Feuerwehren

Problem und Regelungsbedürfnis:

Derzeit gilt noch nach Artikel 9 des Einigungsvertrages das Gesetz über den Brandschutz der DDR vom 19. Dezember 1974 (GBl. I Nr. 62 S. 575) als Landesrecht bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes durch den Thüringer Landtag.

Nach der Gesetzgebung der DDR war der Brandschutz, soweit er durch die freiwilligen Feuerwehren wahrgenommen wurde, Aufgabe der Gemeinden. Die Berufsfeuerwehren und hauptamtlichen Kräfte auf Kreis- und Bezirksebene im Bereich Brandschutz unterstanden unmittelbar dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei und waren somit Teil der Polizei.

Der friedensmäßige Katastrophenschutz war Bestandteil der zivilen Verteidigung und unterstand dem Minister für Verteidigung und Abrüstung. Mit Inkrafttreten des Bundesrechts ist für den friedensmäßigen Katastrophenschutz keine Rechtsgrundlage mehr vorhanden.

Der Gesetzentwurf schafft für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den friedensmäßigen Katastrophenschutz eine neue einheitliche Rechtsgrundlage.

Der Gesetzentwurf weist den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe den Gemeinden, sowie den Katastrophenschutz den Landkreisen und kreisfreien Städten zu und vollzieht organisatorisch die Trennung von Feuerwehr und Polizei.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes ist es notwendig, dass wegen des Wegfalls der alten zentralen Strukturen eindeutige Kompetenzzuweisungen erfolgen.

Zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erfüllen Gemeinden, kreisfreie Städte und Landkreise die ihnen obliegenden Aufgaben im Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

Lösung Erlaß eines Landesgesetzes, das die Zuständigkeiten und die Aufgabenzuweisung in Thüringen regelt.