Kosten der Tierkörperbeseitigung 1 Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der

Die Grundsätze der Entschädigung bei förmlicher Enteignung sind entsprechend anzuwenden.

§ 8:

Kosten der Tierkörperbeseitigung:

(1) Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Tierkörperbeseitigung.

(2) Zur Deckung der Kosten erheben die Beseitigungspflichtigen von den Besitzern der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse Beseitigungsgebühren aufgrund einer Satzung nach Maßgabe der kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften. Die Verwertungserlöse sind bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigen.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden die Gebühren für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, für die Beiträge gemäß Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 51) erhoben werden, zu einem Drittel von den Besitzern der Tierkörper getragen. An den verbleibenden Kosten für die Beseitigungspflichtigen beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes.

(4) Ist dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 übertragen worden, so gelten Absatz 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass von den Besitzern ein privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Die in Absatz 3 festgelegte Kostenbeteiligung der Beseitigungspflichtigen nach § 1 sowie des Landeshaushaltes bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Satzungen, Vertragsbedingungen und Preislisten bedürfen der Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt.

§ 9:

Entgelte

Für die Überlassung der in § 6 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes genannten Tierkörperteile an Tierkörperbeseitigungsanstalten kann in der Satzung unter Verzicht auf die Beseitigungsgebühr die Zahlung eines Entgeltes vorgesehen werden.

§ 10:

Ermächtigung

Der Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, das Vergraben im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung zu regeln und die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 11:

Zuständigkeiten:

(1) Zuständige Behörde für

1. die Übertragung der Beseitigungspflicht auf den Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt nach § 4 Abs. 2

2. die Fachaufsicht über den Zweckverband ist das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit.

(2) Zuständige Behörde für

1. die Anordnung der Verpflichtung, einem Beseitigungspflichtigen die Mitbenutzung einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu gestatten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1,

2. die Festsetzung des Entgeltes nach § 4 Abs. 3 Satz 2,

3. die Zulassung von Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2,

4. die Durchführung der Rechtsverordnung nach § 14 und

5. die Überwachung der Tierkörperbeseitigungsanstalten und der Sammelstellen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 sowie der Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen durch den Beseitigungspflichtigen nach § 17 Abs. 1 sowie

6. die Bestimmung der Standorte der Sammelstellen nach § 12 Abs. 2 ist das Landesverwaltungsamt.

(3) Im übrigen sind zuständige Behörden im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und der aufgrund des Tierkör4 perbeseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis. Die zuständige Behörde führt die Bezeichnung. Der Landrat des Landkreises bzw. Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt.

(4) Örtlich zuständig für die eine Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen oder eine Sammelstelle betreffende Entscheidung ist die Behörde, in deren Gebiet die Anlage ihren Standort hat. Im übrigen ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse anfallen.

(5) Ist nach Absatz 4 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Kreisen einheitlich zu regeln, so bestimmt die gemeinsame übergeordnete Behörde die örtlich zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(6) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 bis 958) sind im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 9 das Landesverwaltungsamt, im übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.

§ 12:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Entsprechend Artikel 8 des Einigungsvertrages trat mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990

Bundesrecht und somit auch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) im Beitrittsgebiet in Kraft.

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines einheitlichen modernen Tierkörperbeseitigungsrechts, das insbesondere die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb hygienisch einwandfrei arbeitender, technisch leistungsfähiger und wirtschaftlich rentabler Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) verbessern soll. Das Gesetz regelt die Beseitigung aller tierischen Abfälle, das heißt auch die Beseitigung von Schlacht- und Verarbeitungsabfällen. Nähere Vorschriften über die Einrichtung und den Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sind in der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 1, Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 bis 1014) enthalten, die von der Bundesregierung gemäß § 14 erlassen worden ist und laut Einigungsvertrag (Anlage I, Kapitel VI, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 13) mit der Maßgabe einer möglichen, bis zum 31. Dezember 1993 befristeten, Ausnahmeregelung zu den §§ 3 bis 6 in Kraft getreten ist.

Das Tierkörperbeseitigungsgesetz überläßt eine Reihe von Regelungen den Ländern. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Beseitigungspflichtigen (§ 4) und der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1), für die Aufstellung der Beseitigungspläne (§ 15 Abs. 2) und für Vorschriften, die die Entrichtung oder Gewährung von Entgelten oder die Erhebung von Kosten für die Tierkörperbeseitigung regeln (§ 16). Diese zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Regelungen hat der Landesgesetzgeber zu erlassen.

Der vorliegende Entwurf des Thüringer Ausführungsgesetzes orientiert sich an den Landesgesetzen von Hessen und Rheinland-Pfalz, um unter anderem auch im Hinblick auf die sich oft über Ländergrenzen erstreckenden Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (TBA) zu möglichst einheitlichen Durchführungsvorschriften zu gelangen.

Im Land Thüringen bestehen zur Zeit vier Unternehmen, die an zehn Standorten Tierkörperbeseitigungsanstalten betreiben. Dieses sind die TBA Kühnhausen (Landkreis Erfurt), die Südthüringer Eiweißfutter Schwallungen (Landkreis Schmalkalden), die Futtermischwerk Eisenberg (Landkreis Eisenberg) sowie die Tierkörperverwertung Meuselwitz (Landkreis Altenburg). Während die drei erstgenannten

Tierkörperbeseitigungsanstalten nur Kreise und kreisfreie Städte in Thüringen entsorgen, befinden sich ca. 90 vom Hundert des Einzugsgebietes der TBA Meuselwitz im Land Sachsen.

Die Vielzahl der Tierkörperbeseitigungsanstalten, der schlechte technische Ausstattungsgrad und hohe Verschleiß der derzeit betriebenen Anlagen bedingen eine geringe Effektivität und Kapazitätsauslastung, so dass gegenwärtig die Tierkörperbeseitigung nur mit sehr hohen Kosten gewährleistet werden kann.

Als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften wurden durch den für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit am 12. Februar 1991

Festlegungen getroffen, wonach die Landkreise und kreisfreien Städte als Beseitigungspflichtige benannt, die bisherigen Einzugsbereiche als vorläufig verbindlich erklärt und finanzielle Regelungen zur Kostenbegleichung der Tierkörperbeseitigung eingeführt wurden.

Im Interesse einer ordnungsgemäßen, den hygienischen Anforderungen entsprechenden und mit geringeren finanziellen Belastungen für den Verursacher verbundenen Tierkörperbeseitigung ist eine völlige Umgestaltung der bestehenden Organisation der Tierkörperbeseitigung erforderlich. Dabei wird zukünftig das Betreiben nur noch einer TBA oder, bei Beibehaltung der bisherigen Einzugsgebiete im Land Sachsen, auf zwei TBA möglich sein.

Das bedeutet für die nicht mehr benötigten TBA eine Umstellung auf andere Entsorgungsaufgaben.

Die Kapazitätserweiterung, die Beseitigung größerer Mengen spezieller Tierkörperteile, wie beispielsweise Blut, sowie die Erfüllung der Anforderungen an die Einrichtung der künftigen TBA, die in der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung enthalten sind, erfordern zusätzliche Investitionsaufwendungen, die von privaten Investoren getätigt werden.

Soweit die Kosten für die Tierkörperbeseitigung hierfür nicht aus den Erlösen für die erzielten Produkte (Tiermehl, Tierkörperfett) aufgebracht werden können, sind sie ebenso wie die laufenden Betriebskosten durch die Erhebung von Beseitigungsgebühren zu decken, die jetzt entsprechend dem Verursacherprinzip erstmals für alle zu beseitigenden Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse eingeführt werden.

Bis zum 31. Dezember 1990 wurden für die Beseitigung der Konfiskate und Tierkörper keine Gebühren erhoben.

Die Kostenbegleichung erfolgte aus dem damaligen Staatshaushalt. Durch die gesetzliche Neuregelung sollen nunmehr die Beseitigungspflichtigen in die Lage versetzt werden, sich die für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlichen Mittel ohne den Einsatz allgemeiner Deckungsmittel zu beschaffen.

Für die Überwachung der Tierkörperbeseitigung fallen keine vermehrten Verwaltungskosten an, da die Überwachungstätigkeit bereits jetzt durch die Staatlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter wahrgenommen wurde.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 weist die unschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in Tierkörperbeseitigungsanstalten den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind bereits derzeit Aufgabenträger der Tierkörperbeseitigung sowie der unschädlichen Beseitigung des bei der Fleischbeschau anfallenden untauglichen Fleisches (Konfiskat) und sind darüber hinaus für die Beseitigung der Schlachtabfälle zuständig. (Festlegungen des Thüringer Ministers für Soziales und Gesundheit vom 12. Februar 1991)

Zu § 2: Hygienisch, technisch und wirtschaftlich zufriedenstellend arbeitende Tierkörperbeseitigungsanstalten setzen einen ausreichend großen Einzugsbereich voraus, der in der Regel das Gebiet mehrerer Aufgabenträger umfassen muß. § 2 sieht deshalb für die gemeinsame Erledigung der Aufgaben die Bildung eines Zweckverbandes vor.

In den Fällen eines Zusammenschlusses gilt nur der Zweckverband im Rahmen der Verbandssatzung als Beseitigungspflichtiger im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes.