Zu § 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne Rahmenrechtlicher Bezug § 6 Abs

Daher wurde in der Phase des Neuaufbaus der Landes- und Regionalplanung (in Absatz 3) festgelegt, dass die Aufstellung des Landschaftsprogramms zunächst zurückgestellt und vorrangig die Aufstellung der Landschaftsrahmenpläne betrieben werden kann.

Zu § 5: Landschaftspläne und Grünordnungspläne Rahmenrechtlicher Bezug § 6 Abs. 1 bis 3, insbesondere Abs. 4, Landesrechtliche Regelung

1. Die Vorschrift erhebt die Aufstellung und die Integration von Landschaftsplänen in die kommunale Bauleitplanung zur Pflicht. Der Landschaftsplan hat die Rechtswirkung eines Flächennutzungsplanes; der Grünordnungsplan entfaltet die Rechtswirkungen eines Bebauungsplanes. Die aus fachlichen Gründen vorgeschriebene Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde lässt die Autonomie der kommunalen Planungshoheit unberührt.

2. Der Verzicht auf die Erstellung eines Landschaftsplanes ist bei fehlendem Erfordernis möglich. Dies trifft zum Beispiel bei anhängigen oder durchgeführten Flurneuordnungsverfahren (Flurbereinigungsverfahren) zu, wenn dort landschaftsplanerische Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Entscheidung über den Verzicht auf Planung muss der unteren Naturschutzbehörde als unabhängiger Fachbehörde übertragen sein. Umgekehrt kann sich durch besondere Maßnahmen das Planbedürfnis erst später ergeben, wenn durch anstehende Landschaftseingriffe (z. B. Straßenbau, Industrieansiedlung) erhebliche Veränderungen des Gemeindegebietes zu erwarten sind.

3. Die Pflicht zur Landschaftsplanung bleibt wirkungslos, wenn sie nicht (Absatz 5) mit Sanktionen bewehrt ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Nichtigkeitsfolgen bei unterlassener Landschaftsplanung notwendig, dem Landesgesetzgeber im Rahmen des § 6 Abs. 4 aber auch möglich ist.

4. Der Bebauungsplan stellt nach herrschender Auffassung noch keinen Eingriff im Sinne des § 6 (mit der Folge der Ausgleichs-, Ersatz- oder Ausgleichsabgabepflicht) dar, sondern schafft erst die Genehmigungsvoraussetzungen für nachfolgende Eingriffe durch einzelne Bauvorhaben. In Fällen der Einzelbaugenehmigung ist es aber faktisch nicht mehr möglich, über naturschutzrechtlich nötige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zeitgleich und einheitlich zu entscheiden. Das vom Bebauungsplan aufgeworfene Problem darf also nicht in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden, sondern bedarf nach dem Gebot der Konfliktbewältigung einer Lösung im Bebauungsplanverfahren selbst. Die den Baubehörden vorgegebene Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 Baugesetzbuch (Schutz von Natur und Landschaft) ist zu pauschal und lässt über die dort eingeräumte planerische Ermessensentscheidung keine einheitliche Problemlösung erwarten. Dafür muß das Naturschutzrecht den Trägern der Bauleitplanung die Pflichtvorgabe erteilen, wegen der durch Bebauung anstehenden Bodenversiegelung die dafür notwendigen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereits durch bauleitplanerische Entscheidungen (und im Vorgriff auf die Eingriffsregelung) zur Verfügung zu stellen.

Zu § 6: Eingriffe in Natur und Landschaft Rahmenrechtlicher Bezug § 8 gilt nicht unmittelbar und bedarf daher als Rahmenvorschrift der Umsetzung durch die Landesgesetzgebung. In besonderer Weise sind die Absätze 5, 8 und 9 an die Landesgesetzgebung gerichtet.

Landesrechtliche Regelung

1. Die Eingriffsregelung dient dem Schutz des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vor nachteiligen Beeinträchtigungen durch Grundstücksnutzungen und Veränderungen. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass Nutzungen und Landtag - 1. 1/884 gen der Erdoberfläche oberhalb einer bestimmten Schadschwelle und damit der Landschaftsverbrauch nicht mehr zum Nulltarif zugelassen sind. Unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips werden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten festgelegt. Dies dient sowohl der Kostenzurechnung als auch der Zuordnung materieller Verantwortlichkeit für den Verursacher. Die Vermeidungspflicht ist zugleich Ausdruck des Vorsorgeprinzips.

2. Nach Übernahme der Definition des Eingriffsbegriffs (Absatz 1) wird in Absatz 2 eine Positivliste auf der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 8 aufgestellt, die unwiderlegliche Vermutungen enthält, welche konkreten Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen sind. Dies trifft zunächst auf alle größeren und daher regionalplanerisch erfaßten Vorhaben zu. Unterhalb dieser Ebene sind in den Ziffern 1 bis 14 Maßnahmen aufgelistet, die nach Art und Umfang in der Verwaltungspraxis häufig rechtliche Zweifelsfragen aufwerfen, aber wegen ihrer nachteiligen Summenwirkung einer eindeutigen Zuordnung zum Eingriffstatbestand bedürfen. Dies gilt in neuerer Zeit zum Beispiel für die Anlage von Golfplätzen. Da der Schutz des Grundwassers nicht in den Regelungsbereich des Naturschutzrechts fällt, gleichwohl durch seinen Gebrauch langfristige Nachteile für den Naturhaushalt nicht auszuschließen sind, konnte der Eingriffstatbestand lediglich auf oberflächennahe Maßnahmen und Anlagen der Grundwassernutzung ausgedehnt werden.

3. Im weiteren werden in Absatz 3 bis 7 auf der Grundlage des § 8 Abs.8 Maßnahmen in einer Negativliste aufgeführt, die nicht als Eingriffe angesehen werden. In Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse war durch Interpretation des § 8 Abs. 7 klarzustellen, dass mit einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes nur eine den Naturhaushalt schonende und damit ökologisch vertretbare Wirtschaftsweise gemeint ist. Diese Auslegung entspricht der herrschenden Auffassung und hält sich als Klarstellung innerhalb der rahmenrechtlich gezogenen Grenzen. Gleiches gilt für die Interpretation einer ordnungsgemäßen Forst- und Fischereiwirtschaft. Da Pflegemaßnahmen der Naturschutzbehörden auf die Erreichung der Schutzziele ausgerichtet sind, wurden sie ausdrücklich vom Eingriffstatbestand ausgenommen. Gleiches gilt für bestimmte Einrichtungen, die der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen und seit jeher das Bild der Kulturlandschaft geprägt haben, sowie solche baugenehmigungsfreien Anlagen und Einrichtungen, die nur vorübergehenden Charakter haben.

Zu § 7: Genehmigung und Ausgleich von Eingriffen

1. Über die Zulässigkeit von Eingriffen und ihre Rechtsfolgen ist in einer bestimmten Stufenfolge zu entscheiden. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Eingriff vermeidbar und bei Unvermeidbarkeit ob er ausgeglichen werden kann oder nicht. Für die Frage der Vermeidbarkeit ist entscheidend, ob es für die Verwirklichung eines Vorhabens umweltschonendere Alternativen gibt. Soweit für bestimmte Projekte gesetzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, kann zur Beurteilung des Vorhabens auch in diesem Zusammenhang darauf zurückgegriffen werden. In allen anderen Fällen bedarf es der fachlichen Begutachtung. Falls ein unvermeidbarer Eingriff nach einer Abwägung zuzulassen ist, entsteht zunächst die Ausgleichspflicht. Die Ausgleichsmaßnahme ist zwar nicht unmittelbar am Eingriffsort, aber (nach dem Prinzip der Naturalrestitution) im räumlich-funktionellen Zusammenhang damit vorzunehmen, da es um die Wiederherstellung der gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder die Neugestaltung des Landschaftsbildes geht. Ersatzmaßnahmen kommen dann in Betracht, wenn Ausgleichsmaßnahmen nicht möglich sind. Da sie auf dem Kompensationsgedanken beruhen, brauchen sie keinen gleichartigen, sondern nur einen gleichwertigen Zustand zu schaffen. Dies soll im gleichen Landschaftsraum geschehen, da insoweit der regionale Bezug bei der Schaffung eines vergleichbaren Ökosystems genügt. Bei Undurchführbarkeit von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen würde die Verursacherhaftung entfallen, falls es keine weiteren Konsequenzen gibt. Um dies zu verhindern, wurde unter Ausschöpfung des von § 8 Abs. 9 gewählten Gestaltungsrahmens die Pflicht zur Zahlung einer (subsidiären) Ausgleichsabgabe eingeführt. Diese Ausgleichsabgabe ist erst fällig, wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Nachweis nicht durchführbar sind. Damit soll vermieden werden, dass Eingriffsverursacher den bequemeren Weg der Abgabenzahlung wählen und dass das vorrangig zu beachtende Ausgleichssystem in eine Art Ablaß-Regelung verkehrt wird. Über die Höhe der Ausgleichsabgabe und ihre Berechnung (Absatz 7) hat die oberste Naturschutzbehörde in dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen die näheren Einzelheiten festzulegen.

2. Über die Zulassung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie über die Pflichten des Verursachers wird nicht in einem eigenen naturschutzrechtlichen Verfahren entschieden. Vielmehr bestimmt § 8 Abs. 3 dass über die Unterlassungs- und Ausgleichsverpflichtungen (im sogenannten Huckepackverfahren) fachfremde Behörden entscheiden. Dies war durch die Regelung in Absatz 8 zu gewährleisten.

Zu § 8: Verfahrensregelung bei Eingriffen Rahmenrechtlicher Bezug

Über § 8 Abs. 9 können die Länder zu den Absätzen 2 und 3 weitergehende Vorschriften, insbesondere zum Verfahrensrecht erlassen.

Landesrechtliche Regelung

Die Vorschrift regelt in Einzelheiten die verfahrensmäßige Behandlung beantragter oder durchgeführter Eingriffe. Sie dient der Orientierung beteiligter Behörden.

Zu § 9: Genehmigungsbehörde Rahmenrechtlicher Bezug § 8 Abs. 5 Landesrechtliche Regelung

1. Zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher und -fachlicher Vorgaben sind die Naturschutzbehörden an den Entscheidungen fachfremder Behörden zu beteiligen.

Während § 8 Abs. 5 nur die Beteiligungsform des Benehmens ohne strenge Bindungspflicht vorsieht, wird in Absatz 1 für die untere Verwaltungsstufe eine mitbestimmende Beteiligung in Form des Einvernehmens eingeführt. In Absatz 2 mußte es für die oberste Landesbehörde bzw. für die Behörden der Mittelstufe aus rechtlichen bzw. praktischen Gründen bei der Benehmensregelung verbleiben. Wegen der Spezialvorschrift des § 9 werden Planfestlegungen des Bundes nicht berührt.

2. In Absatz 3 wird bei mehrfacher behördlicher Zuständigkeit und zur Vermeidung eines Kompetenzkonflikts die untere Bauaufsichtsbehörde zur federführenden Entscheidung berufen.

3. Für den Fall, dass für einen Eingriff keine Zulassung nach einem fachfremden Gesetz vorgesehen ist, wird der unteren Naturschutzbehörde eine Auffangzuständigkeit eingeräumt.

Zu § 10: Ungenehmigte Eingriffe Rahmenrechtlicher Bezug

Dieser Bereich ist bundesrechtlich nicht geregelt. Daher steht den Ländern die Gesetzgebungskompetenz zu.

Landesrechtliche Regelung

1. Es entspricht dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass illegale Eingriffe zu beseitigen und der alte Zustand wiederherzustellen ist. Zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte war klarzustellen, dass das Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen von der an sich zuständigen Fachplanungs- und Genehmigungsbehörde aufgrund eigenen Fachrechts zu stellen ist. Anderenfalls könnte aus Bequemlichkeitsgründen wegen des Eingriffstatbestandes auf die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde verwiesen werden.

2. Die Möglichkeit unverzüglicher Nutzungsuntersagung ist notwendig, um vor allem bei jahrelangen Rechtsstreitigkeiten die Vorteile aus dem illegalen Eingriff zu nehmen.