Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur soweit das ausdrücklich bestimmt

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Statistiken durch öffentliche Stellen. Führen diese Stellen Bundesstatistiken oder Statistiken der Europäischen Gemeinschaften (EG-Statistiken) durch und haben sie dabei andere Rechtsvorschriften anzuwenden, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur ergänzend Anwendung.

(2) Für Geschäftsstatistiken gilt dieses Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2:

Begriffe:

(1) Amtliche Statistiken sind EG-, Bundes-, Landes- und Kommunalstatistiken.

(2) Landesstatistiken sind Statistiken, die von Organen des Landes Thüringen angeordnet und von staatlichen Stellen durchgeführt werden.

(3) Kommunale Statistiken sind Statistiken, die von Gemeinden und Landkreisen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchgeführt werden.

(4) Geschäftsstatistiken sind statistische Aufbereitungen von Daten, die bei öffentlichen Stellen im Vollzug ihrer Aufgaben, die nicht die Durchführung von Statistiken betreffen, erhoben werden oder auf sonstige Weise anfallen.

(5) Öffentliche Stellen sind alle Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Landes Thüringen, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes Thüringen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

(6) Einzelangaben sind Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher oder juristischer Personen und deren Vereinigungen, die bei der Durchführung einer Statistik erhoben oder übermittelt werden.

§ 3:

Anwendbarkeit des Thüringer Datenschutzgesetzes Werden für eine Statistik, die von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird, Einzelangaben verarbeitet, so gelten von den Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes nur die §§ 8 und 9 und der Fünfte Abschnitt. Für die Durchführung von Geschäftsstatistiken findet es Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzelangaben dürfen an das Thüringer Landesamt für Statistik und an Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken weitergegeben werden.

Zweiter Abschnitt Thüringer Landesamt für Statistik

§ 4:

Rechtsstellung

Das Thüringer Landesamt für Statistik (Landesamt) ist eine dem Thüringer Innenministerium unmittelbar nachgeordnete Behörde.

§ 5:

Allgemeine Aufgaben:

(1) Das Landesamt ist zentrale Behörde für die EG-, Bundes- und Landesstatistik in Thüringen. Seine allgemeinen Aufgaben sind:

1. die Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die Veröffentlichung ihrer Ergebnisse oder deren Bereitstellung in sonstiger Weise;

2. die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen;

3. die Beratung öffentlicher Stellen und, soweit ein öffentliches Interesse besteht, Privater auf dem Gebiet der Statistik;

4. sonstige durch Rechtsvorschrift zugewiesene Aufgaben.

(2) Das Landesamt kann die zur Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken erforderlichen fachlichen, erhebungstechnischen, ablauforganisatorischen und die Geheimhaltung betreffenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Das Landesamt erfüllt seine Aufgaben neutral und objektiv nach wissenschaftlichen Grundsätzen. Es gewinnt die Daten unter Einsatz der jeweils sachgerechten statistischen Methoden und Informationstechniken und stellt sie in geeigneter Weise bereit.

(4) Soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes; § 17 dieses Gesetzes) erfordert, sind im Landesamt statistische Aufgaben in räumlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben zu trennen.

(5) Die im oder für das Landesamt tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren.

§ 6:

Auftragsarbeiten:

(1) Die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums das Landesamt beauftragen,

1. Geschäftsstatistiken durchzuführen,

2. amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,

3. sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.

Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Landeshaushalts durch.

§ 7:

Vergabe statistischer Arbeiten

Das Landesamt kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben ganz oder teilweise anderer Personen oder Stellen (Auftragnehmer) bedienen, sofern sichergestellt ist, dass die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 14 entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.

§ 8:

Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen:

(1) Das Landesamt ist zu hören, bevor eine staatliche Stelle einen Forschungs-, Planungs- oder Untersuchungsauftrag erteilt, zu dessen Durchführung nicht veröffentlichte Daten vom Landesamt benötigt werden oder dessen Ergebnis eine Statistik sein soll. Wird für solche Aufträge sonstiges statistisches Material benötigt, soll das Landesamt gehört werden.

(2) Auf Anforderung unterrichten öffentliche Stellen das Landesamt über die von ihnen erstellten Statistiken und stellen ihm zur Erfüllung seiner allgemeinen Aufgaben die Ergebnisse der von ihnen durchgeführten Statistiken in geeigneter Form zur Verfügung. Dabei sind ihm auf Verlangen zusätzliche Unterlagen, die nicht Einzelangaben betreffen, zu überlassen, anhand derer es die Aussagekraft der Ergebnisse beurteilen kann. Das Landesamt kann die ihm zur Verfügung gestellten Ergebnisse im Einvernehmen mit der Stelle, die sie ihm überlassen hat, veröffentlichen oder Dritten überlassen. Die Sätze 1 bis 3 finden auch auf Geschäftsstatistiken Anwendung.

(1) Landesstatistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn:

1. die einer Landesstatistik zugrundeliegenden Daten

a) auf freiwilligen Auskünften oder allgemein zugänglichen Quellen beruhen,

b) keine Einzelangaben enthalten oder

c) der die Landesstatistik durchführenden Stelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen;

2. lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht, oder

3. zur Anordnung der Landesstatistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.

(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.

§ 10:

Genehmigung, Statistischer Genehmigungsausschuß

(1) Landesstatistiken nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bedürfen, sofern sie nicht von der Thüringer Landesregierung angeordnet sind, einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuß.

(2) Der Statistische Genehmigungsausschuß wird beim Landesamt gebildet. Er besteht aus dem Präsidenten des Landesamts, der den Vorsitz führt, und weiteren Mitgliedern, von denen je eines durch das Thüringer Innenministerium, das Thüringer Kultusministerium, durch die Thüringer Ministerien für Wirtschaft und Technik, Finanzen, Soziales und Gesundheit, Landwirtschaft und Forsten und das Thüringer Umweltministerium sowie durch die im Einzelfall für den Inhalt der Statistik fachlich zuständigen Thüringer Ministerien entsandt wird. Der Präsident des Landesamts kann sich durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten lassen. Der Genehmigungsausschuß entscheidet mehrheitlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die von seinen ständigen Mitgliedern beschlossen wird und die der Zustimmung des Thüringer Innenministeriums bedarf. Die Geschäftsführung obliegt dem Landesamt.

(3) Der Statistische Genehmigungsausschuß prüft, ob die vorgesehenen Landesstatistiken rechtlich zulässig und zweckmäßig sind, insbesondere, ob sie methodisch sachgerecht durchgeführt werden, ob ihre organisatorischen, personellen und finanziellen Folgen für das Land Thüringen vertretbar sind und ob sie im Konflikt mit anderen Statistiken stehen. Er kann Ausnahmen von der Durchführung durch das Landesamt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) zulassen, wenn eigene Statistikstellen eingerichtet werden. Die Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten von Landesstatistiken erteilt werden. Zur Vermeidung einer Versagung kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 11:

Rechtsverordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Landesstatistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken, soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden;

2. statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen, soweit sich ergibt, dass ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können;

3. Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.

§ 12:

Auskunftspflicht:

(1) Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so besteht sie gegenüber den mit der Durchführung der Landesstatistiken amtlich betrauten Stellen und Personen.

(2) Die Auskunft ist rechtzeitig, richtig, vollständig und für die empfangende Stelle oder Person kostenfrei zu erteilen. Eine schriftliche oder durch sonstige Datenträger zu übermittelnde Auskunft ist erst erteilt, wenn sie der Erhebungsstelle zugegangen ist.