Zur Dotierung der Haftungsfonds der Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Darlehen oder

(1) Das Land gewährt gegenüber Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen.

(2) Zur Dotierung der Haftungsfonds der Selbsthilfe-einrichtungen der mittelständischen Wirtschaft gewährt das Land Darlehen oder Zuschüsse.

§ 21

Förderung von Exportgeschäften

Das Land gewährt Kreditinstituten, die Bietungs-, Anzahlungs-, Lieferungs- und Leistungsgarantien sowie sonstige Gewährleistungen für Angehörige der mittelständischen Wirtschaft im Rahmen von Exportgeschäften übernehmen, Rückgarantien.

§ 22

Förderung von Kapitalbeteiligungen:

(1) Um die Beschaffung von haftendem Kapital für die mittelständische Wirtschaft zu erleichtern, gewährt das Land zugunsten von Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen zur Verbesserung von deren Kapitalstruktur eingehen, Rückgarantien. Die Eigentümerfunktion der Beteiligungsnehmer darf dabei nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden.

(2) Zur Dotierung der Sonderhaftungsfonds für Beteiligungs-garantien im Sinne des Absatzes 1 gewährt das Land ausnahmsweise Darlehen oder Zuschüsse.

(3) Das Land stellt in besonderen Fällen Kapitalbeteiligungsgesellschaften zinsgünstige Refinanzierungsmittel zur Verfügung.

Fünfter Teil Ausführungs- und Schlußbestimmungen

§ 23:

Zuständigkeiten:

(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wirtschaft und Technik zuständig. Soweit einzelne Maßnahmen die Zuständigkeiten anderer oberster Landesbehörden berühren, ist mit diesen das Benehmen herzustellen. Für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ist das Ministerium der Finanzen zuständig.

(2) Der Minister für Wirtschaft und Technik und der Minister der Finanzen werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für den Vollzug einzelner Maßnahmen nach dem dritten und vierten Teil dieses Gesetzes auf nachgeordnete Behörden zu übertragen.

§ 24

Ausführungsbestimmungen:

(1) Art, Umfang, Voraussetzungen und Verfahren der Förde-rungsmaßnahmen können durch Richtlinien geregelt werden. Die Richtlinien erläßt der Minister für Wirtschaft und Technik; soweit Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen betroffen sind, erläßt der Minister der Finanzen die Richtlinien im Benehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Technik.

(2) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

§ 25

Mittelstandsbericht:

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in regelmäßigen Abständen, mindestens alle zwei Jahre, über die Lage der mittelständischen Wirtschaft.

(2) Der Bericht soll auch eine Erfolgskontrolle der Förderungsmaßnahmen sowie Vorschläge für weitere Förderungsmaßnahmen enthalten.

§ 26

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Für die Fraktion: Dr. Kniepert Begründung

I. Allgemeines:

a) Eine allgemeinverbindliche Definition mit exakten Abrenzungsmerkmalen für die Zugehörigkeit zu dem Bereich der mittelständischen Wirtschaft gibt es bisher nicht. Ebenso verzichtet die Praxis bewußt auf eine generelle Festlegung des mittelständischen Bereichs in der Wirtschaft. Dies gilt auch für die Förderungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. Auch aus diesem Grund wird stets in Mittelstandsförderungsgesetzen, Förderungsprogrammen und Förderungsrichtlinien ein Rechtsanspruch auf Förderung ausgeschlossen. Eine konkrete Abgrenzung kann jeweils nur im Rahmen der Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen getroffen werden. Der Kreis der zu fördernden Unternehmen und Personen wird von der jeweils vorliegenden wirtschaftlichen Situation und vor allem von den Zielen der Förderungsmaßnahmen her zu bestimmen sein. Dabei können unter Beachtung der gegebenen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Branchen quantitative Bestimmungsmerkmale, wie Beschäftigtenzahl und Umsatz, zur Abgrenzung herangezogen werden. Außerdem wird die Marktstellung zu berücksichtigen sein, denn ein Unternehmen mit beispielsweise 100 Mio. DM Jahresumsatz kann in einem Teilmarkt, in dem Umsatzmilliardäre tätig sind, unter Umständen als mittleres Unternehmen angesehen werden.

Ungeachtet dieser definitorischen Schwierigkeiten sollen der mittelständischen Wirtschaft in Thüringen Unternehmen in Industrie, Handwerk, Bauwirtschaft, Einzel- und Großhandel, Hotel- und Gaststättengewerbe, Verkehrsgewerbe, Vermittlungsgewerbe und sonstigen Dienstleistungsbereichen zugeordnet werden, die sich in der Regel nicht über den Kapitalmarkt finanzieren können und von selbständigen, mitarbeitenden Inhabern geleitet werden, die das unternehmerische Risiko selbst tragen. Die selbständig Tätigen in landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben werden zwar dem traditionellen Mittelstand zugerechnet, nicht jedoch dem gewerblichen Mittelstand und fallen daher nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Die Angehörigen der freien Berufe sind dem mittelständischen Bereich der Wirtschaft zuzuordnen, soweit sie in der Wirtschaft tätig sind. Hierzu zählen insbesondere Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Beratende Ingenieure, Wirtschaftsfachleute, berufsaus- und -fortbildende freie Berufe im außerschulischen Bereich.

b) Die wirtschaftliche Entwicklung in Thüringen wird zur Zeit überwiegend vom Kleingewerbe, insbesondere von Einzelhandelsgeschäften, Handwerksbetrieben und Schank- bzw. Speisewirtschaften getragen.

Desweiteren lassen sich zunehmend mehr Freiberufler nieder. Auch bei der mittelständischen Wirtschaft steigt das Interesse an Investitionen in Thüringen.

Die letzten statistischen Erhebungen zur Lage der Wirtschaft und der Arbeitsmarktsituation in Thüringen stammen aus dem Jahr 1990. Daten für das Jahr 1991 stehen nicht zur Verfügung. Nach Auskunft des Statistischen Landesamtes Thüringen i.G. vom 9. April 1991 wird eine statistische Erhebung in dieser Form für das Jahr 1991 nicht mehr erfolgen. Eine neue statistische Erhebung könnte auch zum jetzigen Zeitpunkt kein zutreffendes Bild der Wirtschaftsentwicklung in Thüringen vermitteln. Dafür ist der wirtschaftliche Aufbauund Umgestaltungsprozeß noch zu sehr im Fluß.

Der Mittelstand wird aber künftig für die wirtschaftliche Weiterentwicklung Thüringens ebenso unabdingbar notwendig sein wie das Kleingewerbe und die freien Berufe. In diesem Bereich wird auch künftig der Schwerpunkt liegen. Viele mittelständische Gewerbebetriebe und Freiberufler sind aber kaum in der Lage, die ersten Jahre finanziell zu überstehen. Sie bedürfen daher einer Förderung.

Soweit die Wirtschaftszweige, die das zu erlassene Mittelstandsförderungsgesetz begünstigt, einen

Aufschwung erreichen, werden sich nach und nach auch Großunternehmen in Thüringen ansiedeln. Diese benötigen insbesondere die mittelständische Wirtschaft sowie die Kleinbetriebe u. a. als Zulieferer.

c) Wirtschafts- und ordnungspolitische Bedeutung

Die soziale Marktwirtschaft stellt sich in der Bundesrepublik als ein Ordnungssystem mit dem Primat der marktgemäßen Abstimmung dar. Sie kann nur erhalten und für die Zukunft gesichert werden, wenn auf der Angebots- und Nachfrageseite der Güter- und Dienstleistungsmärkte viele Beteiligte vorhanden sind, die miteinander im Wettbewerb stehen und die Freiheit individuellen Planens besitzen.

Eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unternehmen sowie in der Wirtschaft tätiger freier Berufe trägt wesentlich dazu bei, den vom Staat gesetzten ordnungspolitischen Rahmen zu sichern und zu erhalten. Damit wird verhindert, dass einzelne Unternehmen in größerem Ausmaß einseitig Marktbedingungen als Anbieter oder Nachfrager festlegen können. Das bedeutet einen wichtigen Beitrag zur Wirksamkeit und Erhaltung des Wettbewerbs.

Im übrigen sorgt eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen für ein nach Art, Qualität, Menge, Ort und Zeit entsprechend dem individuellen Bedarf differenziertes Angebot von Waren und Dienstleistungen. In der regionalen Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit Leistungen des Handwerks sind sie ein unverzichtbares Element der Wirtschaft.

Mittelständische Unternehmen sind wegen ihres durchweg geringeren Anteils der Fixkosten an den Gesamtkosten nicht selten weniger konjunkturanfällig als Großunternehmen. Außerdem besteht bei mittelständischen Betrieben, die zum Teil einen relativ hohen Anteil kalkulatorischer Kosten (z.B. Unternehmerlohn, Eigenkapitalzinsen, Mietwert) haben, bei ungünstiger Wirtschaftslage häufig die Bereitschaft, eine gewisse Zeit auf deren Ersatz zu verzichten.

Kleine und mittlere Betriebe sind auch im Rahmen der regionalen Strukturpolitik von besonderer Bedeutung.

Mittelständische Betriebe können vielfach mit geringen Investitionen rasch Arbeitsplätze schaffen und dabei lokale Gegebenheiten und Möglichkeiten ausschöpfen. Die Zuliefer- und Reparaturfunktionen, insbesondere des Handwerks, sind eine wichtige Voraussetzung für Ansiedlungs- und Erweiterungsvorhaben von Unternehmen vor allem in wirtschaftsschwachen Räumen.

d) Gesellschaftspolitische Bedeutung

Die Bedeutung der mittelständischen Wirtschaft im System der sozialen Marktwirtschaft beschränkt sich nicht allein auf ordnungspolitische Funktionen. Soziale Marktwirtschaft ist eine Produktivitäts- und Wirtschaftsordnung, zugleich aber auch eine freiheitliche und soziale Ordnung.

Eine freie Gesellschaft setzt eine freiheitliche Wirtschaftsordnung voraus, die es der Entscheidung eines jeden einzelnen überläßt, sich selbständig zu machen. Je mehr Menschen bereit sind, als selbständige Unternehmer mit anderen Unternehmen in Wettbewerb zu treten, desto größer werden gleichzeitig auch der Freiraum und der Nutzen für andere. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer, die ihr verfassungsmäßiges Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nur dann ausüben können, wenn der Arbeitsmarkt nicht vom Staat und von wenigen Großunternehmen beherrscht wird.

Obwohl kleine und mittlere Unternehmen in aller Regel keine höhere Bezahlung als Großunternehmen bieten können und die Aufstiegschancen der Arbeitnehmer im mittelständischen Bereich begrenzt sind, ist wegen des hohen individuellen Anspruchsniveaus und der größeren Breite der dem einzelnen obliegenden Aufgaben in kleinen und mittleren Betrieben durchweg die Zufriedenheit am Arbeitsplatz nicht geringer als in Großbetrieben.

Die Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen fördert also die für ein freies Zusammenleben in einem Volk notwendige Pluralität und die Möglichkeit persönlicher und selbstbestimmter Gestaltung des Lebens.