Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung

Berufungsvorschläge durch ein Sondervotum ergänzen; § 39 Abs. 7 bleibt unberührt.

§ 45

Öffentlichkeit:

(1) Das Konzil tagt öffentlich, der Senat hochschulöffentlich, der Fachbereichsrat fachbereichsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.

§ 46

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Gremien sind verpflichtet, über Tatsachen Stillschweigen zu bewahren, die ihnen in nichtöffentlicher Sitzung bekanntgeworden sind, soweit dies zur Wahrung des Persönlichkeits- und Datenschutzes erforderlich ist.

Zweiter Abschnitt Personal der Hochschule § 47

Professoren:

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richtet sich nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(2) Die Professoren haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen Lehrveranstaltungen und Prüfungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten und die ihnen vom Fachbereich übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studienganges ist, und an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie der Nachwuchsförderung zu beteiligen. Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung muss jedem Professor mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine seinen Dienstaufgaben und den Zielen des Studiums entsprechende Qualifikation der Lehre erforderlich ist.

(3) Auf Antrag des Professors kann das Ministerium die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung zur dienstlichen Aufgabe erklären, wenn dies mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors vereinbar ist.

§ 48

Einstellungsvoraussetzungen für Professoren:

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,

3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4. darüber hinaus je nach den Anforderungen der Stelle

a) zusätzliche wissenschaftliche oder zusätzliche künstle- rische Leistungen oder b)besondere Leistungen bei der Anwendung oder Ent- wicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Pra- xis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst.a werden in der Regel durch eine Habilitation nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in anderen begründeten Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professoren für

Fachhochschulstudiengänge müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. b erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professoren berufen werden, wenn sie die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst.a erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt, Gebietszahnarzt oder Gebietstierarzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

§ 49

Berufung von Professoren:

(1) Die Stellen für Professoren werden öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss die Professur und Art und Umfang der von ihr zu erfüllenden Aufgaben beschreiben. Vor Ausschreibung beantragt der Rektor beim Ministerium die Freigabe der Stelle unter Angabe der für das Fachgebiet zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel.

(2) Die Professoren werden vom Ministerium auf Vorschlag der Hochschule berufen. Über den Berufungsvorschlag entscheidet der Fachbereichsrat; der Senat nimmt Stellung.

(3) Der Berufungsvorschlag soll drei Personen umfassen; es dürfen auch Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Mitglieder der eigenen Hochschule dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden; in diesem Fall muss der Berufungsvorschlag drei Personen umfassen. Bei der Berufung von Professoren für Fachhochschulstudiengänge in ein zweites Professorenamt gilt Satz 2 nicht.

(4) Bestehen Bedenken, dem zur Berufung Vorgeschlagenen einen Ruf zu erteilen, gibt das Ministerium die Berufungsliste unter Angabe der Gründe zurück. Das Ministerium kann auch zur Ergänzung der Liste auffordern. Wird die Vorschlagsliste zurückgegeben, entscheidet die Hochschule, ob die Stelle erneut ausgeschrieben oder eine andere Verwendung erhalten soll.

(5) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt das Ministerium; die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des Fachbereichs. Ausstattungszusagen an Professoren stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Thüringer Landtag und der Zuweisung durch die Thüringer Landesregierung.

(6) Ist eine Stelle zur Besetzung freigegeben, kann der Rektor auf Vorschlag des Fachbereichs Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben der Professur übertragen (Vertretungsprofessur).

(7) Das Ministerium regelt den Inhalt der Ausschreibung, das Verfahrung zur Erstellung des Berufungsvorschlags und der Beauftragung von Vertretungsprofessoren.

§ 50

Dienstrechtliche Stellung der Professoren:

(1) Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt.

(2) Professoren können zu Beamten auf Zeit ernannt werden,

1. zur förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

2. zur Wahrnehmung der Funktion von Oberärzten,

3. zur Gewinnung von Wissenschaftlern und Künstlern für eine befristete Tätigkeit im Hochschulbereich oder

4. zur Besetzung einer Stiftungsprofessur.

Die Amtszeit beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre. Die erneute Einstellung als Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig.

(3) Professoren können als Angestellte beschäftigt werden, wenn sie die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden sollen.

(4) Professoren können in ein nebenberufliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit weniger als der Hälfte der Lehrverpflichtung der hauptberuflich tätigen Professoren berufen werden. Die Bestellung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Das Dienstverhältnis ist zu befristen, wenn die wahrzunehmende Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Eine unbefristete

Bestellung wird, wenn die Professur nur zusammen mit einer bestimmten hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden soll, mit Beendigung dieser Tätigkeit widerrufen. Im übrigen sind die für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen dieses Gesetz entsprechend anzuwenden.

§ 51

Hochschuldozenten:

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Sie müssen die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllen und nehmen die Aufgaben eines Professors in einem Fach wahr.

(2) Hochschuldozenten werden in der Regel im Beamtenverhältnis auf Zeit eingestellt. Sie werden auf Vorschlag des Fachbereichs für die Dauer von sechs Jahren ernannt. Im Bereich der Medizin kann das Dienstverhältnis um vier Jahre verlängert werden. Ist dem Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, so verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den Zeitraun des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.

§ 52

Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten:

(1) Der wissenschaftliche Assistent hat wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihm ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Zu seinen wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.

(2) Der wissenschaftliche Assistent ist einem Professor zugeordnet und erbringt seine Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. In der Einrichtung, in der der wissenschaftliche Assistent tätig ist, wird ein Semesterarbeitsprogramm aufgestellt, das dem wissenschaftlichen Assistenten die Planung seiner eigenen wissenschaftlichen Arbeiten ermöglicht. Der wissenschaftliche Assistent wird bei seiner eigenen wissenschaftlichen Arbeit von einem Professor fachlich betreut.

(3) Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Abschluß des wissenschaftlichen Studiums, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.

(4) Der wissenschaftliche Assistent wird für die Dauer von drei Jahren zum Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis des Assistenten soll mit dessen Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn er die weitere wissenschaftliche Qualifikation erworben hat oder zu erwarten ist, dass er sie in dieser Zeit erwerben wird. Im Bereich der Medizin soll das Dienstverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 58 Abs. 4 und 5 nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Assistent. Ein Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Dienstzeit ist ausgeschlossen.

(5) Für die wissenschaftlichen Assistenten kann auch ein Angestelltenverhältnis begründet werden. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.

§ 53

Oberassistenten, Oberingenieure:

(1) Oberassistenten und Oberingenieure haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Sie sind einem Professor zugeordnet und erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher Verantwortung. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt.