Freiheit der Person

(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur aufgrund eines Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein der Richter. Von jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen. Bei Jugendlichen ist der Erziehungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden eine richterliche Anhörung und Entscheidungherbeizuführen.

Artikel 16:

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer haben in bezug auf ihre geistige, körperlich- seelische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung das Recht auf Chancengleichheit.

Gleichberechtigung von Frauen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

(4) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligtwerden.

(5) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Artikel 17:

Schwangerschaftsabbruch:

(1) Die Frau hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist selbst zu entscheiden, ob sie eine Schwangerschaft austragenwill.

(2) Der Staat ist verpflichtet, gesellschaftliche Bedingungen zu schaffen, unter denen jede Frau eine Schwangerschaft eigenverantwortlich austragen kann.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 18:

Recht auf politische Mitgestaltung:

(1) Jeder hat das Recht auf Mitgestaltung des politischen Lebens im Lande. Dieses Recht wird im Rahmen der Verfassung durch die Mitwirkung in Parteien, Verbänden, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Bürgerbewegungen und -initia

tiven oder in Ausübung anderer politischer Freiheitsrechte wahrgenommen.

(2) Verbände, Bürgerbewegungen und -initiativen sowie andere Vereinigungen, die sich öffentlichen Anliegen widmen und an der politischen Willensbildung mitwirken, genießen als Träger freier gesellschaftlicher Einflußnahme, Kritik und Kontrolle den Schutz der Verfassung. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Artikel 19:

Persönlichkeits- und Datenschutz:

(1) Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Persönlichkeit und Privatsphäre.

(2) Jeder hat ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind, auf Einsicht in ihn betreffende Akten und auf Berichtigung unrichtiger Angaben. Ausnahmen von dem Auskunfts- und Einsichtsrecht sind nur zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter zugelassen.

(3) Zur Wahrung des Rechtes der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung wählt der Landtag einen Datenschutzbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz Artikel 20

Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit:

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

Artikel 21

Meinungs- und Informationsfreiheit:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

(2) Jeder hat das Recht auf Auskunft über die Daten, welche die natürliche Umwelt in seinem Lebensraum betreffen, soweit sie durch das Land erhoben und gespeichert worden sind und soweit nicht gesetzlich geschütztes Interesse Dritter oder Bundesrecht entgegensteht.

(3) Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(4) Das Land Thüringen garantiert den Bestand und die Entwicklung des öffentlich - rechtlichen Rundfunks.

(5) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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Artikel 22

Freiheit von Wissenschaft, Kunst und Lehre:

(1) Wissenschaft und Kunst sind frei.

(2) Das Land sichert die Freiheit von Forschung und Lehre, soweit sie nicht durch die Verfassung eingeschränkt wird. Die Zulässigkeit von Mitteln und Methoden der Forschung kann durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 23

Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnis:

(1) Das Brief-, Post- und Kommunikationsgeheimnis ist unverletzlich.

(2) Eingriffe sind nur durch oder auf Grund eines Gesetzes nach richterlicher Anordnung zur Sicherung des Bestandes von Bund und Ländern sowie zur Verfolgung schwerer strafbarer Handlungen zulässig. Sie sind dem Betroffenen nach Abschluß der Maßnahme mitzuteilen. Ihm steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichtenoffen.

Artikel 24

Versammlungsfreiheit:

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

Artikel 25

Vereinigungsfreiheit:

(1) Alle Menschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zweck oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Artikel 26

Mitbestimmung, Streikrecht:

(1) Die Beschäftigten und ihre Verbände haben das Recht auf Mitbestimmung in Angelegenheiten ihrer Betriebe, Unternehmen oder Dienststellen.

(2) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet.

(3) Eine Aussperrung, die das Arbeitsverhältnis beendet, oder mit der ein Arbeitskampf begonnen wird, ist verboten.

Artikel 27

Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit:

(1) Alle Menschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.