Der gesetzliche Vertreter einer Gebietskörperschaft ist Verbandsrat kraft Amtes

§ 28

Zusammensetzung der Verbandsversammlung:

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat in die Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden oder dass die Vertreter einzelner Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben; außerdem kann bestimmt werden, dass die Stimmen mehrerer Vertreter eines Verbandsmitglieds nur einheitlich abgegeben werden können. Sind natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder, so dürfen ihre Stimmen insgesamt zwei Fünftel der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl nicht erreichen; dies gilt nicht für juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet.

(2) Der gesetzliche Vertreter einer Gebietskörperschaft ist Verbandsrat kraft Amtes. Weitere Verbandsräte der Gebietskörperschaft werden durch ihr Beschlußorgan bestellt.

(3) Mit Ausnahme der Verbandsräte kraft Amtes bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder für ihre Verbandsräte jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.

(4) Die Amtszeit der Verbandsräte und Stellvertreter dauert vier Jahre. Abweichend hiervon endet sie

1. bei Mitgliedern des Vertretungsorgans eines Verbandsmitglieds mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vertretungsorgan,

2. bei kommunalen Wahlbeamten mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder ihrer Abberufung durch das Beschlußorgan der Gebietskörperschaft. § 30 Satz 2 Kommunalverfassung gilt entsprechend.

Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

§ 29

Einberufung der Verbandsversammlung:

(1) Die Verbandsversammlung wird, wenn noch kein Verbands-vorsitzender gewählt ist, durch die Aufsichtsbehörde, sonst durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Die Verbandssatzung kann den Antrag einer anderen Zahl von Verbandsräten oder weitere Antrags-berechtigte vorsehen.

(3) Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.

(4) Die Vorschriften der Kommunalverfassung über die Öffentlichkeit gelten entsprechend.

§ 30

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung:

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämt-liche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen.

Dabei dürfen die Stimmen von Verbandsmitgliedern gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 nicht überwiegen. Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist sie, unbeschadet des Satzes 2, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Eine Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.

(3) Bei Wahlen wird geheim abgestimmt. Stimmenthaltung ist zulässig. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Die Vorschriften der Kommunalverfassung über den Aus-schluß wegen persönlicher Beteiligung sind entsprechend anzuwenden. Sie gelten nicht für die Teilnahme von Verbands-räten

1. an Wahlen

2. an der Beratung und Abstimmung bei Beschlüssen, die einem Verbandsmitglied einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können.

§ 31

Zuständigkeit der Verbandsversammlung:

(1) Die Aufgaben des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach diesem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuß, ein anderer beschließender Ausschuß oder ein Geschäftsleiter selbständig entscheidet.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über diejenigen Angelegenheiten, die nach der Kommunalverfassung der Vertretung der Gebietskörperschaft ausschließlich zuge-wiesen sind, sowie über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

§ 32

Wahl des Verbandsvorsitzenden:

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte nach Artikel 30 Abs. 3 gewählt, sofern die Verbandssatzung nicht etwas ande-res bestimmt. Die Verbandsversammlung kann weitere Stellvertreter wählen.

(2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von vier Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amts gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbands-vorsitzenden weiter aus.

§ 33

Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden:

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Kommunalverfassung kraft Gesetzes dem Bürgermeister zukommen.

(3) Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des Artikels 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Dienstkräften des Zweckverbands oder mit Zustimmung des Verbandsmitglieds dessen vertretungsberechtigtem Organ oder dessen Dienstkräften übertragen.

(5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbandes. Er ist Dienstvorgesetzter der Beamten.

§ 34

Form der Vertretung nach außen:

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, binden ihn nur, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben werden. Die Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von den Bediensteten des Zweckverbands unterzeichnet werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind.

§ 35

Geschäftsstelle und Geschäftsleiter:

(1) Der Zweckverband muss eine Geschäftsstelle unterhalten, wenn das für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte erforderlich ist. Die Geschäftsstelle kann auch eine Dienststelle eines Verbandsmitglieds sein. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

(2) Die Geschäftsstelle wird durch eine leitende Person geführt (Geschäftsleiter); wird kein Geschäftsleiter bestellt, durch den Verbandsvorsitzenden. Durch Beschluß der Verbandsver-sammlung können dem Geschäftsleiter Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 33 Abs. 2 übertragen werden. Durch gesonderten Beschluß der Verbandsversammlung können dem Geschäftsleiter ferner unbeschadet des § 31 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Soweit die Verbandsversammlung dem Geschäftsleiter Aufgaben übertragen hat, ist er zur Vertretung des Zweckverbands nach außen berechtigt. Der Geschäftsleiter nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil.

3. Abschnitt Verbandswirtschaft § 36

Anzuwendende Vorschriften:

(1) Soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes vorschreibt, gelten für die Verbandswirtschaft die Abschnitte 4 bis 7 der Kommunalverfassung entsprechend. Ist Hauptaufgabe des Zweckverbandes der Betrieb eines Unternehmens, das dem Eigenbetriebsrecht untersteht, so kann die Verbandssatzung vorschreiben, dass die Wirtschaft des Zweckverbandes selbst zusammen mit der des Unternehmens in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften zu führen ist. Entsprechendes gilt für die Wirtschaftsführung von Zweckverbänden, deren Hauptaufgabe der Betrieb eines Krankenhauses ist, wenn dieses nach den Vorschriften der Krankenhaus-Buchführungsverordnung sowie des Landesrechts über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser zu führen ist. Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass die Aufgabe eines Werkausschusses von der Verbandsversammlung und die Aufgaben einer Werkleitung vom Verbandsvorsitzenden oder Geschäftsleiter wahrgenommen werden.

(2) Kassen- und Rechnungsgeschäfte können auf ein Verbands-mitglied, das Gebietskörperschaft ist, übertragen werden. § 51 Satz 2 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(3) Die Verbandssatzung kann vorschreiben, dass das Rech-nungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds als Sachverstän-diger zur Prüfung der Jahresrechung oder des Jahresabschlusses umfassend heranzuziehen ist, bevor die Verbandsversammlung sie in öffentlicher Sitzung feststellt.

(4) Überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung findet nach den Vorschriften für die Gemeinden oder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 nach den Vorschriften für die Landkreise statt.

§ 37

Deckung des Finanzbedarfs:

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine Einnahmen aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht aussreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.

Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung auf einen Höchstbetrag beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn die Deckung des Finanz-bedarfs im übrigen gesichert ist.

(2) Die Umlage soll nach dem Verhältnis des Nutzens bemessen werden, den die einzelnen Verbandsmitglieder aus der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands haben und die Leistungskraft der einzelnen Verbandsmitglieder berücksichtigen.

Ein anderer Maßstab (z.B. Größe, Einwohnerzahl, Aufwand für die einzelnen Verbandsmitglieder) kann zugrundegelegt werden, wenn das angemessen ist.

(3) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.

(4) Auf die Erhebung von Kommunalabgaben sind die Vorschriften des Kommunalabgabenrechts anzuwenden; § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.