Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet

(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.

(3) Der Stellenplan ist Anlage des Haushaltsplanes.

(4) Der Haushaltsplan ist verbindlich. Ansprüche und Verbindlichkeiten Dritter werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben.

(5) Die Haushaltssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde für den Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsmaßnahmen, der Verpflichtungsermächtigung und den Höchstbetrag der Kassenkredite, soweit durch Rechtsvorschrift keine Ausnahmen zugelassen sind.

§ 62

Erlaß der Haushaltssatzung:

(1) Die Haushaltssatzung ist von der Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. Sie ist anschließend der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

(2) Der Haushaltsplan ist 14 Tage öffentlich auszulegen.

§ 63

Nachtragssatzung:

(1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzungen geändert werden. Für Nachtragssatzungen gelten die Bestimmungen der Haushaltssatzungen sinngemäß.

(2) Die Gemeindevertretung hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

1. sich zeigt, dass trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,

2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen; dies gilt nicht für Umschuldungen,

3. Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen oder

4. Beamtinnen und Beamte, Angestellte oder Arbeiterinnen und Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

§ 64

Vorläufige Haushaltsführung:

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsplanes noch nicht erlassen, so darf die Gemeindevertretung Ausgaben leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die unaufschiebbar sind. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung.

(2) Abgaben dürfen nach den Sätzen des Vorjahres erhoben werden.

(3) Eine Kreditaufnahme bis zu 25 % der Kredithöhe des Vorjahres ist möglich.

(4) Der Haushaltsplan des Vorjahres bleibt bis zum Beschluß der Haushaltssatzung des laufenden Jahres gültig.

§ 65

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben:

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und ihre Deckung gewährleistet ist.

(2) Sie sind von der Gemeindevertretung zu beschließen.

(3) Für Investitionen, die in den Folgejahren fortgeführt werden, sind überplanmäßige Ausgaben dann möglich, wenn deren Deckung im laufenden Jahr nur durch einen Nachtragshaushalt möglich ist. Die Deckung für die Folgejahre muss jedoch gesichert sein.

§ 66

Finanzplanung:

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen, wobei das erste Planungsjahr das laufende Haushaltsjahr ist.

(2) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen.

(3) Der Finanzplan ist mit der Haushaltssatzung zu beschließen.

§ 67

Verpflichtungsermächtigungen:

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluß einer Maßnahme. Sie sind nur zulässig, wenn durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig bekanntgemacht wird, bis zur Bekanntmachung dieser Haushaltssatzung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen be- darf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, soweit in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, insgesamt Kreditaufnahmen vorgesehen sind.

§ 68

Kredite:

(1) Kredite dürfen nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen und Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Kredite können versagt werden, wenn die daraus resultierenden Verpflichtungen mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht in Übereinstimmung stehen.

(4) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Die Gemeinde darf zur Kreditsicherung keine Sicherheiten bestellen.

§ 69

Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte:

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen können Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, Maßnahmen zur Schaffung sozialer und Gesundheitseinrichtungen und des Umweltschutzes sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen.

Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen.

§ 70

Kassenkredite:

(1) Die Gemeinde kann Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen.

(2) Übersteigt der Höchstbetrag für Kassenkredite ein Sechstel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen, muß die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegen.

§ 71

Rücklagen

Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushaltes Rücklagen in ange-messener Höhe zu bilden.

§ 72

Erwerb und Verwaltung von Vermögen:

(1) Das Vermögen der Gemeinde soll unter Beachtung seiner Bedeutung für das öffentliche Wohl ungeschmälert erhalten bleiben.

(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen soll den in absehbarer Zeit zu erfüllenden Aufgaben dienen.

(3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten.

§ 73

Veräußerung von Vermögensgegenständen:

(1) Die Gemeinde kann Vermögensgegenstände veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht. Die Veräußerung hat zum vollen Wert zu erfolgen. Ausnahmen beschließt die Gemeindevertretung.

(2) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie

1. Vermögensgegenstände unentgeltlich veräußern,

2. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte verkaufen oder tauschen,

3. Eigenbetriebe oder Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen veräußern,

4. über Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, ge- schichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach vollständig vorliegendem Antrag versagt wird.

(3) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 1 sinngemäß. § 74

Gemeindekasse:

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Kassengeschäfte können nach einem Beschluß der Gemeindevertretung durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung durchgeführt werden. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

(3) Die Gemeinde hat, wenn Absatz 2 nicht zutrifft, einen Kassenverwalter und Stellvertreter zu benennen. Diese können hauptamtlich angestellt sein. Anordnungsbefugte Bedienstete der Gemeinde sowie Leiter/Prüfer des Rechnungsprüfungsausschusses dürfen nicht Kassenverwalter oder Stellvertreter sein. Kassenverwalter und sein Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

(4) Der Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter dürfen mit dem Bürgermeister, in den Städten mit dem Bürgermeister oder einem hauptamtlichen Stadtrat sowie mit dem Kämmerer, dem Leiter und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 27 Abs. 4 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden.