Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, in ihrem Besitz stehende Grundflächen in angemessenem Umfang für die Erholung bereitzustellen, gilt des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit dies mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücke vereinbar ist.
§ 26
Fortgeltung von Schutzbestimmungen
(1) Die auf der Grundlage des Landeskulturgesetzes vom 14.Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S.67) und der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung
- vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159) sowie den von ihnen übergeleiteten Rechtsvorschriften und dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom17.Mai1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Schutz gestellten oder einstweilig gesicherten Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Biosphärenreservate und Naturdenkmale bleiben nach Artikel 6 § 5 Abs. 2 und § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), dem Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 877) sowie dem Gesetz über den Vertrag zur Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 889 Artikel 8 bis 10 und 34 ferner Anlage I sowie Sachgebiet F Abschnitt III S. 1046) in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) und den Verordnungen des Ministerrates der DDR über die Biosphärenreservate Vessertal und Rhön vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1475 und 1476 vom 1. Oktober 1990) bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt.
(2) Gleiches gilt für die als Flächennaturdenkmale, Schongebiete, Geschützte Feuchtgebiete und Geschützte Parks ausgewiesenen Schutzgebiete und Schutzobjekte,die bis zum Erlaß neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fortgelten, soweit sie dem Bundesnaturschutzgesetz inhaltlich nicht widersprechen.
(3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und
- und Landschaftspflegepläne bleiben verbindlich.
(4) Die Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 (GBl. I Nr. 22 S. 273) bleibt bis auf weiteres in Kraft, soweit sie den Festlegungen des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes nicht widerspricht.
(5) Die zugunsten der in Absatz 1 und 2 genannten Schutzgebiete und Schutzobjekte erlassenen Bußgeldvorschriften, die insbesondere bei Verstößen gegen die in den §§ 11 bis 19 der Naturschutzverordnung vom 18. Mai 1989 und § 9 der Baumschutzverordnung vom 28. Mai 1981 enthaltenen Verbote Anwendung finden, behalten nach Maßgabe des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 101), der Verordnung zur Thüringer Landtag - 1. 1/884
Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWVO - vom 16. März 1984 (GBl. I Nr. 14 S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 39 S. 542) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - - in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1988 (BGBl. I S. 606) in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages ihre Gültigkeit.Soweit in fortbestehenden Schutzbestimmungen im Sinne von Absatz 1 auf diese Bußgeldvorschriften verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf § 54 dieses Gesetzes. Die Bestimmung des § 55 findet ergänzende Anwendung.
Fünfter Abschnitt Schutz und Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere § 27
Bundesrechtliche Vorschriften
(1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-rechtliche und bundesrechtliche Regelungen bestimmt.
(2) Für den Schutz und die Pflege wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere gelten die §§ 20, 20 a, 20 d Absätze 4 bis 6, 20 e bis 23 und 26 bis 26 c des Bundesnaturschutzgesetzes sowie die aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen. Sie werden durch die nachfolgenden landesrechtlichen Bestimmungen ergänzt.
§ 28
Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere
(1) Es ist verboten:
1. ohne vernünftigen Grund wildwachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
2. wildlebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen der in § 2 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- und zeitweise untersagen.
(3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere bedarf der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich des Waldes bedarf es der Abstimmung mit der unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:
1. die Art nicht besonders geschützt ist,
2. durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird und
3. eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwarten ist.
(4) Unabhängig davon kann die obere Naturschutzbehörde das Sammeln von Weinbergschnecken (Helix pomatia) mit einem Gehäusedurchmesser von mindestens 30 mm in der Zeit vom 1. April bis 15. Juni eines jeden Jahres sowie für die weitere Verwendung dieser Schnecken Ausnahmen von den Verboten des § 20 f des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen. Das Sammeln darf in demselben Gebiet frühestens in jedem dritten Jahr gestattet werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Abnahme des Bestandes oder andere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu erwarten sind.
(5) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.
(6) Pflanzenbehandlungsmittel dürfen im Freien außerhalb land- und forstwirtschaftlich sowie gärtnerisch genutzter Flächen nur angewendet werden, wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht überwiegende Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen. Die Bestimmungen des Pflanzenschutzrechts bleiben davon unberührt.
§ 29
Behördliche Aufgaben im Artenschutz
(1) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, eine Landesartenschutzverordnung zu erlassen, in der besondere Maßnahmen zum Schutz wildlebender Pflanzen und Tiere getroffen werden können, sofern diese nicht dem Bundesnaturschutzgesetz vorbehalten sind.
(2) Die zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bedrohter Arten erforderlichen Maßnahmen werden von der obersten Naturschutzbehörde in Artenhilfsprogrammen festgelegt und durchgeführt.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Verboten des EG-Rechts, des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen sowie dieses Gesetzes zulassen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist und im weiteren keine anderen Zuständigkeiten begründet sind.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ausgabe der Kennzeichen nach § 9 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung.
(5) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Ausführung der Aufgaben nach:
- § 21 c Abs. 3 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit den dort genannten EG-rechtlichen Bestimmungen, mit Ausnahme der Aufgaben nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel VII Absatz 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens,
- § 20 g Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes für die Erteilung von Ausnahmen von den Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverboten,
- § 22 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,
- § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3,§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 der Bundesartenschutzverordnung.