Veranstaltungen und Tätigkeiten in der Förderschule

(1) Der Vertrieb von Gegenständen aller Art, Ankündigungen und Werbung, das Sammeln von Bestellungen sowie der Abschluß sonstiger Geschäfte sind in den Förderschulen vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 untersagt. Während der Pausen ist der Verkauf von einfachen Speisen und alkoholfreien Getränken erlaubt; die Einzelheiten regelt der Schulleiter im Benehmen mit der Schulkonferenz. Die Aufstellung von Warenautomaten in der Schulanlage setzt voraus, daß

1. der Schulträger mit der Aufstellerfirma einen jederzeit kündbaren Mietvertrag abschließt, in dem ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche gegen das Land Thüringen und seine Bediensteten enthalten ist,

2. der Schulleiter im Benehmen mit der Schulkonferenz unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zustimmt und

3. die Aufstellerfirma durch Vorlage einer fachwissenschaftlichen Bescheinigung den Nachweis erbringt, dass der Automat hygienisch einwandfrei ist.

Sammelbestellungen sind nur zulässig, wenn besondere schulische Gründe sie erfordern oder wenn sie einem besonderen pädagogischen Zweck dienen.

(2) In den Förderschulen sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung der Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. Ausnahmen kann der Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.

Spenden der Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von Schulleiter und Lehrer nicht angeregt werden. Soweit solche Spenden durch die Erziehungsberechtigten selbst oder von der Schulelternvertretung veranlaßt werden, ist eine Einflußnahme durch die Schule zu vermeiden.

(3) Kommerzielle Werbung und Werbung für politische Parteien und politische Gruppierungen ist im Rahmen von Schulveranstaltungen nicht zulässig. Schüler dürfen Abzeichen, Anstecknadeln, Plaketten, Aufkleber und Zeichen tragen, wenn dadurch nicht der Schulfriede, der geordnete Schulbetrieb, die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, das Recht der persönlichen Ehre und die Erziehung zur Toleranz gefährdet wird. Im Zweifelsfall entscheidet hierüber der Schulleiter. Der Betroffene kann die Behandlung in der Schulkonferenz verlangen.

(4) Druckschriften dürfen in der Schulanlage an die Schüler nur verteilt werden, wenn sie für Erziehung und Unterricht förderlich sind und keine kommerzielle oder parteipolitische Werbung enthalten. Über die Verteilung entscheidet der Schulleiter. Die Verteilung von Werbematerial anläßlich der Wahl der Schulelternvertretung ist unzulässig. Die Vorschriften über die Berufsberatung in den Schulen bleiben unberührt. Plakate, die sich an Schüler wenden, dürfen ausgehängt werden, wenn sie auf Veranstaltungen hinweisen oder sich auf Gegenstände beziehen, die für Erziehung und Unterricht förderlich sind. Die Genehmigung erteilt der Schulleiter.

(5) Veranstaltungen nicht zur Förderschule gehörender Personen wie etwa Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen in der Schule bedürfen der Genehmigung des Schulleiters. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung zukommt. Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Förderschule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend. Über Informationsbesuche nicht zur Schule gehörender Personen im

Unterricht entscheidet der Schulleiter. Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule sind, soweit sie nicht zum Unterricht gehören, nur nach Zustimmung des Schulleiters zulässig. Die Zustimmung setzt voraus,

1. bei Bild-, Film- und Fernsehaufnahmen in der Schulanlage das schriftliche Einverständnis des Schulträgers,

2. für die Mitwirkung der Schüler das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten, die über das Vorhaben zu unterrichten sind.

Satz 6 gilt nicht für Klassenfotos; Satz 7 bleibt unberührt. Die Beteiligung von Lehrern und Schülern ist freiwillig.

§ 24

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen:

(1) Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Förderschule. Bereitet sich ein Schüler auf den Unterricht nicht hinreichend vor oder beteiligt er sich am Unterricht nicht hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, soll dies der Lehrer den Erziehungsberechtigen schriftlich mitteilen (Hinweis); bei schweren oder häufigen Pflichtverletzungen muss ein Hinweis erfolgen. Daneben kann eine Nacharbeit unter Aufsicht eines Lehrers angeordnet werden; die Anordnung ist den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.

(3) Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen sind:

1. der schriftliche Verweis durch den Lehrer;

2. der verschärfte Verweis durch den Schulleiter;

3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Förderschule durch den Schulleiter;

4. die Zuweisung an eine andere Förderschule auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch das zuständige Schulamt.

(4) Eine Bindung an die Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 besteht nicht. Vor Verhängung der Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 und 4 sind die betroffenen Schüler und ihre Erziehungsberechtigten zu informieren und zu beraten.

(5) Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen und Gruppen als solches sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist verboten. Ordnungsmaßnahmen, sonstige Erziehungsmaßnahmen und Maßnahmen des Hausrechts sind nebeneinander zulässig.

(6) Der Besitz, Handel und Genuß von Rauschmitteln und alkoholischen Getränken sowie das Rauchen ist den Schülern innerhalb der Schulanlage untersagt. Die Schule ist befugt, den Schülern Gegenstände, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören, wegzunehmen und sicherzustellen. Über den Zeitpunkt der Zurückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.

(7) Der Schulleiter erläßt unter Mitwirkung des Schulträgers und der Schulkonferenz eine Hausordnung.

§ 25

Schulversuche:

(1) Schulversuche müssen nach Anlage und Durchführung geeignet sein, Erkenntnisse zu neuen Organisationsformen für Unterricht und Erziehung in den Förderschulen einschließlich neuer Schularten zu vermitteln oder sichern oder wesentliche inhaltliche Änderungen zu erproben. Sie sollen vor allem zur Entwicklung und Durchführung von Modellen zur gemeinsamen Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Kindern beitragen.

(2) Schulversuche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Thüringer Kultusministeriums. Die Einführung eines Schulversuchs erfolgt im Benehmen mit dem Schulträger; § 4 gilt entsprechend. Die Bekanntmachung über Einführung und inhaltliche Ausgestaltung des Schulversuchs erfolgt im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Zustimmung zur Einführung eines Schulversuchs setzt voraus, dass die Schüler im Rahmen des wissenschaftlich begleiteten Schulversuchs gleiche oder gleichwertige Berechtigungen oder Abschlüsse erwerben wie Schüler an Förderschulen außerhalb des Versuchs. Die in den Schulversuch einbezogenen Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet und haben wie ihre Erziehungsberechtigten keinen Anspruch darauf, dass die bisherigen Organisationsformen ihrer Förderschule statt oder neben den Versuchsformen fortgeführt werden. Der Übertritt an Förderschulen außerhalb des Schulversuchs muss gewährleistet sein.

§ 26

Schulordnung:

(1) Das Thüringer Kultusministerium regelt durch Rechtsverordnung den Schulbetrieb und die inneren Schulverhältnisse an staatlichen Förderschulen in einer Schulordnung.

(2) Die Schulordnung soll insbesondere regeln:

1. Beschreibung der Behinderungen;

2. Unterrichtsorganisation, Klassen- und Gruppenstärken, Unterrichtsinhalte, Mobile Sonderpädagogische Dienste, sonderpädagogische Förderung, sonderpädagogische Ferien-betreuung;

3. Verpflichtungsstunden für Lehrer und pädagogische Fachkräfte;

4. Aufnahmeverfahren in Förderschulen, Schulverhältnisse, Schulwechsel;

5. Geschäftsgang der Schulleiter, Lehrer, Lehrerkonferenz sowie Klassenkonferenz und Schulkonferenz;

6. Rechte und Pflichten der Schüler sowie Schülervertretung;

7. Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten gegenüber der Schule, Bestimmung und Wahl der Elternvertreter;

8. Leistungen, Zeugnisse, Versetzung, Ein- und Umstufung;

9. Abschlüsse, Prüfungen;

10. Führung von Klassenbüchern und Schülerakten, Daten-schutz;

11. Werbung, Verkauf, Sammlungen;

12. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.

§ 27

Schlußvorschriften:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 8 des Vorläufigen Bildungsgesetzes vom 25. März 1991 (GVBl. S. 61) außer Kraft.