Wird eine sichergestellte Sache verwahrt so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen

Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht,wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

§ 24

Verwertung, Vernichtung:

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,

2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,

3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,

4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder

5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder

2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 25:

Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten:

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen fallen den nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Zweiter Unterabschnitt Befugnisse zur Datenverarbeitung

§ 26

Grundsätze polizeilicher Datenverarbeitung:

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken erheben, speichern, übermitteln, verändern, löschen oder nutzen. Das gilt für Dateien und Akten.

(2) Personenbezogene Daten sind bei dem Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen des Betroffenen entspricht.

(4) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und dem Betroffenen mitzuteilen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(5) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Datenerhebung oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen. § 12 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 27

Datenerhebung:

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über

1. die in den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzung des § 6 über die dort genannten Personen,

2. geschädigte, hilflose oder vermißte Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Vertrauenspersonen,

3. gefährdete Personen,

4. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten über

1. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,

2. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen,

3. Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,

4. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erheben, soweit das aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und banden-, gewerbsmäßig oder in anderer Weise organisiert begangene Vergehen nach

1. den §§ 243, 244, 263 bis 264 a, 265 b, 266, 283, 283 a, 302 a oder 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches,

2. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Waffengesetzes,

3. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 4 des Betäubungsmittelgesetzes,

4. § 47 a des Ausländergesetzes.

(4) Organisiert begangene Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten nach Absatz 3, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,

2. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder

3. unter Einflußnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.

(5) Die Polizei kann von

1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,

2. Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,

3. Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,

4. Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit

Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder aufgrund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist nicht zulässig. Die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 34 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

§ 28

Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen

Die Polizei kann personenbezogene Daten bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erforderlich sind.

§ 29

Datenerhebung durch Observation:

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten über die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen durch eine durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation) nur erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Erforschung des Sachverhalts muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) In oder aus Wohnungen (§ 20 Abs. 1 Satz 2) kann die Polizei personenbezogene Daten ohne Kenntnis der betroffenen Personen durch Observation nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerläßlich ist.

(3) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(4) Die Anordnung der Observation erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch den Leiter der Dienststelle der Polizei. Für eine Observation über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ist die Zustimmung des Ministers des Innern oder einer von ihm benannten Stelle erforderlich. Die Anordnung ist aktenkundig zu machen. Aus der Anordnung müssen sich

1. Art, Beginn und Ende der Maßnahme (eine Verlängerung ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme fortbestehen),

2. an der Durchführung beteiligte Personen,

3. Tatsachen, die den Einsatz der Maßnahme begründen,

4. Zeitpunkt der Anordnung und Name sowie Dienststellung des Anordnenden ergeben.

(5) Nach Abschluß der Maßnahme ist der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind. Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt oder fünf Jahre seit Abschluß der Maßnahme vergangen sind.

§ 30

Datenerhebung durch den Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen und Informanten)

(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten über die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Personen durch den Einsatz von Vertrauenspersonen und Informanten nur erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Erforschung des Sachverhalts muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.