Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen

Die nach § 38 festzulegenden Überprüfungs- und Aufbewahrungsfristen für Daten nach Satz 1 dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre und bei Jugendlichen fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Ist der Verdacht der Straftat gegen die Person entfallen, sind ihre in diesem Zusammenhang in Dateien suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen sowie die zu ihrer Person suchfähig angelegten Akten zu vernichten.

(3) Die Polizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zu statistischen Zwecken nutzen. Die Daten sind zum frühest möglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

§ 41

Datenübermittlung:

(1) Zwischen Dienststellen der Polizei können in Übereinstimmung mit datenschutzrechtlichen Regelungen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 39 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint.

(3) Im übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

1. Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

2. Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder

3. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange einzelner erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 oder 3 kann die Polizei personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen oder Personen übermitteln.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit dies zur

1. Erfüllung einer Aufgabe der übermittelnden Dienststelle der Polizei oder

2. Abwehr einer erheblichen Gefahr durch den Empfänger erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belan-ge des Betroffenen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.

(5) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend von Satz 1 kann die Polizei personenbezogene Daten, die sie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 erhoben oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 gespeichert hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerläßlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

(6) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Die Vorschriften des Thüringer Datenschutzgesetzes und andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(8) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlaß besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(9) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Schutzwürdige Belange des Betroffenen dürfen nicht verletzt werden.

§ 42

Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.

§ 43

Datenabgleich:

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben geboten erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen.

(2) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluß dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

§ 44

Rasterfahndung:

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Rasterfahndung darf nur durch die in § 34 Abs. 5 genannten Dienststellenleiter mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

§ 45

Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten:

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8) oder aus Anlaß einer

Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Fristen für die Überprüfung regelt das Thüringer Innenministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden,

2. die Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerläßlich sind,

3. die Nutzung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder

4. dies wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung des Betroffenen genutzt werden.

(5) Anstelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.

§ 46

Errichtungsanordnung:

(1) Für jede automatisierte Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:

1. Bezeichnung der Datei;

2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei;

3. Personenkreis, über den personenbezogene Daten in der Datei gespeichert werden;

4. Arten der zu speichernden personenbezogenen Daten;

5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen;

6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden personenbezogenen Daten;

7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden;

8. Fristen, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, wobei nach Art und Schwere des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden ist.

(2) Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des Thüringer Innenministeriums. Sie ist nach Erteilung der Zustimmung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.

(3) Die speichernde Stelle hat in angemessenem Abstand die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung ihrer Dateien zu prüfen.

(4) Das Thüringer Innenministerium kann hierzu das Nähere durch Verwaltungsvorschriften regeln.

§ 47

Auskunftsrecht:

(1) Die Polizei erteilt dem Betroffenen auf Antrag über die zu seiner Person gespeicherten Daten Auskunft. In dem Antrag sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, und der Grund des Auskunftsverlangens näher bezeichnet werden. Die Polizei bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Die Auskunft unterbleibt, soweit

1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung, insbesondere eine Ausforschung der Polizei, zu besorgen ist,

2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, oder

3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, und das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.