Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen so gelten die §§ 44 bis

(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 46 Abs. 2 genannten Fällen.

§ 51

Beseitigungsanspruch:

(1) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe hinausgewachsen sind oder den zulässigen Abstand nicht einhalten, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen oder auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden. Die Verpflichtung zum Zurückschneiden braucht nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März erfüllt zu werden. Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Anpflanzen Klage auf Beseitigung erhoben hat.

Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

(2) Werden für die in Absatz 1 genannten Anpflanzungen Ersatzpflanzungen vorgenommen, so gelten die §§ 44 bis 50 ebenfalls.

§ 52

Nachträgliche Grenzänderungen

Die Rechtmäßigkeit des Abstands einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; § 51 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Zwölfter Abschnitt Verjährung § 53

Verjährung:

(1) Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Vornahme der Handlung an.

(2) Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht.

(3) Im übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung.

Dreizehnter Abschnitt Schlußbestimmungen § 54

Übergangsbestimmungen:

(1) Der Anspruch auf Beseitigung von Einrichtungen im Sinne des § 34, von Einfriedungen und von Pflanzen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat.

(2) Ansprüche des Nachbarn aus § 37 Abs. 1 gegen Eigentümer und Nutzungsberechtigte von baulichen Anlagen, die am 1. Juli 1990 bereits errichtet waren, können frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

(3) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des bisherigen Rechts bestehen, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Ansprüche auf Zahlung von Geld aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; andernfalls behält es bei dem bisherigen Recht sein Bewenden.

§ 55

Außerkrafttreten von Bestimmungen

Das diesem Gesetz entgegenstehende oder gleichlautende Recht wird aufgehoben.

§ 56

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am... in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines I.

Das Nachbarrecht ist der Inbegriff der Rechtsnormen, die den Inhalt des Eigentums mit dem Ziel eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern bestimmen. Der entscheidende übergeordnete Gesichtspunkt für diesen Ausgleich ist der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Gedanke des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Darunter ist die sich aus der Nachbarschaftslage zweier oder mehrerer Grundstücke für ihre Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ergebende Pflicht zu verstehen, bei der Ausübung ihrer Rechte an dem Grundstück und der Regelung der sich aus der Nachbarschaft ergebenden Interessengegensätze gebührende Rücksicht aufeinander zu üben. Es handelt sich dabei um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den besonderen Fall des nachbarlichen Zusammenlebens.

Das Nachbarrecht gehört teilweise dem bürgerlichen Recht und teilweise dem öffentlichen Recht an. Öffentlich-rechtliches Nachbarrecht findet sich vor allem in baurechtlichen Vorschriften. Der vorliegende Entwurf will nur jenen Teil des Nachbarrechts regeln, der bürgerlich-rechtlicher Natur ist und nicht schon durch das Bürgerliche Gesetzbuch oder durch Sondergesetze geregelt ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das nach dem Einigungsvertrag im Grundsatz auch in dem Beitrittsgebiet gilt, hat in seinen §§ 903 bis 924 auf dem Gebiet des Nachbarrechts nur teilweise einheitliches Recht geschaffen. Daneben bleibt durch die landesrechtlichen Vorbehalte in Artikel 122 und 124 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 des im Beitrittsgebiet ebenfalls in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für den Landesgesetzgeber ein weiter Spielraum, innerhalb dessen er unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse abweichende oder zusätzliche nachbarrechtliche Regelungen treffen kann. Aufgrund dieser Vorbehalte kann das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn auch anderen als den in den §§ 903 bis 924 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Beschränkungen unterworfen werden.

II. Der Entwurf will von den landesrechtlichen Vorbehalten Gebrauch machen und ein einheitliches Nachbarrecht für Thüringen schaffen, das den heutigen Verhältnissen gerecht wird. Als Vorbild dient das Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz, das seinerseits dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz angepaßt ist. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ergibt sich aus Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach die landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Eigentum an Grundstücken zugunsten der Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen unterwerfen unberührt bleiben. Die Bedeutung dieses landesgesetzlichen Vorbehaltes folgt aus Artikel 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Soweit landesgesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft und können neue landesgesetzliche Vorschriften erlassen werden.

Artikel 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ermächtigt den Landesgesetzgeber dem Wortlaut nach zwar nur, das Eigentum an Grundstücken noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Beschränkungen zu unterwerfen. Die Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich jedoch aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs heraus auch auf Nebenfragen, die im Zusammenhang mit der Regelung nachbarrechtlicher Eigentumsbeschränkungen einer Regelung bedürfen, wie z. B. Schadensersatzpflichten, Vergütungspflichten, Anzeigepflichten und Verjährung.

Indem der Entwurf Rechte und Pflichten der Nachbarn gegeneinander abgrenzt, bestimmt er im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Inhalt und Schranken des Eigentums. Der Entwurf sieht keine Regelungen vor, deren Anwendung im Einzelfall zu Eingriffen mit Enteignungscharakter führen könnten. Die durch den Entwurf einem Eigentümer auferlegten Duldungspflichten halten sich im Rahmen des durch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Gebotenen und Zumutbaren.

Der Entwurf sieht rein privatrechtliche Regelungen vor. Die Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes sollen nur dann eingreifen, wenn die Nachbarn nichts anderes vereinbart haben. Die sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte und Pflichten bleiben jedoch unberührt.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1: § 1 Abs. 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs Nachbar. Dies erscheint notwendig, da im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Besitzer des Nachbargrundstücks als Nachbar bezeichnet wird. Die Bestimmung legt fest, dass im Sprachgebrauch des Gesetzes nur der Eigentümer des Grundstücks Nachbar ist. Soweit das Gesetz auch Rechte und Pflichten für den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, der nicht dessen Eigentümer ist, begründet, wird dies ausdrücklich gesagt (z.B. § 6 Abs. 1, § 17 usw.). § 1 Abs. 1 stellt klar, dass Nachbar im Falle des Bestehens eines Erbbaurechts an einem Grundstück nur der Erbbauberechtigte, nicht der Eigentümer ist. Soweit im Gesetz der Eigentümer eines Grundstücks angesprochen ist, gilt das bei einer Belastung mit einem Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten. Dies stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 klar, um im Gesetzestext nicht stets Eigentümer oder Erbbauberechtigten alternativ erwähnen zu müssen.

An ein und demselben Grundstück können gleichzeitig mehrere Nutzungsberechtigungen bestehen (z.B. Erbbaurecht, Nießbrauch, Pacht, Miete). Absatz 2 bestimmt deshalb, dass die nach den jeweiligen Bestimmungen dem Nutzungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten nur für denjenigen entstehen, dessen Besitzstand im konkreten Einzelfall berührt wird.

Nutzungsberechtigungen in diesem Sinne können nicht nur privatrechtlicher, sondern auch öffentlich-rechtlicher Natur sein (z.B. Versorgungsunternehmen).

Anders als beim Begriff des Nachbarn erscheint eine Legaldefinition des Nachbargrundstücks weder notwendig noch zweckmäßig. Zwar ist der Begriff des Grundstücks im Nachbarrecht grundsätzlich derselbe wie im Grundbuchrecht. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Es sind Fälle denkbar, in denen auf einem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne Nachbarstreitigkeiten entstehen, so wenn etwa ein Grundstück zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich aufgeteilt ist und von mehreren Personen genutzt wird. Zwischen solchen Personen können ebenfalls Nachbarstreitigkeiten - etwa über Hammerschlags- und Leiterrechte - auftreten. In solchen Fällen müßte der Begriff des Nachbargrundstücks anders als der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff verstanden werden. Dieser Begriff entzieht sich aber auch deshalb einer Legaldefinition, weil sich im Einzelfall als Nachbargrundstück auch ein Grundstück darstellen kann, das nicht unmittelbar angrenzt. So können sich Fenster- und Lichtrecht oder Hammerschlags- und Leiterrecht unter Umständen auch gegen einen Nachbarn richten, der nicht unmittelbar angrenzt aber in unmittelbarer Nähe liegt. Wegen der Vielfalt der hier denkbaren Einzelfälle sollte deshalb von einer Legaldefinition abgesehen werden.

Zu § 2: § 2 Abs. 1 stellt klar, dass es sich bei den Bestimmungen des Nachbarrechtsgesetzes um dispositives Recht handelt.

Grundsätzlich bleibt es den Beteiligten überlassen, ihre nachbarlichen Rechtsbeziehungen einvernehmlich zu regeln. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen nur dann eingreifen, wenn entsprechende Vereinbarungen der Beteiligten nicht zustande kommen.

§ 2 Abs. 2 weist auf den Vorrang des öffentlichen Rechts hin. Unbeschadet der Rechtswirksamkeit privatrechtlicher Vereinbarungen können aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Rechte hergeleitet werden, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen stehen. Das bedeutet z.B., dass die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden, Ausnahmen zu gestatten und Befreiungen abzulehnen, durch Willenserklärungen des Nachbarn nicht eingeschränkt werden können.

Soweit zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften bestehen, müssen die Normen des Privatrechts zurücktreten, da es sonst zu unerträglichen Kollisionen käme. § 2 Abs. 2 Satz 2 stellt deshalb klar, dass die Ausübung von Nachbarrechten nur zulässig ist, wenn die nach öffentlichem Recht zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben sind.

Zu § 3: Absatz 1 enthält die Definition der Nachbarwand. Wesentlich ist, dass die Wand auf der Grenze zweier Grundstücke steht, also mit einem Teil ihrer Dicke auf jedem der beiden Grundstücke. Steht die Wand nur entlang der Grenze auf einem der beiden Grundstücke, kann es sich nicht um eine Nachbarwand, sondern nur um eine Grenzwand handeln. Aber nicht jede Wand, die auf der Grenze steht, ist eine Nachbarwand. Hinzu kommt das Erfordernis, dass die Wand den auf beiden Grundstücken errichteten oder noch zu errichtenden Gebäuden als Abschlußwand, zur Unterstützung oder Aussteifung dienen soll. Damit sind die Fälle eines Baues auf der Grenze im Wege des Überbaues, dem die mit der Errichtung der Nachbarwand verbundene Zweckbestimmung fehlt, ausgeschieden.

Absatz 2 bestimmt, dass eine Nachbarwand nur mit Einwilligung des betroffenen Nachbarn errichtet werden darf.

Einwilligung bedeutet (§ 183 des Bürgerlichen Gesetzbuches), dass die Zustimmung des Nachbarn vor Errichtung der Wand einzuholen ist. Diese Einwilligung ist ihrer Natur nach unwiderruflich. Daß dem Bauvorhaben auch keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, ergibt sich schon aus § 2 Abs. 2.