Eigenjagdbezirke. Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha

Jagdausübung in dem Jagdbezirk betreffenden Angelegenheiten zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen sowie zum Empfang von Urkunden und Sachen berechtigt ist.

§ 8:

Eigenjagdbezirke

Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und von mehreren Jagdbezirken umschlossen werden, sind durch die untere Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern; werden sie nur von einem Jagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil. Die §§ 5 Abs. 2 und 11 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9:

Eigenjagdbezirke des Landes Thüringen (Landesjagdbezirke)

(1) Das Land Thüringen übt das Jagdrecht in den ihm gehörenden Jagdbezirken der Staatsforstverwaltung auf der Grundlage der Jagdnutzungsanweisung (JNA) der Landesforstverwaltung aus. Wird das Jagdrecht vom Land selbst als Verwaltungsjagd ausgeübt, findet § 7 Abs. 2 keine Anwendung.

(2) In den Eigenjagdbezirken des Landes kann Jägern ohne sonstige Jagdmöglichkeit die Ausübung der Jagd in besonderem Maße ermöglicht werden. Näheres regelt die Jagdnutzungs-anweisung (JNA), die vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten erstellt wird.

§ 10:

Gemeinschaftsjagdbezirke (gemeinschaftliche Jagdbezirke)

(1) Die Mindestgröße eines Gemeinschaftsjagdbezirkes beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße mit.

(2) Die außerhalb eines Gemeinschaftsjagdbezirkes liegenden Grundflächen eines Gemeindegebietes oder eines gemeindefreien Gebietes, die nicht zu Eigenjagdbezirken gehören, sind durch die untere Jagdbehörde angrenzenden Jagdbezirken anzugliedern, sofern sie nicht nach § 8 Abs. 2 des BJG zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk zusammengelegt werden.

Werden solche Flächen von einem Jagdbezirk ganzumschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.

(3) Einem Antrag auf Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk ist unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 des BJG stattzugeben, wenn er von der Mehrheit der Grundstückseigentümer jeder der beteiligten Gemeinden gestellt wird und diese in ihrer Gemeinde jeweils gemeinsam über mehr als die Hälfte der zusammenhängenden Grundflächen verfügen.

(4) Die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständige Jagdbezirke (§ 8 Abs. 3 des BJG) darf die untere Jagdbehörde auf Antrag der Jagdgenossenschaft nur genehmigen, wenn jeder Teil für sich die gesetzliche Mindestgröße(Absatz 1) hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

§ 11:

Jagdgenossenschaft:

(1) Die Jagdgenossenschaft (§ 9 des BJG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörden. Diese haben ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.

(2) Die Jagdgenossenschaft hat eine Satzung zu beschließen, die der Genehmigung der unteren Jagdbehörde bedarf.

(3) Gibt das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten Satzungsmuster heraus und richtet sich die Jagdgenossenschaft danach, so gilt die beschlossene Satzung durch Anzeige bei der unteren Jagdbehörde als genehmigt. Die genehmigte Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mindestanforderungen für die Satzungen aufzustellen, in denen auch Vorschriften über die Verwaltung des Vermögens der

Jagdgenossenschaft enthalten sein sollen. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der unteren Jagdbehörde zum Erlaß einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, so erläßt die untere Jagdbehörde für sie eine vorläufige Satzung analog den Bedingungen, die in diesem Absatz geregelt sind.

(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch die Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen von den Jagdgenossen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.

(5) Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 des BJG) und für die Erstellung der Satzung bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossensschaft.

(6) Gehören zu einem Gemeinschaftsjagdbezirk Flächen verschiedener Gemeinden oder gemeindefreier Gebiete, so nimmt der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes liegt, nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des BJG bis zur Wahl des Jagdvorstandes dessen Geschäfte wahr.

(7) Bestehen die einem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundflächen aus mehreren selbständigen Grundstücken, die im Eigentum von mehr als fünf Personen stehen, so bilden diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Jagdgenossenschaft (Angliederungsgenossenschaft). Auf die Angliederungsgenossenschaft finden die §§ 9 und 10 Abs. 3 des BJG und die Absätze 1 bis 6 sinngemäß Anwendung.

§ 12:

Jagdnutzung:

(1) Die Jagdgenossenschaft kann die Verpachtung insbesondere auf den Kreis der Jagdgenossen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 des BJG) oder auf Personen beschränken, die ihre Hauptwohnung in einer bestimmten Höchstentfernung zum Jagdbezirk haben. Sie kann ihre Zustimmung zur Erteilung entgeltlicher Jagderlaubnisscheine davon abhängig machen, dass ortsansässige jagdpachtfähige Personen angemessen berücksichtigt werden. Die Namen der Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind dem Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) mitzuteilen. Der Minister für Landwirtwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren und die Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken zu erlassen.

(2) Wird die Jagd durch angestellte Jäger ausgeübt, so dürfen nicht mehr Personen angestellt werden, als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

§ 13:

Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften:

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von zusammenhängenden Jagdbezirken, die einen bestimmten gemeinsamen Lebensraum für das Wild umfassen, sollen für Rot-, Dam- und Muffelwild eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschußregelung zu ermöglichen (§ 1O a, Abs. 1 des BJG). Für andere Wildarten kann nach Bedarf eine Hegegemeinschaft gebildet werden. Die Hegegemeinschaften haben sich eine Satzung zu geben, die durch die obere Jagdbehörde zu genehmigen ist.

(2) Zu den Aufgaben einer Hegegemeinschaft zählen insbesondere

1. Hegemaßnahmen in den einzelnen Jagdbezirken abzustimmen,

2. bei der Wildbestandsermittlung mitzuwirken,

3. die Abschußplanvorschläge aufeinander abzustimmen,

4. auf die Erfüllung der Abschußpläne hinzuwirken.

An den Beratungen der Hegegemeinschaften, bei denen sich die Mitglieder auch vertreten lassen können, sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Eigentümer oder Nutznießer der verpachteten Eigenjagdbezirke zu beteiligen. Soweit Abschußpläne vom Jagdausübungsberechtigten nicht im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden sind, hat die Hegegemeinschaft dies der unteren Jagdbehörde mitzuteilen (§ 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des BJG und § 32 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes).

(3) Die Mitglieder der Hegegemeinschaft wählen für eine bestimmte Amtszeit in der Regel aus dem Kreis der ihr angehörenden Jagdausübungsberechtigten einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, die zuverlässig, jagdlich erfahren und mit den Verhältnissen in der Hegegemeinschaft vertraut sein müssen.

(4) Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften und die Mitwirkung der Hegegemeinschaften zur Abschußplanung und ihrer Erfüllung zu erlassen. Die Zuständigkeit für die Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches der Hegegemeinschaften kann durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Jagdbehörden übertragen werden.

(5) Beteiligt sich ein Jagdausübungsberechtigter nicht an der Hegegemeinschaft, so gibt der Vorsitzende der Hegegemeinschaft eine Empfehlung zur Abschußplanung ab, die dem Jagdausübungsberechtigten und der Jagdgenossenschaft oder bei verpachteten Eigenjagdbezirken dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes sowie der unteren Jagdbehörde zuzuleiten ist.

III. Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

§ 14:

Verpachtung von Teilen eines Jagdbezirkes; Mindestpachtzeit; Beanstandungsverfahren; Änderung von Jagdpachtverträgen:

(1) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagdbezirkes bedarf der Zustimmung der unteren Jagdbehörde, wie es auch § 12 Abs. 1 BJG vorsieht. Die für die Teilung von Jagdbezirken vorge-schriebenen Mindestgrößen gelten entsprechend. Die untere Jagdbehörde darf der Teilverpachtung nur zustimmen, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet; dies gilt auch für den Fall der Weiter- und Unterverpachtung. Die untere Jagdbehörde kann die Verpachtung eines Teiles von geringer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, wenn dies einer besseren Reviergestaltung dient. Die Pachtperiode ist in solchen Fällen an die des angrenzenden Jagdbezirkes anzugleichen.

(2) Die Mindestpachtzeit für Niederwildjagden beträgt neun Jahre und für Hochwildjagden 12 Jahre. Die untere Jagdbehörde kann im Falle des Absatzes 1 Satz 4 oder für die Aufnahme eines Mitpächters oder sonst, wenn besondere Gründe vorliegen, ausnahmsweise eine kürzere Pachtzeit zulassen.

(3) Ein Jagdbezirk ist nur dann eine Hochwildjagd, wenn für ihn regelmäßig ein Abschuß von Hochwild vorgesehen ist. Jagd-bezirke mit vereinzeltem Vorkommen von Hochwild als Wechselwild und mit Vorkommen von Schwarzwild gelten als Niederwildjagden.

(4) Ein Jagdpachtvertrag kann nach § 12 des BJG auch beanstandet werden, wenn bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagd-bezirken zwingende Vorschriften der nach § 12 Abs. 1 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung verletzt worden sind.

§ 15:

Anzahl der Jagdpächter:

(1) In einem Jagdbezirk bis zu 250 ha Größe dürfen nicht mehr als zwei Personen Pächter sein (Mitpacht); in größeren Jagdbezirken darf für je weitere volle 75 ha in einer Nieder-wildjagd und je weitere volle 150 ha in einer Hochwildjagd eine zusätzliche Person Pächter sein.

(2) Sind mehr als drei Personen Pächter eines Jagdbezirkes, so haben sie einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Gesellschaftsvertrag ist der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Der Minister für Land-wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, in einer Rechts-verordnung Mindestanforderungen für den Gesellschaftsvertrag festzulegen.

§ 16:

Pachthöchstfläche; Eintragung in den Jagdschein:

(1) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechtes zusteht, darf nicht mehr als 1000 ha umfassen.

(2) Auf den vertraglichen Flächenanteil eines Mitpächters (§ 11 Abs. 3 Satz 3 des BJG) ist die Fläche anzurechnen, die sich aus der Größe des Jagdbezirkes geteilt durch die Zahl der Mitpächter ergibt.

(3) Wer die Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheines beantragt, hat dabei schriftlich anzugeben.