Bildung

Mit der Angliederung von Flächen an einen Eigenjagdbezirk entsteht zwischen dem Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdbezirkes und dem Eigentümer der angegliederten Flächen kraft Gesetzes ein Pachtverhältnis. Der Entwurf sieht jedoch davon ab, dass der gesamte Inhalt des Pachtverhältnisses durch die Jagdbehörde festgesetzt wird, falls sich die Beteiligten hierüber nicht einigen können. In diesem Fall sollen vielmehr die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Pacht (§ 581 ff.) sinngemäß Anwendung finden. Ist der Eigenjagdbezirk verpachtet, so soll sich die Entschädigung nach der Erhöhung des Jagdpachtpreises nach Absatz 1 bemessen. Ist der Eigenjagdbezirk nicht verpachtet und kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, soll nach Satz 3 die untere Jagdbehörde entscheiden.

Zu § 6:

§ 6 BJG ordnet an, dass in befriedeten Bezirken die Jagd ruht. Dies bedeutet, dass ein Jagdausübungsrecht an den Grundflächen der befriedeten Bezirke nicht besteht. Dadurch lebt das Jagdrecht des Grundeigentümers wieder auf. Zwar darf er mangels eines Jagdausübungsrechts die Jagd auf seinem Grund und Boden nicht ausüben, und es findet auch kein Jagdschutz statt. Es verbleiben ihm aber das ausschließliche Aneignungsrecht an totem Wild und das Recht und die Pflicht zur Hege.

Der o. g. § des BJG überläßt es den Ländern, zu bestimmen, welche Bezirke befriedet sein sollen. Absatz 1 nennt Flächen, die durch Gesetz zum befriedeten Bezirk erklärt werden. Darüber hinaus können nach Absatz 2 bestimmte Flächen auf Antrag ihres Eigentümers oder Nutzungsberechtigten bzw. von Amtswegen zum befriedeten Bezirk erklärt werden. Die untere Jagdbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Die Praxis zeigt, dass auf Antrag der Eigentümer eine beschränkte Jagdausübung auch in befriedeten Bezirken möglich sein muß, um Wildschaden abwehren oder Forderungen des zuständigen Amtstierarztes erfüllen zu können. Dies wird im Absatz 3 geregelt, während der Absatz 4 bestimmte Absichten berücksichtigt, dass beispielsweise in Jagdbezirken für einen definierten Zeitraum der Wildbestand (besonders in Niederwildgebieten) aufgebessert werden soll. Dabei dürfen die ordnungsgemäße Nutzung der Landwirtschaft nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die Einbeziehung aller überbauten Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in den Katalog der befriedeten Bezirke entspricht einem praktischen Bedürfnis der Anpassung der jagdrechtlichen Vorschriften an die tatsächlichen Lebensverhältnisse. Um Unsicherheiten künftig zu vermeiden, legt der Entwurf fest, dass auch die (unbebauten) Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu den befriedeten Bezirken zählen, mit der Folge, dass auf ihnen die Jagd nach § 6 BJG ruht.

Absatz 1 Nummer 5 bezieht auch die Tiergärten, Tiergehege usw., soweit diese nicht jagdlichen Zwecken dienen, in den Kreis der befriedeten Bezirke ein. Tiergärten fallen nach § 6 Satz 3 BJG nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. Überwiegend wird angenommen, dass die Vorschrift nur der Klarstellung dienen soll, dass die in einem Tiergarten gehaltenen Tiere als fremde Tiere nicht dem Jagdrecht unterliegen. Danach besteht die Möglichkeit, Tiergärten zu befriedeten Bezirken zu erklären, zumal auch in ihnen unter Umständen eine beschränkte Jagdausübung auf herrenloses Wild (Kaninchen, Füchse usw.) zur Vermeidung von Schäden zugelassen werden muß.

Im Gegensatz zu Wildgehegen beispielsweise, in dem Wild zu Jagdzwecken gehegt wird, wird Wild in Schaugehegen regelmäßig auf kleineren Flächen gehalten, die die Ausübung der Jagd - jedenfalls unter waidgerechten Gesichtspunkten nicht zulassen. Hierzu zählen insbesondere die Gehege, in denen Wild zur Schau oder zu ähnlichen Zwecken gehalten wird.

Schaugehege sind meist Teil eines Jagdbezirkes. Das Jagdausübungsrecht steht damit auch in diesen in aller Regel dem Jagdausübungsberechtigten zu. Das gilt jedenfalls dann, wenn das in den Schaugehegen gehaltene Wild als herrenlos im Sinne des § 960 BGB anzusehen ist. Es hängt jedoch jeweils von dem Einzelfall ab, ob Wild als herrenlos oder als fremd (d. h. im Eigentum eines anderen stehend) betrachtet werden muß. Es erscheint daher aus Gründen der Waidgerechtigkeit, aber auch im Interesse der Rechtssicherheit geboten, Schaugehege, soweit sie nicht jagdlichen Zwecken dienen, zu befriedeten Bezirken zu erklären. Gesichtspunkte der Rechtssicherheit sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sprechen ferner für die Einbeziehung der sonstigen Tiergehege bzw. -farmen in den Kreis der befriedeten Bezirke. Wildgehege, die jagdlichen Zwecken dienen, sollen weiterhin dem Jagdausübungsrecht des Jagdbezirksinhabers unterliegen (siehe auch § 24 dieses Gesetzentwurfes).

Im Absatz 3 wird die Befugnis der unteren Jagdbehörde, in befriedeten Bezirken Jagdhandlungen zu gestatten, entsprechend den Bedürfnissen der Praxis geregelt. Als Nutzungsberechtigte des Grundstückes kommen die Personen in Frage, die auf Grund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts berechtigt sind, die Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen (zum Beispiel Nießbraucher, Pächter). Ein Jagdschein ist für die Vornahme der gestatteten Jagdhandlungen grundsätzlich nicht erforderlich. Da es sich um eine Jagdausübung besonderer Art handelt, für die nur in begrenztem Umfang die jagdrechtlichen Vorschriften gelten, steht es nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BJG. Nach Satz 5 steht das Aneignungsrecht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks oder dem Jagdbezirksinhaber zu, je nach dem, wem oder wessen

Beauftragten die Jagdhandlung behördlich gestattet wurde.

§ 10 Abs. 2 Satz 2 BJG bindet das Ruhenlassen der Jagd in Gemeinschaftsjagdbezirken an die Zustimmung der Jagdbehörde.

Absatz 4 bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Zustimmung erteilt werden darf. Er erstreckt diese Möglichkeit - in Ergänzung der bundesrahmenrechtlichen Regelung - auch auf die Eigenjagdbezirke. Durch die Anordnung von Auflagen kann die Durchführung des Jagdschutzes während der Zeit des Ruhens der Jagd sichergestellt werden.

Zu § 7:

Der Absatz 1 bringt zum Ausdruck, wie im BJG festgelegt, dass dem Eigentümer an Grund und Boden das Jagdrecht zusteht. In Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes sorgt der Gesetzgeber für eine ordnungsgemäße Jagddurchführung, die auch den Jagdschutz unbedingt einschließt.

Das objektive Jagdrecht unterscheidet das mit dem Grund und Boden untrennbar verbundene subjektive Jagdrecht sowie das Jagdausübungsrecht. Letzteres ist das privatrechtliche dingliche Recht an einem Jagdbezirk, in ihm die Jagd auszuüben.

Dort, wo ein Jagdausübungsrecht besteht, wird das Jagdrecht also von ihm überlagert. Das privatrechtliche Jagdausübungrecht allein genügt jedoch nicht, um die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen. Neben der im § 7 Abs. 1 genannten privatrechtlichen Befugnis bedarf es der öffentlich-rechtlichen Genehmigung, nämlich des Jagdscheines.

In den Absätzen 2 bis 4 wird auf den Zusammenhang zwischen dem dinglichen Recht und der öffentlich-rechtlichen Genehmigung (Jagdschein) eingegangen. Wenn die Eigentümer keine Verpachtung vornehmen wollen, müssen der unteren Jagdbehörde (angesiedelt beim Landkreis) jagdpachtfähige Personen benannt werden, die in diesem Fall die Jagd ausüben. Die Anzahl wird durch die Flächengröße begrenzt, analog den Festlegungen im § 15 Abs. 1.

Auf einen Notfall wird auch im Absatz 3 hingewiesen, der analog dem Absatz 2 zu regeln ist. Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, wenn er Ausübung der Jagd und Jagdschutz nicht selber wahrnehmen kann, Personen zu benennen, die insbesondere die Festlegungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zeitweise gewährleisten.

Kommen dafür mehrere Personen in Betracht, so sieht der Absatz 4 die Benennung eines Bevollmächtigten vor, der die hoheitlichen Interessen der unteren Jagdbehörde wahrzunehmen hat und der für eine gegenseitige Klärung von jagdlichen Angelegenheiten auf dieser Ebene zur Verfügung steht. Es wird davon ausgegangen, dass die Benannten alle erforderlichen Maßnahmen der Jagdausübung und des Jagdschutzes im Sinne der Behörde wahrnehmen, ohne das Recht des Jagdausübungsberechtigten (beispielsweise durch einen von der unteren Jagdbehörde Eingesetzten) weitergehend einschränken zu müssen.

Zu § 8:

Mit der definitiven Festlegung von einer Mindestgröße von 75 Hektar für die Bildung eines Eigenjagdbezirkes besteht Einklang zum BJG und allen übrigen alten Bundesländern mit Ausnahme Bayerns, das eine Mindestgröße von 81,755 Hektar voraussetzt. Eine Obergrenze wird nicht genannt. Eine solche ergibt sich jedoch aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Verbindung mit dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 BJG, wonach das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden ist.

In den Fällen, in denen Grundflächen unterschiedlicher Eigentumgsformen wegen Nichterreichen der Mindestfläche keinen Eigenjagdbezirk bilden können, sind diese in Abstimmung mit der unteren Jagdbehörde einem oder mehreren angrenzenden Jagdbezirken (auch gemeinschaftlichen) anzugliedern. Falls nur einer vorhanden ist, so wird er diesem angeschlossen. Wenn Angliederungen notwendig sind, gilt § 5 Abs. 2 dieses Landesjagdgesetzes, wonach der betroffene Eigentümer Anspruch auf Entschädigung hat. Notfalls legt die untere Jagdbehörde eine angemessene Entschädigung fest. Wenn Eigentumsflächen, die aus den o. g. Gründen anzugliedern sind, mehreren Eigentümern gehören, können sich diese in einer Angliederungsgenossenschaft zusammenschließen, auf die die §§ 9 und 10 Absatz 3 des BJG und die Absätze 1 bis 6 des § 11 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung finden.

Zu § 9:

Aus Gründen der beabsichtigten vorbildlichen Waldbewirtschaftung auf den Staatsforstflächen des Landes Thüringen soll das Jagdrecht auf diesen Flächen in Eigenregie durch das Land selbst ausgeübt werden. Die drastische Reduzierung von Schalenwildbeständen ist deshalb notwendig, weil ein naturnaher Waldbau insbesondere unter dem Eindruck neuartiger Waldschäden mehr und mehr die Oberhand gewinnen muß. Die eklatanten Versäumnisse der Vergangenheit müssen spürbar korrigiert werden. Das kann erfolgreich nur dann geschehen, wenn in den Eigenjagdbezirken des Landes, die durch die Forstbehörden des Landes verwaltet werden, die jagdwirtschaftlichen Befugnisse der Jagdbehörde durch die Forstbehörde selbst

wahrgenommen werden. Es würde einen nicht gerechtfertigten doppelten Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die weisungsgebundenen Forstbehörden die an dieselben Weisungen gebundenen Jagdbehörden in Anspruch nehmen müßten.

Entsprechend den Hegerichtlinien regelt der zuständige Minister die Aufstellung der Abschußpläne. Die Basis für die Regelung der Jagd in den Verwaltungsbezirken des Landes bildet die Jagdnutzungsanweisung (JNA). Vorrangig bei der Festlegung der ausschließlichen Eigenjagdbezirke des Landes - abgesehen von notwendigen Angliederungen und Abrundungen -, die in diesem Gesetz fixiert sind, ging es darum, den an der Jagd im Land Thüringen Interessierten ohne sonstige Jagdmöglichkeit im besonderen Maße die Jagdausübung weiterhin zu gewährleisten. Dabei haben die jetzigen sozialen Bedingungen, abweichend von den Altbundesländern, aus nachvollziehbarem Anlaß, unbedingte Berücksichtigung zu finden. Den Umfang der entgeltlichen Begehungsberechtigungen und der Einzelabschüsse sowie die zeitgemäße Höhe der finanziellen Belastung werden in der Jagdnutzungsanweisung festgelegt.

Zu § 10:

Zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören sämtliche zusammenliegenden Flächen einer politischen Gemeinde mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke. Die jagdwirtschaftliche Qualität der Flächen ist unerheblich. So zählen auch Straßen, befriedete Bezirke und Wohnbaugebiete mit. Um tatsächlich bejagbare gemeinschaftliche Jagdbezirke zu erhalten, ist deren Mindestgröße deshalb deutlich höher anzusetzen als bei Eigenjagdbezirken. Das Bundesrecht schreibt eine Mindestgröße von 150 Hektar vor. Thüringen hat, beispielsweise wie Bayern, die Mindestgröße auf 250 Hektar heraufgesetzt und befindet sich damit im Einklang der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen, die ebenfalls neue Landesjagdgesetze zu verabschieden haben.

Überhöhte Mindestanforderungen, wie sie plötzlich der Präsident des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. fordert, würden die Einflußchancen einzelner Gemeinden verhindern und die dringende Verbindung kommunaler und jagdlicher Belange sehr erschweren. Gerade nach der Wende haben sich alle um die Akzeptanz der Jagd in der Gesamtbevölkerung zu bemühen. Auch für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk bzw. für dessen Einzelflächen, die außerhalb von diesem liegen, wird die Angliederung eröffnet. Falls noch Anwendung des § 8 Abs. 2 BJG kein Gemeinschaftsjagdbezirk gebildet werden kann, ist die untere Jagdbehörde in dieser Hinsicht gefordert.

Wenn sich mehrere Gemeinden über eine Zusammenlegung zusammenhängender Grundflächen einigen, ist dem stattzugeben, falls dafür die entsprechenden Mehrheiten vorhanden sind (Anzahl der Grundeigentümer und mehr als die Hälfte der Fläche). Falls die Mindestgröße eingehalten und eine ordnungsgemäße Jagdausübung vorhersehbar ist, kann die untere Jagdbehörde die Teilung eines Gemeinschaftsjagdbezirkes in mehrere selbständig Jagdbezirke, wie es auch § 8 Abs. 3 BJG vorsieht, gestatten.

Zu § 11:

Der § 9 des BJG ordnet die Zwangsmitgliedschaft aller Grundeigentümer, die bejagdbare Flächen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes besitzen, in einer Jagdgenossenschaft an. Das schließt sich dem an, indem es die Jagdgenossenschaft als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definiert. Damit kann sie, was zum Beispiel für die Geltendmachung von Wildschadensersatzansprüchen wesentlich ist, klagen und verklagt werden. Deshalb untersteht die Jagdgenossenschaft auch der Aufsicht der Jagdbehörden (Wildschadensregulierung, ordnungsgemäße Verteilung und Verwertung der Jagdnutzungen durch den Jagdvorstand). Weil die Jagdgenossenschaft die privatrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren hat, kommt eine Fachaufsicht nicht in Betracht.

Solange die Jagdgenossenschaft noch keinen Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 9 Abs. 2 BJG vom Gemeindevorstand wahrgenommen. Auf Basis der hier noch gültigen Kommunalverfassung vom Mai 1990 ist dafür der Bürgermeister vorgesehen. Wenn es für mehrere Gemeinden notwendig ist, dann ist es derjenige, in dessen Gebiet der größte Flächenanteil des Gemeinschaftsjagdbezirkes liegt.

Als öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaft zur Wahrnehmung privater Interessen schreibt der Gesetzesentwurf die Notwendigkeit für eine Satzung der Jagdgenossenschaft vor, um darin ihre innere Organisation zu regeln. Der Minister für Landwirtschaft und Forsten erläßt eine Mustersatzung, die Mindestanforderungen auch über die Verwaltung des Vermögens der Jagdgenossenschaft enthält. Die Satzung ist durch die untere Jagdbehörde genehmigen zu lassen. Wenn die Jagdgenossenschaft fristgemäß keine Satzung erläßt, so gibt die untere Jagdbehörde eine vorläufige für sie heraus.

Wildschäden am gemeinschaftlichen Jagdbezirk sind gemäß § 29 Abs. 1 BJG von der Jagdgenossenschaft zu tragen. Wenn von den Jagdgenossen bezogen auf ihre Flächengröße dafür eine Umlage zu erheben ist, wird das aus Vereinfachungsgründen wie eine Kommunalabgabe (nach dem Kommunalabgabegesetz des Landes Thüringen) beigetrieben.

Werden einem Eigenjagdbezirk mehrere kleinere Flächen angegliedert, so können sich deren Eigentümer.