Dem Gesetz liegt der Grundsatz der Privatnützigkeit des Eigentums am Kulturdenkmal zugrunde

Erfassung des Denkmals von großem Wert sein.

Für die Inaugenscheinnahme von Kulturdenkmalen ist das Betreten von privaten Grundstücken durch die Denkmalbehörden oftmals unumgänglich. Absatz 2 schafft hierfür die rechtlichen Voraussetzungen.

Zu § 10:

Dem Gesetz liegt der Grundsatz der Privatnützigkeit des Eigentums am Kulturdenkmal zugrunde. Gleichwohl soll die Öffentlichkeit soweit wie möglich an dem Kulturgut teilhaben können, wenn sich dies unter Wahrung der Privatsphäre und anderer Eigentümerinteressen ermöglichen läßt. Die beschränkte Öffnung eines Kulturdenkmals wird um so zumutbarer sein, als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zur Erhaltung des Kulturdenkmals geleistet worden sind. Der Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Eigentümer kommt hier besonders in Betracht.

Zu § 11:

Die Vorschrift ergänzt und flankiert die generelle Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers nach § 7 für den Fall, daß dieser seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht nicht nachkommt. Während Absatz 1 die unteren Denkmalschutzbehörden autorisiert, die Durchsetzung der Erhaltungspflicht vom Eigentümer durch denkmalschutzrechtliche Instandsetzungsverfügung zu fordern und diese gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchzusetzen, behandelt Absatz 2 die Möglichkeit, zur Abwendung von akuten Gefahrenzuständen mittels der sog. unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme sofort zur Bestandssicherung des Objekts einzugreifen. Da die Erhaltungspflicht im Rahmen des Zumutbaren besteht, kann auch hier nur die Erstattung von Kosten vom Denkmaleigentümer verlangt werden, die den Bereich der Zumutbarkeit nicht überschreiten.

Zu § 12 Absatz 1 ist eine allgemeine denkmalschutzrechtliche Generalklausel, die den Denkmalschutzbehörden die Rechtsgrundlage gibt, zur Durchsetzung der Schutzzwecke des Gesetzes die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Generalklausel ist gegenüber den besonderen sachlichen Zuständigkeits-regelungen subsidiär.

Die Maßnahmen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Denkmalschutzbehörden und dürfen nur im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergehen.

Außerdem schreibt das Gesetz hier ausdrücklich die Berücksichtigung der berechtigten Eigentümerinteressen fest, ein Grundsatz, der für alle Ermessens-entscheidungen der Denkmalbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes gilt.

Absatz 2 stellt klar, dass allen Erlaubnissen nach diesem Gesetz Nebenbe-stimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte entsprechend § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beigefügt werden können.

Durch die Verknüpfung von denkmalschutzrechtlicher Erlaubnis und bauord-nungsrechtlicher Erlaubnis wird im Interesse des Bürgers nur ein Verwaltungs-verfahren erforderlich. Die untere Verwaltungsbehörde stellt die Beteiligung von Bauaufsicht und Denkmalschutzbehörde sicher. Bei Maßnahmen, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, wird das dann erforderliche isolierte denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren nicht bereits durch andere etwa erforderliche Genehmigungen ersetzt oder entbehrlich gemacht.

Zu § 13:

Neben der Pflicht zur Erhaltung nach § 7 kennzeichnet § 13 die nächstwichtige Verpflichtung des Denkmaleigentümers. Der Erlaubnisvorbehalt hat das Ziel, dem unkontrollierten Verlust und der Veränderung von Denkmalsubstanz durch Beratung und Steuerung durch die Erlaubnisbehörden entgegenzuwirken. Vor einer Maßnahme an einem Kulturdenkmal soll grundsätzlich deren Denkmalverträglichkeit durch Denkmalfach- und schutzbehörde geprüft werden. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass diese den Eigentümern auferlegte Verfahrenspflichtigkeit im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums liegt.

An erster Stelle steht die Erlaubnispflicht von beabsichtigten Zerstörungen, Beseitigungen oder Umsetzungen. Alle drei Maßnahmen zielen grundsätzlich auf die Vernichtung des unwiederbringlichen Geschichtszeugnisses Kultur16 denkmal und sind damit die schwierigsten Fälle der denkmalpflegerischen Praxis.

Bei der Umgestaltung und der Instandsetzung gilt es, die Maßnahme auf ihre Vertretbarkeit hin zu prüfen und auf solche Absichten einzuwirken, die den Denkmalwert des Kulturdenkmals unvertretbar abändern oder aufheben.

Zudem ist hier das denkmalpflegerische Erfahrungspotential im Umgang mit der Bauphysik historischer Objekte gerade auch im Interesse des Bauherren einzubringen, damit weitergehende Bauschäden vermieden werden.

Der Eindruck eines Kulturdenkmals kann nicht nur durch entstellende Arbeiten an ihm selbst in Frage gestellt werden. Auch unpassende und unangepaßte Anlagen in der Umgebung können den Anschauungswert des Kulturdenkmals nachhaltig negativ beeinflussen. Zur Vermeidung störender Objekte in der Nachbarschaft eines Kulturdenkmals ist ein Erlaubnisvorbehalt für Maßnahmen in seiner Umgebung unverzichtbar.

Der Erlaubnisvorbehalt für Erdarbeiten bezieht sich auf Bodendenkmale, die durch Funde, Spuren usw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an der Stelle im Boden verborgen sind, wo der Erdeingriff stattfinden soll. Er soll eine mögliche Gefährdung ausschließen oder minimieren, zumindest eine wissenschaftliche Steuerung der Erdarbeiten ermöglichen.

Der Antrag für die Erlaubnis einer Maßnahme an einem Kulturdenkmal ist von der Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die berechtigten Belange des Eigentümers sind dabei mit den öffentlichen Interessen an einer unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Dabei spielen Nutzungsfragen, baulicher Zustand, Bedeutung des Kulturdenkmals u.a. eine wichtige Rolle. Kostenfragen können ebenfalls entscheidendes Gewicht im Genehmigungsverfahren zukommen, wiewohl wegen der Unzumutbarkeit einer Erhaltung noch nicht zwingend eine Abrißerlaubnis erteilt werden muß. Je nach Bedeutung des Objekts kann u.U. ein Entschädigungsverfahren oder die Übernahme des Kulturdenkmals die Folge einer Abrißversagung sein.

Bei der Entscheidung über Maßnahmen in der Umgebung eines Kulturdenkmals und bei Teilen von Denkmalensembles sind vor allem Beeinträchtigungen der Austrahlung eines Kulturdenkmals oder des Ensembles zu prüfen. Bei Denk-malensembles kann die Bedeutung des Kulturdenkmals neben der Beachtung des Erscheinungsbilds auch die besondere Rücksichtnahme auf die historische Substanz fordern.

Bei Erdarbeiten im Sinne von Absatz 1 Ziff.3 kann es erforderlich sein, den Erlaubnisinhaber als Verursacher angemessen zu der Erstattung von Kosten heranzuziehen, die bei der archäologischen Begleitung der Erdarbeiten der zuständigen Denkmalfachbehörde dieser entstanden sind. Die Vorschrift schafft hierfür die gesetzliche Grundlage.

Zu § 14:

Das Erlaubnisverfahren dient der sachgerechten Entscheidungsvorbereitung. Abhängig von der Maßnahme und dem Kulturdenkmal, kann die methodische Untersuchung eines Kulturdenkmals oder eine denkmalpflegerische Zielstellung Voraussetzung einer denkmalfachlich zutreffenden Entscheidung sein.

Besondere Schwierigkeiten einer Restaurierungsmaßnahme kann die Auflage erforderlich machen, denkmalpflegerische Fachkompetenz, die etwa durch Referenzen belegt sind, zu der Planung oder der Ausführung hinzuzuziehen.

Bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag arbeiten untere Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden zusammen. Absatz 3 regelt Art und Verfahren des Zusammenwirkens auch für den Fall der Nichteinigung, den die obere Denkmalschutzbehörde zu schlichten versucht und das Ministerium für Wissenschaft und Kunst verbindlich entscheidet.

Die Alleinzuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörden bei Erlaubnisanträgen, die im Rahmen von Denkmalpflegeplänen gestellt werden, dient der Entbürokratisierung und der Beschleunigung der Erlaubnisverfahren bei erhaltenden Maßnahmen ohne grundsätzliche denkmalpflegerische Fragestellungen.

Baugenehmigungen und bauaufsichtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis mit ein, vgl. § 12 Absatz 3.

Zu § 15:

Wer erlaubniswidrig oder ohne Erlaubnis eine Maßnahme am Kulturdenkmal durchführt, kann zur Herstellung des früheren Zustandes oder einer denkmalverträglichen anderen Restitution verpflichtet werden.

Zu § 16:

Die Vorschriften der §§ 16 bis 20 regeln Besonderheiten, die nur für Bodendenkmale in Frage kommen. Davon unabhängig gelten die übrigen Vorschriften des Gesetzes auch für Bodendenkmale, insbesondere die Erhaltungsund Erlaubnispflichten der §§ 7 und 13.

§ 16 enthält Regelungen, wie bei Funden von Bodendenkmale durch den Finder zu verfahren ist. Die einwöchige Sperrfrist für die Fundstelle dient der Entscheidungsfindung über Notbergung, weitere Sicherung oder sofortige Freigabe der Fundstelle durch die Denkmalfachbehörde.

Die Denkmalfachbehörde ist autorisiert, die Funde zur wissenschaftlichen Auswertung und Aufbereitung befristet in Besitz zu nehmen. Das Eigentumsrecht des Finders und des Grundeigentümers wird hierdurch nicht tangiert.

Zu § 17:

Das Schatzregal ist notwendig, um bei staatlichen Grabungen, in Schutzgebieten nach § 19 und bei ungenehmigten Grabungen den Eigentumsanteil des Staates als Finder zu sichern bzw. unrechtmäßiges Fundeigentum nach § 984 BGB zu verhindern. Öffentlichrechtliche Abweichungen von § 984 BGB sind für denkmalschutzrechtliche Schatzregale vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für unbedenklich erklärt worden.

Zu § 18:

Die Vorschrift regelt die gezielte Suche nach Bodendenkmalen. Die Nachforschungen müssen erlaubnispflichtig sein, da jede Grabung und auch oberflächige Fundentnahme den Originalbefund und das Bodendenkmal zerstört.

Hierunter fallen sowohl die Feldbegehung und mittels Metalldetektoren (Münzfunde), als auch die wissenschaftlichen Grabungen, die nicht von dem Landesamt für Archäologische Denkmalpflege durchgeführt werden. Während aus denkmalfachlichen Gründen die ersteren in der Regel nicht erlaubnisfähig sind, kommt es bei der wissenschaftlichen Grabung auf die Zielsetzung, die Methodik, die personelle und sachliche Ausstattung usw. an, ob die Grabungsmaßnahme erlaubt werden kann.

Zu § 19:

Archäologische Schutzgebiete sollen den Zerstörungen von paläontologischen und archäologischen Bodendenkmalen Einhalt gebieten. Durch Eingriffe in den Boden werden zunehmend Bodendenkmale tangiert (Grundwasser-absenkungen, Straßenbau, Tiefpflügen, usw.). Erstes Schutzziel ist es deshalb, für einen optimalen Schutz die Bodendenkmale ungestört im Boden zu belassen.

An zweiter Stelle kann Schutzzweck die Sicherstellung für spätere wissenschaftliche Grabungen sein.

Die Ausweisung eines archäologischen Schutzgebietes kann differenzierte Nutzungsbeschränkungen enthalten, aber auch mit einer schonenden alternativen Nutzung verbunden werden.

Die Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen können im Einzelfall eine Entschädigungspflicht des Eigentümers oder dinglich Berechtigten auslösen.

Zu § 20:

Die Nutzungsbeschränkung kann für eine kleinere Fläche ausgesprochen werden, in der sich ein Bodendenkmal aus den oben zu § 19 genannten Motiven befindet. In der Regel handelt es sich hier um ein oder wenige Grundstück-eigentümer, die durch eine Verfügung unmittelbar angesprochen werden können.

Zu § 21

Die Fundablieferung eines Bodendenkmals ist eine Spezialregelung zu den allgemeinen Entschädigungs- und Enteignungsregelungen der §§ 27 und 28 und gehen diesen vor.

Die Gründe des Ablieferungsverlangens - drohende Verschlechterung oder Vorrang des öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses - kommen in Betracht, wenn die öffentlichen Schutz- und Forschungsinteressen das Interesse des Finders am unter Umständen nicht denkmalgerechten Aufbewahren in der Privatsphäre überwiegen.

Der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wegen ist das Ablieferungsverlangen an die Einhaltung von Fristen gebunden.