Jagderlaubnisschein 1 Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten Jagdgast einen Jagderlaubnisschein erteilen
Jagdbezirk er
1. als Inhaber eines Eigenjagdbezirkes,
2. als Jagdpächter, Mit- oder Unterpächter,
3. Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines zur Jagdausübung befugt ist und welche Flächen im Falle der Ziffern 2 und 3 anteilig auf ihn entfallen. Die untere Jagdbehörde kann die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheines aussetzen bis die Angaben gemacht sind oder entsprechende andere Nachweise vorliegen. Sie hat die Flächen in den Jagdschein einzutragen.
§ 17:
Jagderlaubnisschein:
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann einem Dritten (Jagdgast) einen Jagderlaubnisschein erteilen. Dieser kann auch beschränkt erteilt werden. Bei mehreren Jagdausübungsberechtigten muss der Jagderlaubnisschein von allen Jagdausübungsberechtigten unterzeichnet werden, es sei denn, sie haben sich schriftlich gegenseitig zur Erteilung von unentgeltlichen und entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen bevollmächtigt.
(2) Auf die entgeltliche Erteilung eines Jagderlaubnisscheines sind § 11 Abs. 4 und 5; §§ 12 und 13 des BJG sowie § 15 Abs. 1 und § 16 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die entgeltliche Erlaubnis zum Abschuß eines oder mehrerer Stücke Wild in der Zeit von weniger als drei Monaten.
(3) Soweit ein Jagdgast bei der Jagdausübung nicht von einem Jagdausübungsberechtigten, einem angestellten Jäger oder Jagdaufseher begleitet wird, hat er einen auf seinen Namen lautenden Jagderlaubnisschein mit sich zu führen, den er auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten (§ 25 des BJG; § 41 Abs. 2 und § 42) zur Prüfung vorzuzeigen hat.
(4) Der Jagdgast ist nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes.
(5) Angestellte Jäger und bestätigte Jagdaufseher sind im Rahmen ihres Anstellungsvertrages zur Jagdausübung innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt; sie benötigen dazu keinen Jagderlaubnisschein.
§ 18:
Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisscheinen:
(1) Ein Vertrag oder ein Jagderlaubnisschein, der gegen die Bestimmungen der §§ 15, 16 oder 17 Abs. 1 verstößt, ist nichtig.
Das gleiche gilt für einen Jagdpachtvertrag, der den Vorschriften des § 14 Abs. 1 nicht entspricht. Die Nichtigkeit bleibt bestehen, wenn diese Mängel nicht bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben werden.
(2) Entspricht ein Jagdpachtvertrag nicht mehr den Vorschriften des § 11 Abs. 3 BJG, weil ein Mitpächter oder Inhaber eines entgeltlichen Jagderlaubnisscheines aus diesem ausscheidet, so erlischt der Jagdpachtvertrag nach 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses, wenn der Mangel bis dahin nicht behoben und dies der unteren Jagdbehörde nicht angezeigt ist.
§ 19:
Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Ist die Gültigkeitsdauer eines Jagdscheines abgelaufen, so erlischt der Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnisschein im Falle des § 13 Satz 2 des BJG nur dann, wenn der Jagdpächter oder Inhaber der entgeltlichen Dauerjagderlaubnis innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten, angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
§ 20:
Tod des Jagdpächters
Ist beim Tode des Jagdpächters der Erbe nicht jagdpachtfähig (§ 11 Absatz 5 des BJG) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der unteren Jagdbehörde eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.
IV. Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
§ 21
Schutz der Nist-, Brut- und Zufluchtstätten des Wildes:
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Zusammenwirken mit der unteren Jagdbehörde befugt, Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf die nach § 19a Satz 1 des BJG geschützten Zuflucht-, Nist-, Brut- und Wohnstätten des Wildes sowie auf die Folgen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 des BJG) hinweisen. Durch die Hinweistafeln darf das Landschaftsbild nicht verunstaltet werden.
(2) Das Verbot des § 19a Satz 1 des BJG steht einer ordnungs-gemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie der rechtmäßigen Ausübung der Jagd und Fischerei nicht entgegen. Von dem Verbot kann ferner in Einzelfällen zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken Befreiung erteilt werden. Zuständig dafür ist die obere Jagdbehörde.
(3) Verboten ist, die Nester und Gelege des Federwildes zu beschädigen, wegzunehmen oder zu zerstören. Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen zulassen, dass Gelege von Federwild zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken sowie für Zwecke der Aufzucht oder Wiedereinsetzung ausgenommen werden.
§ 22
Wildschutzgebiete:
(1) Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muß.
(2) In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nicht öffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während den Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt unberührt.
(3) Wildschutzgebiete und die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Gebote und Verbote werden durch Rechtsverordnung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten, die im Benehmen mit dem Minister für Umwelt ergeht, festgelegt.
Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten zu hören.
(4) Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Teilen der freien Natur im erforderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope), sowie zur Durchführung der Wildfütterung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschränken.
§ 23
Schutz kranken und verletzten Wildes
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des BJG Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen; diese Vorschriften können sich auch auf Eier und sonstige Entwicklungsformen des Wildes erstrecken.
§ 24
Wildgehege:
(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten und zu Jagdzwecken gehegt werden.
(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind genehmigungspflichtig; zuständig ist die obere Jagdbehörde, die diese im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. eine artgerechte Haltung gesichert ist,
2. der Lebensraum der Wildarten außerhalb des Geheges nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
3. die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
4. das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können und
5. die Funktionen des Waldes entsprechend den Bestimmungen des Waldgesetzes für Thüringen nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
Die Errichtung von Wildgehegen, in denen Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, darf außerdem nur in Eigenjagdbezirken genehmigt werden; solche Wildgehege müssen die Mindestgröße von 150 ha haben.
(4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die oberste Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen erteilen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen.
V. Jagdausübung und Förderung des Jagdwesens
§ 25:
Jägerprüfung/Falknerprüfung
Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Jägerund Falknerprüfung zu erlassen. In der Prüfungsordnung sind insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen, die Grundsätze des Prüfungsverfahrens, die Prüfungsorgane, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsfächer festzulegen. Ferner können Bestimmungen über die Ausbildung der Prüfungsbewerber und über der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfungen getroffen werden. Soweit die Rechtsverordnung Belange des Lebensmittelrechts (Wildbrethygiene), des Tierschutzrechts sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege betrifft, ergeht sie im Benehmen mit dem Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Umweltministerium.
§ 26
Jagdschein:
(1) Der Jagdschein wird erteilt als:
1. Einjahresjagdschein,
2. Dreijahresjagdschein,
3. Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage,
4. Jugendjagdschein,
5. Falknerjagdschein.
(2) Zuständig für die Erteilung, Versagung und Einziehung des Jagdscheines ist die untere Jagdbehörde. Sie hat den Jagdberater, in Einzelfällen die Landesvereinigung der Jäger, auf deren Antrag, und den Vorsitzenden des Jagdbeirates, auf dessen Antrag, vor ihrer Entscheidung zu hören.
(3) Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 Grundgesetz sind, können einen Tagesjagdschein unter den nachstehenden Bedingungen erhalten. Sie sind von der Ablegung der Jägerprüfung befreit, wenn sie den Besitz eines gültigen ausländischen Jagdscheines nachweisen. Die Befreiung für Ausländer gilt nur in Verbindung mit
1. einer von einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilten Bestätigung, dass die ausländische Jagderlaubnis in der den Gesetzen des Landes entsprechenden Form ausgestellt worden (Legalisation) und die Erteilung von einer Bewährung abhängig ist,
2. einer Übersetzung der Jagderlaubnis, sofern diese in einer fremden Sprache abgefaßt ist, in die deutsche Sprache durch einen in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten oder vereidigten Übersetzer.
(4) Über den Umfang der Jagdhaftpflichtversicherung können die Durchführungsvorschriften Näheres bestimmen.
(5) Regelung von Sperrfristen
1. Die Sperrfrist für eine Wiedererteilung des Jagdscheines (§18 Satz 2 BJG) soll nicht mehr als 10 Jahre betragen.
2. Für die Zeit des Inkrafttretens des Thüringer Jagdgesetzes bis spätestens 31. Dezember 2001 können die unteren Jagdbehörden nach Einzelfallprüfung Sperrfristen für bestimmte Personen aussprechen, bei denen vermutet wird, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Umsetzung des Bundesjagdgesetzes und der Anwendung des Thüringer Jagdgesetzes nicht besitzen,weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt haben. Dies wird bei Personen vermutet, wie: