Tageseinrichtungen

Die Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII ist für jedes Kind oder jede Jugendliche oder jeden Jugendlichen schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. Sie ist jeweils schriftlich zu erteilen.

§ 26

Versagungsgründe:

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.

(2) Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn:

a) die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt;

b) die Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die weltanschauliche Erziehung des ihr anvertrauten Kindes oder Jugendlichen mit dessen Selbstbestimmungsrecht und mit der von den Personensorgeberechtigten bestimmten Grundrichtung der Erziehung zu vereinbaren ist;

c) die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das Wohl des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen nicht gefährdet ist;

d) die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflegeperson nicht geordnet sind;

e) ausreichender Wohnraum für das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen und die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht vorhanden ist oder

f) die Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder Jugendlichen überfordert ist.

§ 27

Rücknahme der Pflegeerlaubnis:

(1) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(2) Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Pflegeerlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 28

Aufsicht:

(1) Die Pflegeperson hat den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jugendamtes Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder die Jugendliche oder den Jugendlichen zu geben. Dem zuständigen Fachpersonal des Jugendamts ist im Rahmen seiner Dienstpflichten der Zutritt zu den Räumen, die dem Aufenthalt des Kindes oder der Jugendlichen oder des Jugendlichen dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ihren Dienstausweis auf Verlangen vorzulegen.

§ 29

Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung:

(1) Das Landesjugendamt soll das nach § 88 Abs. 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis beteiligen.

(2) Erlangt ein Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes oder einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen in einer Einrichtung Kenntnis von Umständen, die zur Versagung, zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen können, so ist es zur unverzüglichen Mitteilung an das Landesjugendamt verpflichtet.

§ 30

Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie

Das Nähere über den Barbetrag zur persönlichen Verfügung bei Heimerziehung, sonstigen betreuten Wohnformen und intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung sowie über die Leistung bei Vollzeitpflege und Tagespflege regelt das Ministerium für Soziales und Gesundheit als oberste Landesjugendbehörde durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des

Landtags bedarf.

§ 31

Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung

Wenn schulpflichtige Kinder oder Jugendliche, denen Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung gewährt wird, aus erzieherischen Gründen weder einer öffentlichen Schule zugewiesen noch in eine genehmigte Ersatzschule aufgenommen werden können, hat das Jugendamt im Benehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass diesen Kindern und Jugendlichen der erforderliche Schulunterricht anderweitig zuteil wird oder sie eine besondere pädagogische Förderung erhalten, die die Wiedereingliederung in die Schule möglich macht.

§ 32

Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege:

(1) Kinderkrippen, Kindergärten und Horte sind als notwendiger Bestandteil der regionalen und sozialen Infrastruktur zu behandeln. Kinder haben ein Recht auf die Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes.

(2) Das Land beteiligt sich so an den Kosten, dass die Existenz der notwendigen Tageseinrichtungen gewährleistet ist.

Achter Abschnitt Übergangs-, Durchführungs- und Schlußvorschriften § 33

Sozialhilfe:

(1) Das Jugendamt ist zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für:

a) unverheiratete Minderjährige, die sich außerhalb des Elternhauses aufhalten;

b) unverheiratete Minderjährige, für die das Jugendamt als Vormund, Beistand oder Pfleger Unterhaltsansprüche geltend zu machen hat, sowie für deren unverheiratete, geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Elternteile, sofern sie mit den Minderjährigen dauernd zusammenleben und die Minderjährigen ebenfalls laufende Leistungen der Sozialhilfe erhalten;

c) werdende Mütter und Wöchnerinnen, sofern es sich um Hilfe nach § 38 des Bundessozialhilfegesetzes handelt;

d) behinderte Minderjährige, sofern ihnen Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren ist;

e) junge Menschen, sofern es sich um Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 72 des Bundessozialhilfegesetzes handelt.

(2) Die Zuständigkeit des Jugendamts wird durch die vorübergehende Unterbringung eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten Minderjährigen außerhalb des Elternhauses nicht berührt. Das Jugendamt entscheidet darüber, ob die Unterbringung als vorübergehend anzusehen ist.

(3) Eine abweichende Zuständigkeit kann zwischen den beteiligten Ministerien für einzelne Personengruppen und zwischen den beteiligten Behörden im Einzelfall vereinbart werden.

§ 34

Verfahrensvorschriften:

(1) Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, gelten für seine Durchführung sowie für den Vollzug des Landesjugendplans und der sonstigen Förderungsmaßnahmen der Jugendhilfe die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren (SGB X) entsprechend.

(2) Die oberste Landesjugendbehörde erläßt die zur Durchführung des SGB VIII und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 35

Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

1. Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem SGB VIII im Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz;

2. Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 5 SGB VIII;

3. Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 SGB VIII. § 36

Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Jugend-hilfeausschüsse können in ihrer Zusammensetzung bis zum 31. Dezember 1992 fortbestehen, wenn sie den Bedingungen des § 71 SGB VIII entsprechen.

§ 37

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Für die Fraktion: Geithner