Abmahnung

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 41

Fischwege

Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat auf seine Kosten durch geeignete Fischwege, die mit der unteren Fischereibehörde abzustimmen sind, den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

§ 42

Fischwege an bestehenden Anlagen

Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 43

Fischfang in Fischwegen:

(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.

(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.

(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.

(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen.

§ 44

Mitführen von Fischereigerät Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

Sechster Teil Fischereibehörden, Fischereibeiräte, Fischereiberater, Fischereiaufsicht § 45

Fischereibehörden:

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.

(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesverwaltungsamt - Landesforstdirektion.

(3) Untere Fischereibehörde ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde, bzw. die kreisfreie Stadt im übertragenen Wirkungskreis.

§ 46

Fischereibeiräte:

(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen wird

1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,

2. ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, des Veterinärwesens, der Fischereiwissenschaft, einem Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.

(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.

(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(4) Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder zu regeln.

§ 47

Fischereiberater:

(1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

(2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören.

Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Der Minister für Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Fischereifachberatung zu erlassen.

§ 48

Fischereiaufsicht:

(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden ausgeübt.

(2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei auf, an und in der Nähe von Gewässern nebenamtliche staatliche Fischereiaufseher und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher bestellen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.

(3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit zu verlangen,

1. die Personalien anzugeben,

2. den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein zur Kontrolle auszuhändigen,

3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.

(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.

(5) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen.

Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,

1. die unberechtigt fischen,

2. die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder

3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen zu beschlagnahmen.

(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

(7) Der Minister für Landwirtschaft und Forsten regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.

Siebenter Teil Entschädigung § 49

Art und Ausmaß

Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 50

Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit

Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 51

Verfahren:

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.

(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.

Achter Teil Bußgeldvorschriften § 52

Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,

2. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluß oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht zur Genehmigung vorlegt,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,

4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 26 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 34 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,

5. entgegen § 14 Abs. 2 die von der unteren Fischereibehörde festgesetzte Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge nicht beachtet oder gegen die von der unteren Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,

6. entgegen § 15 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,

7. entgegen § 35 Abs. 2 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt sowie entgegen § 35 Abs. 5 Wettfischveranstaltungen oder die Lebendfischhälterung durchführt,

8. entgegen § 36 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern,

9. der Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie entgegen § 37 Abs. 2 handelt, 10. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt, 11. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12. entgegen § 41 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet, oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13. entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 und 3 auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb oder unterhalb des Fischweges fischt, 14. entgegen § 44 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt, 15. den Vorschriften einer auf Grund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 38, § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.