Grundstück

2. allen künstlich angelegten und ablaßbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

Zweiter Teil Fischereirechte

§ 2:

Fischereirecht und Hege:

(1) Das Fischereirecht umfaßt das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Neunaugen, Krebse und Muscheln sind zu hegen - es gilt die Unberührtheitsklausel des § 20 Abs. 2 Der Fischbestand ist entsprechend der Größe und Beschaffenheit des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei.

(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.

§ 3:

Inhaber des Fischereirechts

Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 4:

Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte:

(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.

(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.

(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 5:

Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten:

(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch, Wasserbuch oder einem Fischereiregister eingetragen sind, werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch, Wasserbuch oder Fischereiregister eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren

a) nach Inkrafttreten des Gesetzes,

b) in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen, wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist.

Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fi-schereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde geführt. Das Nähere über die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt der Minister für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung.

§ 6:

Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer:

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.

(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 7:

Übertragung selbständiger Fischereirechte:

(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.

(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.

(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.

(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 8:

Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte

Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 9:

Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte:

(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.

(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.

(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 10:

Vereinigung von Fischereirechten Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.