EG-Statistiken

1. § 1 regelt den Geltungsbereich des Gesetzes. Absatz 1 Satz 1 bestimmt, dass das Gesetz für Statistiken aller öffentlichen Stellen im Land Thüringen gilt. Der Begriff öffentliche Stellen ist in § 2 Abs. 5 definiert. Satz 2 weist auf den Vorrang von Bundesrecht und unmittelbar geltenden Rechtsakten der EG für die Durchführung von Bundes- und EG-Statistiken hin und stellt klar, dass das Gesetz ergänzend Anwendung findet, soweit dort keine Regelungen getroffen sind oder getroffen werden können. Ergänzende Anwendung finden vornehmlich der Zweite Abschnitt sowie die §§ 20 und 21.

2. Bestimmungen für die Aufbereitung von Geschäftsstatistiken (vgl. die Begriffsdefinitionen in § 2 Abs. 4) trifft das Gesetz vor allem, um die Koordinierung mit den amtlichen Statistiken und im Einzelfall die technische Abwicklung durch das Landesamt (vgl. § 6) oder sonstigen Statistikstellen (§§ 20 und 24) zu gewährleisten.

3. Das Gesetz ordnet wie das aufgrund des Volkszählungsurteils erlassene Bundesstatistikgesetz vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) selbst keine Statistiken an. Wegen ständiger Änderungs- und Anpassungserfordernisse sind die tatsächlich durchzuführenden Statistiken in gesonderten Rechtsvorschriften oder durch Einzelanordnung zu bestimmen.

Zu § 2:

1. § 2 enthält Begriffserläuterungen. Absatz 1 dient dem systematischen Verständnis des Gesetzes, in dem es den herkömmlichen Begriff der Amtlichen Statistik umschreibt und den Begriff der Landesstatistik bestimmt, der damit zugleich von den Statistiken anderer Träger (Vierter Abschnitt) abgegrenzt wird.

Die Durchführung von Bundesstatistiken ist nach § 83 des Grundgesetzes Aufgabe der Länder. Ausnahmen gelten nur insoweit, als im Rahmen von § 87 des Grundgesetzes statistische Bundesgesetze unmittelbar durch bundeseigene Verwaltung (in aller Regel durch das Statistische Bundesamt) durchgeführt werden. Gerade die Durchführung der großen bundesweiten Erhebungen obliegt aber fast ausnahmslos den Ländern.

Für die Durchführung von EG-Statistiken gelten diese Grundsätze entsprechend, da das Grundgesetz den Vollzug von Rechtsakten der EG nicht ausdrücklich geregelt hat. Auch § 18 des Bundesstatistikgesetzes, der sich mit den statistischen Erhebungen der EG befaßt, setzt eine Unterscheidung voraus zwischen statistischen Erhebungen, deren Vollzug den Ländern obliegt und solchen, deren Vollzug Sache des Bundes ist. Nach § 18 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes findet für EG-Statistiken in der Regel Bundesrecht Anwendung. Die landesrechtlichen Regelungen gelten jedoch ergänzend dann, wenn der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat.

2. Absatz 4 stellt den herkömmlich verwendeten Begriff der Geschäftsstatistik klar. Daten, die im Rahmen des Verwaltungsvollzugs außerhalb statistischer Erhebungen ohnehin anfallen, werden hier (aufgrund eigenen Entschlusses der Verwaltung) auch statistisch ausgewertet. Unter Vollzug ist grundsätzlich jede Tätigkeit von öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten zu verstehen.

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um hoheitliche oder nichthoheitliche Tätigkeiten handelt oder ob sie einer rechtlichen Grundlage bedürfen. Geschäftsstatistiken können von den Behörden frei angeordnet werden. Sie bedürfen keiner Rechtsgrundlage. Ihre Durchführung unterliegt allerdings den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen (vgl. § 3 Satz 2). Dem Landesamt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und Statistikstellen (§ 20 Abs. 4; § 24 Abs. 3 Satz 1) kann die Durchführung von Geschäftsstatistiken übertragen werden. Die Weitergabe der Daten an diese Stellen ist dann eine zulässige Datenübermittlung. Das gilt auch für Daten, die im Rahmen der Aufsicht von privaten Stellen (z.B. Private Schulen, die der Schulaufsicht unterliegen) erhoben werden. § 8 des Bundesstatistikgesetzes beschreibt die Geschäftsstatistik inhaltsgleich als Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug.

3. Der Begriff öffentliche Stellen ist in Anlehnung an andere landesrechtliche Vorschriften definiert (vgl. § 2 Abs. 1 Er findet im Gesetz als Abkürzung häufig Verwendung.

4. Der Begriff Einzelangaben ist ein zentraler Rechtsbegriff des Statistikrechts, der häufig wiederkehrt.

Abweichend vom allgemeinen Datenschutzrecht, das mit diesem Begriff Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse natürlicher Personen verbindet (§ 3 Abs. 1 werden auch Daten von juristischen Personen erfaßt. Das dient neben dem Schutz der Interessen dieser Personen und Institutionen auch der sachlichen Richtigkeit der Statistik, die nur dann zuverlässig sein kann, wenn zutreffende Daten erhoben werden können. Die Erfahrung zeigt, dass Ausgangsdaten weitgehend dann zuverlässig gewonnen werden können, wenn die Geheimhaltung gesichert ist. Daten, die keinen Personenbezug erlauben (reine Sachdaten), werden vom Begriff Einzelangaben nicht erfaßt.

Zu § 3:

1. Die Vorschrift regelt die Anwendbarkeit des Thüringer Datenschutzgesetzes im Bereich der amtlichen Statistiken und der Statistiken nichtstaatlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Gemäß Satz 1 gelten für diesen Bereich nur die Vorschriften über Datenverarbeitung im Auftrag (§ 8 die Vorschriften über die Datensicherung (§ 9 und die Vorschriften über die Überwachung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen (Fünfter Abschnitt des

2. Satz 2 bestimmt, dass bei der Durchführung von Geschäftsstatistiken (siehe die Definition in § 2 Abs. 4) das Thüringer Datenschutzgesetz in vollem Umfang anwendbar ist.

3. Satz 3 stellt sicher, dass dem Landesamt und Statistikstellen für die Durchführung von Geschäftsstatistiken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 20 Abs. 4; § 24 Abs. 3 Satz 1) auch die erforderlichen Einzelangaben zugeleitet werden dürfen. Für Auftragsarbeiten entspricht das der bestehenden Rechtslage (vgl. § 8 Soweit das Landesamt oder andere Statistikstellen als andere öffentliche Stellen im Sinne des § 21 Abs. 1 anzusehen sind, ist die Regelung im Zusammenhang mit § 20 Abs. 4 und § 24 Abs. 3 Satz 1 konstitutiv; sie entspricht aber dem selben Rechtsgedanken. Vollzugsdaten dürfen auch von den Stellen, bei denen sie anfallen, über das Landesamt oder Statistikstellen nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 weitergegeben werden.

Zu § 4:

Die Bestimmung regelt die Rechtsstellung des Landesamts für Statistik.

Zu § 5:

1. Absatz 1 beschreibt die allgemeinen Aufgaben des Landesamts. Sie sind von den Auftragsaufgaben, die dem Landesamt besonders zugewiesen werden (§ 6), zu unterscheiden.

Nummer 1 begründet die Regelzuständigkeit des Landesamts für die Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken. Von dieser Regelzuständigkeit kann durch Rechtssatz oder mit Genehmigung des Statistischen Genehmigungsausschusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2) abgewichen werden. Die Veröffentlichungs- und Bereitstellungspflicht in Absatz 1 Nr. 1 stellt sicher, dass die Ergebnisse der EG-, Bundes- und Landesstatistik für vielfältige Zwecke genutzt werden können. Das Landesamt verfügt traditionell über eine breite Palette von Veröffentlichungen. Mit der Bereitstellung in sonstiger Weise ist insbesondere das im Einzelfall wirtschaftlichere Bereitstellen in Form von Datenbanken, Datenträger, Bildschirmtext u.ä. gemeint. Die Aufstellung volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen wird dem Landesamt gesondert zugewiesen (Nummer 2), weil es sich dabei nicht um die Durchführung einer Statistik im engeren Sinne handelt, sondern bundesweit ermittelte Zahlen auf die Landesebene umgerechnet werden.

Die in der Nummer 3 normierte Beratungsaufgabe des Landesamts soll sicherstellen, dass sein fachlicher Sachverstand den anderen öffentlichen Stellen und wenn ein öffentliches Interesse besteht, auch Privaten zur Verfügung steht. Gedacht ist insbesondere an die Beratung bei der Ermittlung geeigneter statistischer Unterlagen, Methoden und Verfahren, gegebenenfalls auch Beratung in Form wissenschaftlicher Gutachten.

Die Art und Weise, wie die Beratungsfunktion ausgeübt wird, steht im Ermessen des Landesamts. Eine generelle Beratung Privater durch das Landesamt ließe sich mit dem Prinzip der Subsidiarität bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht vereinbaren. Sonstige Aufgaben, die dem Landesamt durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesen werden (Nummer 4), sind z.B.: Die Feststellung der amtlichen Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen.

2. Absatz 2 gibt dem Landesamt die Befugnis, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von EG-, Bundes- und Landesstatistiken zu erlassen. Solche Verwaltungsvorschriften können erforderlich sein, wenn andere öffentliche Stellen bei der Durchführung von Statistiken auf der Grundlage von Rechtsvorschriften mitwirken (z.B. nach § 21 Abs. 2). Damit werden weder allgemeine Aufsichtszuständigkeiten begründet, noch kann das Landesamt in gesetzlich festgelegte Kompetenzen anderer Stellen eingreifen.

3. Absatz 3 stellt in Anknüpfung an § 1 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes heraus, dass die Arbeit des Landesamts streng sachorientiert zu erfolgen hat. Die Bestimmung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Öffentlichkeit für diese Fragen besonders sensibilisiert ist. Aus Satz 1 ergibt sich auch keine absolute Weisungsfreiheit des Landesamts. Jedoch müßte sich jede Weisung an den niedergelegten Grundsätzen orientieren. Satz 2 gibt dem Landesamt, soweit keine anderen Bestimmungen getroffen sind, Methodenfreiheit.

4. Die Absätze 4 und 5 enthalten flankierende Regelungen zum Schutz des in § 16 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes und in § 17 dieses Gesetzes verankerten Statistikgeheimnisses. Eine Trennung für die Wahrnehmung statistischer und sonstiger Aufgaben im Landesamt ist nicht erforderlich, wenn eine Rechtsvorschrift das zuläßt. Das ist der Fall, wenn dem Landesamt Aufgaben zugewiesen sind, die auf der Grundlage statistischer Angaben zu erfüllen sind.

Zu § 6:

1. Die Bestimmung ermöglicht den Thüringer Ministerien und der Thüringer Staatskanzlei, dem Thüringer Landesamt für Statistik unmittelbar Aufgaben zur Führung von Geschäftsstatistiken, die Erarbeitung amtlicher Verzeichnisse oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übertragen.

Das Erfordernis, die Übertragung von Aufgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgesehen sind, an die Zustimmung des Thüringer Innenministeriums zu binden, folgt aus dem Ressortprinzip. Das Landesamt ist eine Behörde im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums. Es hat Aufsichtsfunktionen. Der damit verbundenen parlamentarischen Verantwortung kann das Thüringer Innenministerium nur genügen, wenn ihm ein Mitwirkungsrecht zusteht. Den anderen Thüringer Ministerien und der Thüringer Staatskanzlei wird ausdrücklich ein fachliches Aufsichtsrecht eingeräumt (Absatz 2 Satz 1).

2. Sonderauswertungen sind ergänzende Aufgaben, die auf bereits durchgeführten Statistiken beruhen. Auf einen Zustimmungsvorbehalt für das Thüringer Innenministerium kann zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet werden.

3. Die Ausführung nach Maßgabe des Landeshaushalts (Absatz 2 Satz 2) ist eine geläufige gesetzliche Formulierung, die auch das Bundesstatistikgesetz enthält (§ 2 Abs. 3). Sie soll zum einen sicherstellen, dass das Landesamt überhaupt in der Lage ist, die Aufgaben zu übernehmen, zum anderen bindet sie die Durchführung der Aufgaben an haushaltsrechtliche Vorschriften.

Zu § 7: Absatz 1 der Vorschrift sieht vor, dass das Landesamt sorgfältig ausgewählte Dritte bei der Durchführung dieser Aufgaben einschalten kann. Das soll im Einzelfall ermöglichen, Arbeitsspitzen abzudecken, ohne zusätzlich eigenes Personal einstellen zu müssen. Das Landesamt ist auch bei einer Vergabe an Dritte in vollem Umfang für die Einhaltung dieses Gesetzes und sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Es kann dieser Verantwortung insbesondere durch eine geeignete Vertragsgestaltung und durch Kontrollen hinsichtlich der Wahrung der Datensicherung gerecht werden. Mit der Verweisung auf die bei der Auswahl von Erhebungsbeauftragten zu beachtenden Bestimmungen des § 14 Abs. 1 wird bezweckt, dass der Auftraggeber keine Arbeiten an Personen vergibt, bei denen Interessenkollisionen zu befürchten sind.