Krankheitsdauer der Langzeiterkrankten bis zum Stichtag

Krankheitsdauer der Langzeiterkrankten bis zum Stichtag

Bei Krankheitsausfällen von weniger als drei Monaten war nur die Anzahl der Erkrankten am Stichtag anzugeben ohne Unterscheidung zwischen Beamten, Angestellten und Arbeitern. Für die Langzeiterkrankten hat der Rechnungshof dagegen auch die Krankheitsdauer und die jeweilige Statusgruppe abgefragt. Es sind Krankheitszeiten von bis zu über sechs Jahren bis zum Stichtag gemeldet worden; viele Kranke waren auch noch über den Stichtag hinaus erkrankt. Die Krankheitsdauer der langzeiterkrankten Beamten betrug am Stichtag durchschnittlich zehn Monate und 14 Tage. Angestellte waren durchschnittlich einen Monat länger und Arbeiter im Durchschnitt 14 Monate und 22 Tagen erkrankt. Teilweise mehrjährige Krankheitszeiten ergeben sich bei Arbeitnehmern daraus, dass Arbeitsverhältnisse auch bei langjährigen Erkrankungen weiterbestehen, wenn keine Rente gezahlt wird und kein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wird (vgl. Tz. 107).

In der folgenden Tabelle sind die Krankheitsdauern bis zum Stichtag dargestellt.

Die am Stichtag gemeldeten insgesamt 384 langzeiterkrankten Beschäftigten sind in ihren Statusgruppen anteilig unterschiedlich vertreten:

Richter sind der Statusgruppe der Beamten zugerechnet

Langzeitkranke nach Altersgruppen und Geschlecht

Die Altersstruktur aller Langzeiterkrankten weist - wie die folgende Tabelle zeigt auf eine eindeutige Korrelation von Alter und Langzeiterkrankungen hin. Über die Hälfte (61,2 %) der Langzeitkranken war zwischen 51 und 60 Jahre alt. Bei den jüngeren Altersgruppen bis 35 Jahren überwog allerdings weitaus der Anteil weiblicher Bediensteter. Den geringen Anteil der über 60-jährigen erklärt sich der Rechnungshof damit, dass durch vorzeitige Pensionierungen oder Verrentungen viele Bedienstete bereits vorher ausgeschieden sind.

Langzeitkranke Beamte ausgewählter Personalgruppen

Bei den Beamten scheint teilweise auch ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit (Personalgruppe) und der Häufigkeit von Langzeiterkrankungen zu bestehen, wobei die Quoten der nachfolgenden Tabelle wegen der geringen Anzahl nur Hinweise darstellen können.

Umgang mit Langzeiterkrankungen in den Dienststellen

Der Rechnungshof hat die 119 Personalakten führenden Dienststellen nach dem grundsätzlichen Umgang mit Langzeiterkrankungen befragt. Für die Schulen war der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport als Personalakten führende Dienststelle zuständig. Da der Rechnungshof die Fragen bewusst offen gestellt hat, sind die Antworten auch in sehr großer Bandbreite gegeben worden. Angesichts der Vielfalt dieser Antworten hat er wegen des erforderlichen Arbeitsaufwandes darauf verzichtet, die einzelnen Antworten weiter zu hinterfragen. Sie weisen aber in ihrer Vielschichtigkeit auf große Schwachstellen hin. Deren Beseitigung muss auf der Grundlage von weiteren Untersuchungen erfolgen. Der Rechnungshof verweist auch hier auf das Rahmenkonzept Gesundheitsförderung im bremischen öffentlichen Dienst. Er hat deshalb eine Zusammenstellung aller Fragen mit den dazu gegebenen Antworten der SKP zur weiteren Auswertung durch die Projektgruppe Gesundheitsförderung im bremischen öffentlichen Dienst zur Verfügung gestellt.

Das Ergebnis der Umfrage ist im Folgenden in Kurzfassung dargestellt. In den Tabellen hat der Rechnungshof die Antworten auf die einzelnen Fragen zur Behandlung von Krankheitsfällen in den Dienststellen in Gruppen zusammengefasst.

Schon in dieser groben Gruppierung zeigt sich, wie unterschiedlich die Dienststellen mit erkrankten Bediensteten umgehen.

Erfassung von Krankheitszeiten

Die Erfassung von Fehlzeiten auf Grund von Erkrankungen erfolgt weitaus überwiegend auf Karteikarten, Krankenblättern oder in der Personalteilakte Krankheit.

Die Krankheitsunterlagen sind nach den Personalaktenrichtlinien fünf Jahre lang aufzubewahren und dann zu vernichten. Der Rechnungshof hat jedoch festgestellt, dass sie in weiten Teilen der Verwaltung erheblich zu lange, bei den meisten Dienststellen sogar unbefristet, in den Personalakten aufbewahrt werden (vgl. Tabelle 8). Das verstößt gegen die Datenschutzbestimmungen des § 93 h konkretisiert in den Personalaktenrichtlinien. Der Rechnungshof hat die SKP aufgefordert, in geeigneter Form für die richtige Personalaktenführung Sorge zu tragen; die SKP hat das zugesagt (vgl. Tz. 68).