Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlichter Genehmigung zulässig

Ausnahmen zuzulassen.

§ 34

Aussetzen von Tieren:

(1) Als fremd im Sinne des § 28 Abs. 3 des BJG gelten Tierarten, die im Geltungsbereich des BJG bei dessen Inkrafttreten (1. April 1953) freilebend nicht heimisch waren.

(2) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit vorheriger schriftlichter Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch oder das Ansiedeln eine Störung des biologischen Gleichgewichtes oder eine Schädigung der Landeskultur oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten sind.

(3) Der Minister für Landwirschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten im Sinne des § 28 Abs. 4 des BJG, die dem Jagdrecht unterliegen, aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen zu beschränken oder zu verbieten.

§ 35

Wegerecht:

(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die untere Jagdbehörde bestimmt wird.

Eigentümer von Grundstücken, über die der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde fest- gesetzt wird.

(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Waffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloß und nur angeleinte Hunde mitgeführt werden.

§ 36

Jagdeinrichtungen

Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken Anlagen nur mit Einwilligung des Grundstückeigentümers oder Nutzungsberechtigten errichten; die Einwilligung kann durch die untere Jagdbehörde ersetzt werden, wenn dem Eigentümer des Grundstückes die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zumutbar ist. Der Eigentümer des Grundstückes kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag eines der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.

§ 37

Wildfolge:

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtungen oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen der unteren Jagd-behörde zur Kenntnis vorgelegt werden. In der Vereinbarung sind zumindest die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Regelungen zu treffen.

(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Erleger den Anschuß und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das aufgrund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist der Erleger ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(4) Wechselt krankgeschossenes Wild über die Grenze und ist es für einen sicheren Schuß erreichbar, so ist es vom Jagdausübenden zu erlegen und zu versorgen. Das gilt auch für krankgeschossenes oder sonst verletztes Wild, das nach dem Überwechseln in den fremden Jagdbezirk in Sichtweite verendet.

Waffen dürfen beim Überschreiten der Grenze nur ungeladen mitgeführt werden. Das Erlegen ist dem Inhaber des benachbarten Jagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gebühren Trophäen des zur Strecke gebrachten Wildes dem Schützen. Im übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungs-berechtigten unberührt. Der Abschuß von Trophäenträgern wird auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschußplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.

(6) Die untere Jagdbehörde hat den Abschluß der Wildfolge-vereinbarungen zu überwachen und den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Inhaber der angrenzenden Jagd-bezirke zu benennen.

§ 38

Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Die Verfolgung kranken oder krankgeschossenen Wildes ist in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist; das gilt nicht für Gebäude, Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 6 Abs.

Nr.1und2;eine vorherige Benachrichtigung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten ist anzustreben. Das Aneigungsrecht der Grundstückseigentümer oder des Nutznießers bleibt unberührt.

§ 39

Verwendung von Jagdhunden:

(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.

(2) Die untere Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht nachweist, dass ihm brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.

(3) Für die Landesjagdbezirke (§ 9 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 4 des BJG) wird die Hundehaltung durch die Forstverwaltung geregelt.

(4) Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zuchtverbänden und dem Landesjagdverband, dem auch die Feststellung der Brauchbarkeit übertragen wird.

VI. Jagdschutz § 40

Inhalt des Jagdschutzes; Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes:

(1) Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes, insbesondere auch den Schutz bestandesbedrohter Wildarten vor Raubwild und vor Beeinträchtigungen durch andere Tierarten, soweit diese keinem besonderen Schutz nach Naturschutzrecht unterstellt sind, sowie vor aufsichtslosen Hunden und Katzen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte (§ 7) ist verpflichtet, den Jagdschutz (§ 23 des BJG) in seinem Jagdbezirk auszuüben.

§ 41

Jagdschutzberechtigte:

(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann zum Schutze der Jagd volljährige zuverlässige Personen als Jagdaufseher anstellen.

Mehrere Jagdausübungsberechtigte können für ihre aneinandergrenzenden Jagdbezirke einen gemeinsamen Jagdaufseher bestellen; dieser soll Berufsjäger oder bestätigter Jagdaufseher sein.

(2) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des BJG) ist die untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn der Jagdaufseher nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist oder Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen.

(3) Neben dem Jagdausübungsberechtigten und dem bestätigten Jagdaufseher übt den Jagdschutz auch die Landespolizei aus, soweit er die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und den Schutz vor Wilderern umfaßt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte kann auch einem Jagdgast die Ausübung des Jagdschutzes erlauben, soweit er den Schutz des Wildes vor Tieren im Sinne des § 40 Abs. 1, vor Futternot und Wildseuchen umfaßt. Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(5) Die untere Jagdbehörde kann die Bestellung von Berufsjägern oder bestätigten Jagdaufsehern verlangen, wenn dies dem Jagdausübungsberechtigten zumutbar und zum Jagdschutz notwendig ist.

(6) Die bestätigten Jagdaufseher stehen unter der Dienstaufsicht der unteren Jagdbehörde. Das Nähere regelt die vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten zu erlassende Dienstanweisung.

(7)Die Jagdausübungsberechtigten haben bei der Ausübung des Jagdschutzes entweder das vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten bestimmte Jagdschutzabzeichen zu tragen oder sich auszuweisen; die bestätigten Jagdaufseher müssen das Dienstabzeichen sichtbar tragen. Über die Berechtigung zum Tragen der Abzeichen hat die untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist.

§ 42

Aufgaben und Befugnisse der Jagdschutzberechtigten:

(1) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind befugt

1. Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine Zuwiderhandlung gegen jagdrechtliche Vorschriften begehen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege ohne Berechtigung hierzu zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, zur Feststellung ihrer Personalien anzuhalten und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Waffen, Jagdund Fanggeräte, Hunde und Frettchen sowie Beizvögel abzunehmen,

2. wildernde Hunde und streunende Katzen zu erlegen, wenn sie im Jagdbezirk in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden; es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Herrn entzogen hat. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Sie gilt nicht gegenüber Jagd-, Dienst-, Blinden- und Hirtenhunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie von dem Führer zu seinem Dienst verwendet werden oder sich aus Anlaß des Dienstes seiner Einwirkung entzogen haben.

(2) Soweit der Jagdausübungsberechtigte einem Jagdgast nach § 41 Abs. 4 die Ausübung des Jagdschutzes schriftlich übertragen hat, stehen diesem die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 2 eben-falls zu.

(3) Der Eigentümer eines in einem Jagdbezirk getöteten Hundes oder einer dort getöteten Katze kann wegen der Tötung und Beseitigung Schadenersatz nur verlangen, sofern er nachweist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung nicht vorgelegen haben.

§ 43

Natürliche Äsung; Fütterung des Wildes:

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten, der im Zusammenwirken mit den Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Jagdbezirksgestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, dass das Wild - möglichst auch in der vegetationsarmen Zeit - natürliche Äsung findet. Aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(2) Zur Anlage von Äsungsflächen sollen die Jagdgenossenschaften -in Abstimmung mit den Eigentümern- sowie die Eigentümer und Nutznießer von Eigenjagdbezirken dem Jagd-ausübungsberechtigten auf Verlangen gegen angemessene Kostenerstattung geeignete Flächen zur Verfügung stellen.

(3) Durch die Fütterung des Wildes darf die Verwirklichung des Hegeziels (§ 1 Abs. 2 des BJG) nicht gefährdet werden. Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Verhinderung mißbräuchlicher Wildfütterung zu erlassen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene naturnahe und ausgewogene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten.