Die Vorschrift erweitert den Jagdbeirat der unteren oberen und obersten Jagdbehörde um Vertreter weiterer Interessengruppen

Der § 52 regelt, dass zur sachverständigen Beratung der unteren und oberen Jagdbehörde nach Anhörung des Jagdbeirates ein Jagdberater und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen sind. Die Jagdberater und Stellvertreter üben diese Tätigkeit für fünf Jagdjahre aus. Der Satz 4 lässt die Regelung zu, dass ggf. zwei Jagdberater bestellt werden können. Außerdem wurde die bisherige Bestimmung, dass der Jagdberater kein wichtiges Amt in einer Organisation der Land- und Forstwirtschaft oder der Jäger bekleiden soll, auf alle im Jagdgebiet vertretenen Interessengruppen ausgedehnt. Dadurch soll eine Stärkung der Position des Jagdberaters als eines unabhängigen und objektiven Sachverständigen erreicht werden.

Zu § 53

Die Vorschrift erweitert den Jagdbeirat der unteren, oberen und obersten Jagdbehörde um Vertreter weiterer Interessengruppen bzw. um einen Vertreter der staatlichen Forstwirtschaft.

Hinsichtlich der Zusammensetzung des Jagdbeirates bestimmt § 37 Abs. 1 des BJG, dass diesem Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaf-ten, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. Die Mitwirkung des Jagdbeirates ist bundesrechtlich (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 des BJG) bei der Bestätigung oder Festsetzung der Abschußpläne durch die zuständige Behörde zwingend vorgeschrieben. Da diese Behörde die untere Jagdbehörde ist, ergibt sich, dass der auf der unteren Verwaltungsstufe zu bildende Jagdbeirat sich mindestens aus den in § 37 Abs. 1 des BJG genannten Vertretern zusammensetzen muß. Es ist daher notwendig, den Jagdbeirat bei der unteren Jagdbehörde durch Hinzunahme eines Vertreters des Naturschutzes zu erweitern. Absatz 2 trägt dem Rechnung.

Das BJG stellt es den Ländern frei, ob ein Jagdbeirat auch bei oberen und obersten Jagdbehörden gebildet wird und aus welchen Vertretern sich dieser zusammensetzen soll. Da Naturschutz und Landschaftspflege für die Jagd zunehmend an Bedeutung gewinnen, ferner die Teich- und Fischereiwirtschaft von der Jagd betroffen werden, ist es zweckmäßig, den Jagdbeirat auch bei der oberen und obersten Jagdbehörde durch Hinzunahme von Vertretern des Naturschutzes sowie der Teich- und Fischereiwirtschaft zu erweitern. Der Jagdbeirat bei der höheren Jagdbehörde wird außerdem um einen Vertreter der staatlichen Forstwirtschaft erweitert.

Nach Absatz 5 können zu den Beratungen des Jagdbeirates vom Vorsitzenden nach Bedarf weitere Sachkundige, z. B. sachverständige Vertreter von Verbänden, Vertreter der Wissenschaft oder auch die Träger öffentlicher Belange hinzugezogen werden. Auf diese Weise kann sich der Jagdbeirat in grundsätzlichen Fragen wie in besonderen Fällen das Wissen und die Erfahrungen von Fachleuten zu Nutze machen, um sachgerechte Empfehlungen zu fassen. Diesem Ziel dient auch das Äußerungsrecht der Träger öffentlicher Belange, welche im Einklang mit § 1 Abs. 2 die nach ihrer Auffassung für die Beratung bedeutsamen Gesichtspunkte vortragen können.

Zu § 54

In Ausführung der Ermächtigung des § 37 Abs. 2 des BJG soll durch Rechtsverordnung des Ministers für Landwirtschaft und Forsten die Mitwirkung der Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorgesehen werden, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstoßen. Wer als Jägervereinigung in diesem Sinne in Frage kommt, soll ebenfalls durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

Durch § 54 soll außerdem die Übertragung von nicht hoheitlichen Aufgaben des Jagdwesens (z. B. Durchführung von Hegeschauen) auf anerkannte Vereinigungen der Jäger ermöglicht werden. Die Landesjagdgesetze mehrerer anderer Länder enthalten eine entsprechende Regelung (z. B. § 31 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes für Baden-Württemberg, § 40 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BJG).

Zu § 55

1. Die Vorschrift normiert die sachliche Zuständigkeit zum Erlaß von Verwaltungsakten. Der Grundsatz, wonach im Regelfall die untere Jagdbehörde zuständig sein soll, wurde beibehalten (Absatz 3).

2. Der Vollzug der jagdrechtlichen Vorschriften ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich jagdbezirksbezogen.

Die jagdbezirksbezogene Jagdbehörde verfügt in der Regel über die besseren Ortskenntnisse. Diese Besonderheit rechtfertigt es, die örtliche Zuständigkeit der unteren, oberen und obersten Jagdbehörden nach der Jagdbezirksbezogenheit zu bestimmen.

Zu § 56

Mit dem § 56 ist eine vorläufige Anordnung geschaffen, die die untere Jagdbehörde ermächtigt, die Jagd und den Jagdschutz insbesondere durch bestätigte Jagdaufseher in Jagdbezirken ausüben zu lassen, wo:

1. kein Jagdausübungsberechtigter festgestellt bzw. keine jagdpachtfähige Person benannt werden kann;

2. den Jagdausübungsberechtigten die Ausübung der Jagd nach § 41a BJG verboten wurde bzw. der Verpflichtung nach § 7 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd nicht nachgekommen wird;

3. nach § 7 Abs. 4 ein Mitpächter oder nach § 7 Abs. 2 ein Bevollmächtigter nicht benannt wurde bzw. diese gemeinsam ihren Verpflichtungen zur Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes gegenüber der Jagdbehörde nicht nachkommen. Mit der Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes ist möglichst ein Mitpächter oder eine verantwortliche Person zu beauftragen;

4. ein bestätigter Jagdaufseher oder Berufsjäger auf Verlangen der Jagdbehörde nicht angestellt wurde.

Weiterhin kann die untere Jagdbehörde veranlassen, dass durch den von ihr eingesetzen bestätigten Jagdaufseher die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes dort ausgeübt wird, wo nach Beendigung des Jagdpachtvertrages die Jagd nicht mehr ausgeübt wird bzw. dort, wo durch ein Beanstandungsverfahren der Jagdpächter nach § 12 Abs 4 des BJG die Jagd nicht ausüben darf.

Die Ermächtigung der unteren Jagdbehörde, die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes in den unter Ziffer 1 bis 7 des § 56 genannten Voraussetzungen zu veranlassen, ist notwendig, um eine ordnungsgemäße Bejagung und dementsprechenden Jagdschutz in den betreffenden Jagdbezirken zu gewährleisten. Wäre diese Ermächtigung nicht erteilt und die Jagdausübung sowie die Ausübung des Jagdschutzes in den betreffenden Jagdbezirken nicht gewährleistet, würde es hierdurch zu einem ungerechtfertigten Anstieg des Wildbestandes und zur Vernachlässigung der Forderungen lt. § 40 des Jagdschutzes kommen.

Die anfallenden Kosten sind den betroffenen Jagdgenossenschaften, dem Eigentümer oder Nutznießer von Eigenjagdbezirken oder dem Jagdausübungsberechtigten in Rechnung zu stellen.

Zu § 57

Die Vorschrift legt im einzelnen die Tatbestände fest, die als Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden sind. Sie hält nur die unbedingt notwendigen Sanktionsnormen aufrecht und berücksichtigt rechtsstaatliche Erfordernisse, die eine zumindest stichwortartige Beschreibung der Bußgeldtatbestände verlangen. Das BJG sieht zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Geldbußen bis zu zehntausend Deutsche Mark vor. Da ein entsprechendes Bedürfnis auch für bestimmte Verstöße gegen das Landesrecht besteht, sollen nach Absatz 1 für die dort genannten Verstöße Geldbußen bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark verhängt werden können. Für Verstöße mit geringerem Unrechtsgehalt soll die Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark betragen. Fahrlässige Handlungen sind nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Hälfte des Höchstmaßes für vorsätzliche Handlungen zu ahnden; eine Unterscheidung im Text des Entwurfs erübrigt sich daher.

Zu § 58

Der § 58 dieses Gesetzentwurfes regelt in Anlehnung an den § 57 die Verfahrensweise über das Verbot der Jagdausübung nach Feststellung einer Ordnungswidrigkeit bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung, die mit einer Geldbuße belegt wurde. So können bei Pflichtverletzungen bei der Jagdausübung neben der Geldbuße Verbote der Jagdausübung von einem bis sechs Monate ausgesprochen werden.

Für die Dauer des Antrages erfolgt eine amtliche Verwahrung des Jagdscheines. Bei nicht freiwilliger Herausgabe des Jagdscheines erfolgt eine Beschlagnahme desselben.

Im Absatz 3 sind die Fristen geregelt.

Der Absatz 4 sieht eine Belehrung des Täters im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung vor.

Die im § 58 getroffenen Regelungen sind als ein Mittel der Erziehung der Jagdausübungsberechtigten zu verstehen. Die §§ 57 und 58 sind in einem kausalen Zusammenhang zu sehen.

Zu § 59

Die Einziehung der durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten oder der zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel sowie der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, soll nicht, wie bisher nur auf die Fälle des § 30 Abs. 2 des Entwurfs beschränkt sein, sondern auch für andere Fälle vorgesehen werden, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die aufgrund des Gesetzes erlassen werden.

Zu § 60

Die notwendigen Ausführungsvorschriften sollen in der Thüringer Landesverordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes aufgenommen werden. Ausführungsvorschriften haben die Funktion, die durch das ermächtigende Gesetz bereits begründeten Verpflichtungen und Berechtigungen zu differenzieren, zu spezialisieren oder zu detaillieren.

Zu § 61

Es erscheint zweckmäßig, das Landesjagdgesetz mit seiner Verkündung frühestmöglich in Kraft treten zu lassen, um auch die Regelungen der Abschnitte 2 und 3 des BJG baldmöglichst zur Anwendung zu bringen und es den Jagdberechtigten unverzüglich zu ermöglichen, ihr Recht zu nutzen.

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass den Jagdbehörden wenig Zeit verbleibt, die notwendigen Verordnungen und Ausführungsvorschriften zu erlassen und es bei Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes noch an der ein oder anderen Regelung fehlen wird. Gegenüber dem berechtigten Anliegen der Grundeigentümer von der Nutzung ihres Jagdrechtes nicht weiter ausgeschlossen zu werden, erscheint eine Inkaufnahme der verwaltungstechnischen Probleme vertretbar. Erst mit Inkrafttreten des Landesjagdgesetzes werden Jagdbezirke gebildet und die Jagdgenossenschaften erlangen ihre Rechtsfähigkeit. Es bedarf einer gewissen Zeit, bis die Jagdgenossenschaften eine Mitgliederversammlung einberufen, sich eine Satzung gegeben sowie einen Vorstand gewählt haben und dieser das Jagdausübungsrecht durch Verpachtung nutzt. Einer Übergangsregelung bedarf es nicht. Die Rechte der Jagdgenossenschaften sind bis zu deren Bildung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 BJG vom Gemeindevorstand wahrzunehmen. Bis zur Nutzung des Jagdausübungsrechts, z. B. durch Verpachtung, kann der Gemeindevorstand die Jagd durch angestellte Jäger (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BJG) ausüben lassen.

Der Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten des bisherigen Gesetzes und Rechtsverordnung zu Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen.