Der Beruf der MTA war in der DDR mit einem Fachschulabschluß verbunden

Ich frage die Landesregierung:

Welche Auswirkungen wird das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz) auf die Einordnung des Berufsabschlusses MTA haben?

Das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 23. September 1991 wie folgt beantwortet:

An den Medizinischen Fachschulen wurden alle nichtärztlichen Berufe ausgebildet, die direkt oder indirekt mit der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verbunden waren, so auch der Beruf der medizinisch-technischen Assistenten.

Dem Status nach gehörten die Medizinischen Fachschulen zum Fachschulwesen der ehemaligen DDR, jedoch gab es Unterschiede zu den klassischen Fachschulen hinsichtlich

- der Zugangsvoraussetzungen und

- des Abschlußniveaus.

Die medizinische Fachschulausbildung war eine praxisorientierte Erstausbildung in einem bestimmten Beruf.

Zugangsvoraussetzung war neben gesundheitlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausschließlich nur der Abschluß der 10. Klasse. Die medizinische Fachschulausbildung war nicht mit der Erlangung der Hochschulreife verbunden, da allgemeinbildende naturwissenschaftliche Fachgebiete nicht vermittelt wurden und in anderen allgemeinbildenden Fachgebieten nach modifizierten Studienplänen ausgebildet wurde.

Der Abschluß der Ausbildung war verbunden mit dem Berufsabschlußzeugnis und der staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes. Titelbezeichnungen wie Ingenieur, waren nicht vorgesehen.

Gemäß Einigungsvertrag Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Ziffer 4 bis19 wurden die medizinischen Fach- schulberufe, die bundesrechtlichen Ausbildungsgesetzen unterliegen, denen in den alten Bundesländern gleichgestellt. Dazu gehören auch die MTA-Berufe. Vor dem 3. Oktober 1991 ausgestellte staatliche Erlaubnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

In Erwartung der Novellierung des MTA-Gesetzes erfolgt die Ausbildung bis 31.Dezember 1995 auch weiterhin nach modifizierten Ausbildungsunterlagen der ehemaligen DDR.

Das Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur hat keinen Einfluß auf den Berufsabschluß der MTA sowie auch nicht auf die anderen nichtärztlichen Fachberufe.