Die Gewährung des Blindengeldes beginnt mit dem Ersten des Antragsmonats

Antragsverfahren:

(1) Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch augenärztliche Bescheinigung zu erbringen.

(2) Die Gewährung des Blindengeldes beginnt mit dem Ersten des Antragsmonats. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, beginnt die Gewährung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Blindengeld wird monatlich im voraus gezahlt. Satz 1 und 2 gelten für die Zahlung eines höheren Blindengeldes entsprechend.

(3) Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Blindengeldes bewirken, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist.

§ 8:

Anzeigepflichten Empfänger von Blindengeld haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Blindengeldes maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.

§ 9:

Übergangsbestimmungen:

(1) Wird Blindengeld binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes beantragt, so beginnt die Gewährung mit dem Inkrafttreten, frühestens jedoch mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Wer bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Blindenhilfe nach § 67 BSHG erhält oder beantragt hat, braucht keinen Antrag auf Blindengeld zu stellen.

§ 10:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Nach den Regelungen des DDR-Rechts, §§ 27 und 29 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990, erhielten Rentenberechtigte und Berufsunfallblinde ein monatliches Blindengeld. Die Höhe dieses Blindengeldes betrug je nach Grad der Behinderung zwischen 30,00 DM und 120,00 DM monatlich, § 58 der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung vom 23. November 1979. Nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b zum Einigungsvertrag, blieben diese Regelungen bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.

Ohne landesrechtliche Vorschriften gelten die Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), welche die Gewährung von Blindenhilfeleistungen abhängig machen von Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Die besondere Situation der Blinden und die Tatsache, dass Blindengeldgesetze in allen alten Bundesländern existieren, in Rheinland-Pfalz als umfassendes Landespflegegeldgesetz, und in den neuen Bundesländern solche Gesetze in Vorbereitung sind, besteht die Notwendigkeit, umgehend für Thüringen eine entsprechende Regelung zu treffen.

Von den etwa 3000 Blinden in Thüringen verfügen etwa 85 - 90 % über ein Einkommen, das die Einkommensgrenzen des BSHG nicht überschreitet. Für diese Personengruppe entstehen keine Mehrkosten, weil das Land als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auch ohne die angestrebte Regelung diese Kosten zu tragen hätte.

Die Mehrkosten für die geschätzten 10 - 15 % der Blinden, die über den für Thüringen festgesetzten Einkommensgrenzen liegen, belaufen sich auf ungefähr 2,2 - 3,2 Millionen DM bei der gegenwärtigen Höhe der Blindenhilfe von 600,00 DM.

Die Mehrkosten werden ansteigen, wenn die Höhe der Blindenhilfe entsprechend den Vorgaben des Einigungsvertrages, Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h, zum 1. Juli 1992 angehoben wird. Sie werden in ferner Zukunft außerdem ansteigen, wenn die Einkommens- und Vermögenslage sich so verbessert hat, dass eine größere Zahl von Blinden wegen der Anrechnungsbestimmungen des BSHG keinen Anspruch auf Blindenhilfe nach BSHG hat.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Der Personenkreis der Anspruchsberechtigten ist identisch mit dem des BSHG in § 67 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz

2. Daher wird auf die einschlägigen Bestimmungen des BSHG verwiesen.

Absatz 2 Satz 1 macht die Gewährung von Blindengeldleistungen abhängig vom Wohnort oder gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen. Durch Hinweis auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ist eine genaue, durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gefestigte Abgrenzung möglich. Satz 2 ist entsprechend den Regelungen in anderen Ländern gefaßt.

Absatz 3 stimmt inhaltlich überein mit der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.

Ausländer sind leistungsberechtigt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Weitere Voraussetzung ist unter Bezug auf das Ausländergesetz der rechtmäßige Aufenthalt oder eine ausländerrechtliche Duldung.

Zu § 2:

Die Höhe des Blindengeldes ist identisch mit der Höhe der Blindenhilfe nach § 67 BSHG in Verbindung mit der für Thüringen geltenden Rechtsverordnung. Ab 1. Juli 1992 ist mit einer Erhöhung der Blindenhilfeleistungen im Beitrittsgebiet zu rechnen. Dies ergibt sich aus dem Einigungsvertrag in Verbindung mit der Anlage I Kapitel X Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe h, wonach die Höhe der Blindenhilfe unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres solange neu festgesetzt wird, bis Übereinstimmung mit den im übrigen Geltungsbereich des BSHG geltenden Beträgen besteht.

Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung und werden die Aufenthaltskosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich entsprechend § 67 Abs. 3 BSHG die Höhe des Blindengeldes um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.

Für den Personenkreis des Absatzes 3 ist die Gewährung des Blindengeldes in Höhe von 50 vom Hundert des nach Absatz 1 zustehenden Betrages geboten.

Zu § 3:

Um zu verhindern, dass die Gewährung von Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften und mit gleicher Zweckbestimmung zu einer doppelten Berücksichtigung des blindheitsbedingten Mehraufwandes führt, regelt Absatz 1 die Anrechnung dieser Leistungen auf das Blindengeld. Nachgezahlte Leistungen, die auf das Blindengeld anzurechnen sind, müssen in entsprechender Höhe zurückerstattet werden.

Zu § 4:

Die Bestimmung sichert, dass dem Anspruchsberechtigten die nach diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen in jedem Fall verbleiben, auch wenn andere Leistungsträger oder Dritte Ansprüche gegen ihn haben.

Zu § 5:

Diese Verfahrensvorschrift verweist auf die umfassenden Regelungen im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.

Zu § 6:

Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Sie werden entsprechend der beabsichtigten Regelung des Ausführungsgesetzes zum BSHG vom Landesamt für Soziales und Familie, Abteilung Landessozialamt, wahrgenommen. Es empfiehlt sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, die Annahme, Prüfung auf Vollständigkeit und Weiterleitung der Anträge den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu übertragen.

Zu § 7: Voraussetzung für die Gewährung des Blindengeldes ist ein Antrag.

Die bewilligten Leistungen werden jeweils monatlich gezahlt.

Das Blindengeld kann versagt werden, soweit seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht möglich ist, zum Beispiel der Hilfeempfänger liegt im Koma, ist Suchtkranker, es liegen hirnorganische Schädigungen vor.

Zu § 8:

Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede maßgebliche Änderung der Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 9:

Die Vorschrift enthält Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Zu § 10: Bestimmung des Tages des Inkrafttretens.