TierKBG bestimmen die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde (nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes, das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit), gemäß § 4 Abs. 2 des die Beseitigungspflicht nach Anhörung der Beseitigungspflichtigen dem Inhaber einer TBA übertragen.

Zu § 3:

Nach § 15 Abs. 1 bestimmen die Länder die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten. Die Festlegung der Einzugsbereiche ist zur Gewährung einer stets ordnungsgemäßen Beseitigung und einer ausgelasteten Betriebsorganisation sowie zur klaren Abgrenzung der Zuständigkeiten unentbehrlich.

Da mit der Festlegung der Einzugsbereiche nicht nur geregelt wird, welcher Anlagen sich die beseitigungspflichtigen Körperschaften zu bedienen haben, sondern sich daraus auch direkte Folgen für die Besitzer von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen ergeben (beispielsweise § 11 Abs. 1 ist für die Festlegung die Form der Rechtsverordnung erforderlich.

Absatz 2 trägt den im Lande Thüringen bestehenden Verhältnissen Rechnung. So soll gemäß einer vorläufigen Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Länder Sachsen und Thüringen die TBA Meuselwitz für das nächste Jahr weiterhin einen größeren Einzugsbereich in Sachsen entsorgen. Derzeit werden durch die TBA Schwallungen Gespräche mit dem Zweckverband Tierkörperbeseitigung Unterfranken geführt, um künftig die Entsorgung dieses Territoriums im Freistaat Bayern zu übernehmen. Der Vorteil einer zweiten TBA besteht darin, daß bei Auftreten von Havarien in der einzigen TBA und bei Anfall größerer Mengen von Tierkörpern infolge eines Tierseuchengeschehens eine weitere ordnungsgemäße Verarbeitung durch Übernahme der Entsorgungsaufgabe durch die zweite TBA gesichert ist.

Bei Anstalten, die im Lande gelegen sind, hat die in Absatz 2 vorgesehene Ausweisung der zu einem anderen Bundesland gehörenden Gebiete lediglich die Bedeutung, dass der Kreis der Beseitigungspflichtigen, die sich gemeinsam einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu bedienen haben, für die Thüringer Beseitigungspflichtigen und Behörden festgelegt ist. Die Verbindlichkeit der Zuordnung für die Körperschaften des anderen Bundeslandes ergibt sich erst aus der dortigen Festlegung.

Absatz 3 dient der verbindlichen Festlegung der Einzugsbereiche für den Zeitraum von der Verabschiedung des Thüringer Ausführungsgesetzes bis zur Inkraftsetzung der Rechtsverordnung.

Zu §§ 4 und 5: § 15 Abs. 2 sieht die Aufstellung von Beseitigungsplänen und ihre Verbindlicherklärung durch die Länder vor. Die Festlegung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten (§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 dieses Gesetzes) wird unter Berücksichtigung der vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanstalten die Beseitigung für die nächsten Jahre neu ordnen. Wesentliche Gesichtspunkte bei der Aufstellung des Tierkörperbeseitigungsplanes müssen die angestrebte Wirtschaftlichkeit der Beseitigung, die Schaffung von Reservekapazitäten für Katastrophenfälle und die Forderungen des Umweltschutzes sein.

Zu § 6:

Die Bestimmung stellt klar, dass eine nicht in den verbindlichen Tierkörperbeseitigungsplan aufgenommene bestehende Tierkörperbeseitigungsanstalt von dem in dem Plan bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr als Tierkörperbeseitigungsanstalt im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes betrieben werden darf. Sofern ein privater Unternehmer Eigentümer der Tierkörperbeseitigungsanstalt ist, kann er seine Anlage als Knochen-, fett-, blut- oder federnverarbeitenden Betrieb aufrechterhalten und Tierkörperteile gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 des verarbeiten.

Zu § 7:

Die Vorschrift erfüllt die Anforderungen von Artikel 14 Abs. 3 GG für den Fall, dass Maßnahmen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfalle eine Enteignung darstellen und eine Entschädigung hierfür nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Zu § 8:

Bis zum 3. Oktober 1990 galt, dass die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen für die Besitzer kostenlos erfolgte.

Diese Regelung ist in Anpassung an das Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie aufgrund der nicht kostendeckenden Beseitigung, insbesondere von Tierkörpern, aufgehoben.

§ 16 Abs. 1 eröffnet den Ländern die Möglichkeit, entsprechend der Regelung bei der Abfallbeseitigung, für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen das Verursacherprinzip allgemein einzuführen. Hiervon wird im Interesse der Gleichbehandlung aller Besitzer von Abfällen Gebrauch gemacht (Absatz 2). Decken die Erlöse aus den gewonnenen Produkten die Aufwendungen für die Tierkörperbeseitigung nicht, sind von den Besitzern von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen, die nach dem in Tierkörperbeseitigungsanstalten zu beseitigen sind, Abgaben zu erheben.

Ungeachtet der grundsätzlichen Anwendung des Verursacherprinzips ist im Interesse einer sozialverträglichen Lösung zur Kostendeckung bei der Beseitigung von Tierkörpern dem Tierhalter eine Unterstützung durch eine Kostenübernahme in Höhe von zwei Dritteln seitens der öffentlichen Hand unter Beteiligung des Landes nach Maßgabe des Landeshaushaltes zu gewähren. Dies regelt Absatz 3. Damit wird einerseits die sicher für einen längeren Zeitraum anhaltende wirtschaftliche Belastung der landwirtschaftlichen Unternehmen berücksichtigt, andererseits werden aber die Beseitigungspflichtigen (Landkreise und kreisfreie Städte) angehalten, sich dem kostengünstigsten Konzept der Tierkörperbeseitigung anzuschließen, wodurch Alleingänge mit negativen finanziellen Folgen für das Gesamtkonzept vermeidbar sind.

Die Beteiligung des Landeshaushaltes an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern trägt unter anderem auch der Tatsache Rechnung, dass der für das Veterinärwesen zuständige Minister die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten festlegt und somit auch letztendlich die Beseitigungspflichtigen in ihrer Entscheidung hinsichtlich der Wahl des Entsorgungsbetriebes stark einschränkt.

Bei der Übertragung der Beseitigungspflicht auf private Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (§ 4 Abs. 2 Tierkörperbeseitigungsgesetz) kommt die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses nicht in Betracht. Dem trägt Absatz 4 Rechnung.

Zu § 9:

Bei optimalem Zuschnitt der Einzugsbereiche und genügendem Anfall von Tierkörpern und Tierkörperteilen, bei ordnungsgemäßer Ausstattung und Betriebsführung der Anstalten und bei angemessenen Marktpreisen für die bei der Beseitigung gewonnenen Produkte kann die Tierkörperbeseitigung ohne die Erhebung von Gebühren kostendeckend durchgeführt werden. Unter solchen günstigen Verhältnissen wäre auch die Erzielung von Überschüssen möglich. Demgemäß sieht § 8 die Gewährung von Entgelten an die Besitzer von Tierkörperteilen und Erzeugnissen bei einem erheblichen Betriebsgewinn vor.

Zu § 10:

Nach den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes fallen bei allen Hausschlachtungen auch Tierkörperteile an, die zum Genuß für den Menschen untauglich sind. Bei der außerordentlich großen Zahl gleichgelagerter Fälle sind Einzelentscheidungen der zuständigen Behörden nicht vertretbar. Der Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit wird deshalb ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung eine für das ganze Land einheitliche Regelung über die unschädliche Beseitigung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 aufgeführten Tierkörperteile durch Vergraben zu treffen.

Zu § 11:

Aufgrund der für das gesamte Land Thüringen zutreffenden hohen Bedeutung der in Absatz 1 genannten zwei Aufgaben wird das Thüringer Ministerium für Soziales und Gesundheit als zuständig erklärt. Diese Bedeutung

ergibt sich aus der Tatsache, dass im Prinzip künftig nur eine oder zwei TBA betrieben werden und auch nur ein Zweckverband existieren soll, um in Thüringen gleiche Bedingungen für die Beseitigungspflichtigen und Besitzer von Tierkörpern und Tierkörperteilen zu sichern.

Absatz 2 begründet die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für Aufgaben, die in der Regel mehr als eine beseitigungspflichtige Körperschaft berühren und die wegen ihrer Bedeutung für eine umfassende Ordnung der Tierkörperbeseitigung von der oberen Landesbehörde erledigt werden müssen oder bei denen die Möglichkeit einer Interessenkollision auf der Kreisebene gegeben ist.

Nach Absatz 3 sollen im übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis zuständig sein. Dabei führt die zuständige Behörde die Bezeichnung. Der Landrat des Landkreises bzw. Der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Absatz 4 regelt die örtliche Zuständigkeit, die sich grundsätzlich nach der Belegenheit der Sache richtet. Soweit die Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben ist oder wenn aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit angebracht ist, gibt Absatz 5 der gemeinsamen nächsthöheren Behörde die Handhabe, die örtlich zuständige Behörde zu bestimmen. Da die Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalten an manchen Stellen die Grenzen des Landes überschreiten, soll die Regelung des Absatzes 5 Satz 2 die überregionale Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Bundesländern erleichtern.

Absatz 6 weist die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten den Behörden zu, denen nach § 11 Abs. 3 die sachliche Durchführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes obliegt.