Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung

Eine Abberufung gegen den Willen des Betroffenen ist nur möglich, wenn er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Gemeindevertetung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitglieder zustimmt.

(4) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamtes und sein Stellvertreter müssen die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

(5) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinden weder anordnen noch ausführen. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 50 Abs. 4 entsprechend.

§ 62 d Überörtliche Prüfungen:

(1) Alsbald nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen findet die überörtliche Rechnungsprüfung statt.

(2) Das Nähere über das Prüfungswesen, insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen, und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zu diesen Prüfungsorganen, regelt ein Gesetz.

§ 62 e Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen:

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob:

1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind;

2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind;

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird;

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

(2) Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung.

Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (§ 62 f) mit abzustellen.

(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Die Rechnungsprüfung umfaßt die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsgemäße Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.

§ 62 f Abschlußprüfung:

(1) Der Jahresabschluß eines Eigenbetriebs soll spätestens innerhalb von neun Monaten nach Abschluß des Wirtschaftsjahres durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlußprüfer) geprüft sein.

(2) Die Abschlußprüfung wird vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung in dem in § 62 d Abs. 2 genannten Gesetz von einem Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.

(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichts. Dabei werden auch geprüft:

1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung;

2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität;

3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren;

4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

Der bisherige 7. Abschnitt wird 8. Abschnitt; die Überschrift erhält die Fassung Aufsicht und Rechtsmittel. 45. § 64 erhält folgende Fassung: § 64

Rechtsaufsichtsbehörden:

(1) Rechtsaufsichtsbehörde der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Rechtsaufsichtsbehörde der kreisfreien Städte ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(4) Ist in einer vom Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis beteiligt, so tritt an die Stelle des Landrats das Landesverwaltungsamt. 46. § 69 erhält folgende Fassung: § 69

Anfechtung aufsichtlicher Verwaltungsakte:

(1) Über den Widerspruch kreisangehöriger Gemeinden gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet

1. in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht das Landesverwaltungsamt,

2. in Angelegenheiten der Fachaufsicht die höhere Fachaufsichtsbehörde; ist höhere Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den aufsichtlichen Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Über den Widerspruch kreisfreier Städte gegen einen aufsichtlichen Verwaltungsakt entscheidet die nächsthöhere Behörde; ist nächsthöhere Behörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - -).

(3) Hat den aufsichtlichen Verwaltungsakt eine oberste Landesbehörde erlassen, so entfällt der Widerspruch (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 -).

In § 70 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Soweit kreisangehörige Gemeinden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 4 wahrnehmen, richtet sich die Fachaufsicht nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.

Nach § 70 wird folgender § 70 a eingefügt: § 70 a Erlaß des Widerspruchbescheides im Widerspruchsverfahren gegen Verwaltungsakte der Gemeinde

Den Widerspruchsbescheid erläßt:

1. in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises die Rechtsaufsichtsbehörde, die dabei auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt ist; zuvor hat die Selbstverwaltungsbehörde nach § 72 die Zweckmäßigkeit zu überprüfen;

2. in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises die Fachaufsichtsbehörde; ist Fachaufsichtsbehörde eine oberste Landesbehörde, so entscheidet die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

49. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

c) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 erhält folgende Fassung: Rechtsverordnungen zur Durchführung solcher Ge-setze bedürfen, sofern sie nicht von der Landesregierung erlassen werden, der Zustimmung des Innenministeriums. 50. § 73 erhält folgende Fassung: § 73

Sicherung der Mittel:

(1) Der Landkreis hat das Recht, eigene Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Ihren durch die sonstigen Einnahmen bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nicht gedeckten Bedarf können die Landkreise auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen (Kreisumlage). Die Höhe der Kreisumlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Reichen die Einnahmen der Landkreise zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, stellt das Land Haushaltsmittel im Rahmen eines übergemeindlichen Finanzausgleichs zur Verfügung; das Nähere regelt ein Gesetz. 51. § 75 erhält folgende Fassung: § 75

Vereinigungen der Landkreise § 7 gilt entsprechend. An die Stelle des Gemeinde- und Städtebundes tritt der Thüringer Landkreistag. 52. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Worte des Ministerrates durch die Worte der Landesregierung ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte. Der zuständige Minister durch die Worte. Das Innenministerium ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte. Der zuständige Minister durch die Worte. Das Innenministerium ersetzt.

53. § 77 erhält folgende Fassung: § 77

Wappen, Flaggen und Dienstsiegel:

(1) Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die in ihrer geschichtlichen Entwicklung begründet sind und demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung des Innenministeriums. Es kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Soweit der Landrat Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrnimmt, führt er das Landessiegel. 54. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte der Grenzen eines Landkreises durch die Worte seines Gebiets ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Wird in den Fällen des § 12 Abs.