Absatz 3 dieser Vorschrift soll verhindern dass alle Mitglieder einer juristischen Person das Fischereirecht ausüben können

Die Form des Fischereierlaubnisvertrages erlaubt es, die Ausübung der Fischerei auf einzelne Fischarten, bestimmte Fanggeräte und örtlich begrenzte Gewässerstrecken festzulegen.

Wie bisher wird der Fischereierlaubnisvertrag erst mit Erteilung eines Erlaubnisscheines wirksam.

Absatz 3 dieser Vorschrift soll verhindern, dass alle Mitglieder einer juristischen Person das Fischereirecht ausüben können. Die Einengung der Nutzung durch Verpachtung oder durch Abschluß von Erlaubnisverträgen ermöglicht es der Fischereibehörde, die Anzahl der Erlaubnisscheine zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes zu begrenzen und somit zu überwachen.

Zu § 13: Fischereipachtvertrag

Die Schriftform des Vertrags ist erforderlich, um eventuell auftretende Unklarheiten und Unsicherheiten auszuschließen. Dies bedeutet eine weitere Festlegung des Hegegedankens.

Zu § 14: Fischereierlaubnisvertrag Absatz 1 entspricht der fischereilichen Rechtslage in den alten Bundesländern. Mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines besitzt der Fischereiausübende ausschließlich die materielle Befugnis zum Fischfang.

Absatz 2 gibt der Fischereibehörde die Möglichkeit, im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine, die Fischart, die Fangmittel, die Fangzeiten und die Fangmenge zu beschränken.

Zu § 15: Fischfang auf überfluteten Grundstücken Werden Grundstücke zeitweilig überflutet, so hat der Fischereiberechtigte das Recht zur Fischnacheile. Die Pflicht, das Fischen auf den überfluteten Grundstücken zu dulden, obliegt nicht nur dem Eigentümer, sondern auch den Nutznießern. Ausgenommen von dieser Regelung sind die hier besonders aufgezählten Grundstücke, Gewässer und Anlagen.

Absätze 3 und 4 besagen, dass der Grundstückseigentümer nicht das Recht besitzt, auf den überfluteten Grundstücken innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nach Rücktritt des Wassers zu fischen und Maßnahmen zu treffen, die die Rückkehr der Fische erschweren oder verhindern können.

Zu § 16: Uferbetretungsrecht und Zugang zu Gewässern

Die Fischereiausübungsberechtigten haben das Uferbetretungsrecht bzw. Zugangsrecht. Sie können auf eigene Gefahr Anlagen zur Ausübung der fischereilichen Tätigkeit begehen.

Zusätzlich sieht Absatz 3 vor, dass die untere Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Zugang auf eigene Gefahr an Gewässern regeln kann, soweit er diese nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann.

Diese Befugnis schließt bebaute Grundstücksteile eindeutig aus. Entstehende Nachteile sind vom Fischereiausübungsberechtigten auszugleichen.

Dritter Teil: Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Zu § 17: Fischereibezirke

Im Gegensatz zur bisherigen fischereirechtlichen Regelung sieht das neue Thüringer Fischereigesetz vor, dass die Fischerei in fließenden Gewässern grundsätzlich nur in Fischereibezirken ausgeübt werden darf. Die Regelungen des Absatzes 2 decken sich mit den Fischereigesetzen in den Ländern Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Saarland.

Die Fischerei soll künftig im Interesse des Allgemeinwohls in Hegebezirken (Eigenfischereibezirk und gemeinschaftlicher Fischereibezirk) durch den Fischereiberechtigten oder durch die Fischereigenossenschaft Hegegenossenschaft - als Bewirtschafter eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes durchgeführt werden.

Zu § 18: Eigenfischereibezirk

Die Größen der Eigenfischereibezirke in Gewässern I. und II. Ordnung werden nach fischereibiologischen Kriterien festgelegt, um zukünftig eine sinnvolle auf die Ökologie ausgerichtete Hege zu gewährleisten.

Zu § 19: Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

Sowohl nach dem hessischen Fischereigesetz von 1990 als auch den Fischereigesetzen der Länder Nordrhein Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Baden-Württemberg und Saarland werden Fischereibezirke (Eigenfischerei- und gemeinschaftliche Fischereibezirke) durch Zusammenschluß mehrerer Fischereiberechtigter geschaffen.

Mit Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks werden gleichzeitig die Grenzen des Gebiets einer Fischereigenossenschaft festgelegt.

Bei der Abgrenzung von gemeinschaftlichen Fischereibezirken soll auch die fischereibiologische Einstufung der einzelnen Gewässer bzw. Gewässerstrecken berücksichtigt werden.

Die Einrichtung von gemeinschaftlichen Fischereibezirken soll durch ihre Größe und Zahl der Berechtigten eine sinnvolle Bewirtschaftung und Hege gewährleisten.

Zu § 20: Abrundung von Fischereibezirken Benachbarte Fischereibezirke können zusammengeschlossen oder Teile eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks an einen Eigenfischereibezirk angeschlossen werden. Der Zusammenschluß kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen, wenn es aufgrund der Erhaltung des Fischbestandes oder zur Durchführung von erfolgreichen Hegemaßnahmen erforderlich ist.

Zu § 21: Fischereigenossenschaften

Durch die Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks entsteht kraft Gesetzes eine Fischereigenossenschaft.

Die Fischereigenossenschaft unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht der unteren Fischereibehörde.

Der Umfang der Mitgliedsrechte und -pflichten regelt sich nach der anteiligen Gewässerfläche der Fischereirechte.

Die Genossenschaft kann aber in der Genossenschaftsversammlung einstimmig einen anderen Maßstab festsetzen.

Weiterhin legt § 21 die Verwendung der fischereilichen Reinerträge und die weiteren Rechte innerhalb der Genossenschaft fest.

Zu § 22: Satzung der Fischereigenossenschaft

Die Vorschrift enthält Mindestanforderungen für eine Satzung. Die Satzung und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Zur Vereinheitlichung und Verwaltungsvereinfachung erläßt die oberste Fischereibehörde eine Mustersatzung.

Zu § 23: Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht. Sie soll sicherstellen, dass die Fischereigenossenschaft ihren Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes und ihrer Satzung nachkommt.

Zu § 24: Bildung der Fischereigenossenschaft

Bis zur Konstituierung einer Fischereigenossenschaft soll der Bürgermeister der Gemeinde die genossenschaftliche Verwaltung übernehmen, in dessen Gemeindegebiet der größte Teil des Bezirks der Fischereigenossenschaft liegt.

Dieser hat zu veranlassen, dass die Genossenschaft gemäß der hier festgelegten Richtlinien sich eine Satzung gibt und ihre Organe wählt, um eine sachgemäße Bewirtschaftung ihrer Gewässer durchführen zu können.

Zu § 25: Hegeplan

Die Einrichtung eines Hegeplanes für Fischereibezirke schafft die Grundlage sowohl für die Maßnahmen der Genossenschaft als auch die der Fischereiberechtigten im Eigenfischereibezirk und zeigt den grundsätzlichen Rahmen auf, innerhalb dessen die Fischerei in Fischereibezirken ausgeübt werden darf. Die Durchführung der Hegemaßnahmen aufgrund der Hegepläne bleibt allein den Fischereiausübungsberechtigten vorbehalten; im Falle des gemeinschaftlichen Fischereibezirkes kann sie auch der Fischereigenossenschaft obliegen.

Nach Absatz 2 kann der Hegeplan versagt werden, wenn die hier festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.

Entsprechend Absatz 3 kann die obere Fischereibehörde im Wege der Ersatzvornahme die Maßnahme bei Versäumnis durch Dritte durchführen lassen.

Vierter Teil: Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Zu § 26: Fischereischeinpflicht

In allen Ländern der EG ist die Ausübung des Fischfangs genehmigungspflichtig.

Im EG-Raum hat sich die Einheitlichkeit bezüglich der Fischereischeine bewährt. Mit der Regelung, den Fischereischein allen Fischereiausübenden zu erteilen, wird den Forderungen der anderen Bundesländer und der Länder der EG entsprochen.

Zu § 27: Jugendfischereischein

In Anlehnung an die Regelungen der alten Bundesländer und in Wertung der bisherigen Regelungen des Angelsports im Land Thüringen soll Jungendlichen vom zehnten bis sechzehnten Lebensjahr ein Jugendfischereischein erteilt werden können. Der Jugendfischereischein ermöglicht es den Jugendlichen, ihr Interesse an der Fischerei als Form einer positiven Freizeitgestaltung zu entdecken und auszuüben. Hieran sind Bedingungen geknüpft, welche die Sicherheit der Jugendlichen gewährleisten und die fachgerechte Ausübung der Fischerei unterstützen.

Jugendfischereischeininhaber im Alter von zehn bis vierzehn Jahren dürfen aus diesen Gründen nur in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.

Ausnahmen können bei Lehrlingen der Berufsfischerei zugelassen werden.

Zu § 28: Gültigkeitsdauer

Es werden Einjahres-, Fünfjahres- und Zehnjahresfischereischeine erteilt. Mit der Ausstellung der Fünf- und Zehnjahresfischereischeine wird der Verwaltungsaufwand reduziert; sie sollten deshalb bevorzugt erteilt werden.

Für Jugendliche wird auch aus Sicherheitsgründen auf der Ausgabe von Einjahresfischereischeinen bestanden.

Zu § 29: Fischerprüfung

Im Gegensatz zur bisherigen fischereirechtlichen Regelung sieht das Thüringer Fischereigesetz für die Erteilung eines Fischereischeines die Fischerprüfung vor.

In Anlehnung an die im Jagdrecht obligatorische Ablegung der Jagdprüfung darf die Fischerei in Zukunft nur nach erfolgreicher Ablegung der Fischerprüfung ausgeübt werden. Diese Vorschrift wird seit Jahren von den Fischereiverbänden gefordert. Die Fischerprüfung ist in Bayern seit dem 1. Januar 1973, in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 1957 gesetzlich vorgeschrieben und inzwischen auch in Baden-Württemberg, dem Saarland und in Hessen zur Pflicht gemacht worden.