Rente

Die unter Absatz 2 vorgeschlagene Regelung erscheint aus bautechnischen Gründen notwendig. Im Rahmen einer Erhöhung der Nachbarwand wird in aller Regel eine Einwirkung auf das Nachbardach unvermeidlich sein.

Ein Unterfangen der Nachbarwand kann in Betracht kommen, wenn der Nachbar auf seinem Grundstück unter Verzicht auf einen Anbau ein selbständiges Gebäude an die Nachbarwand heranbaut. Absatz 3 Satz 1 verweist für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Unterfangen zulässig ist, auf § 16 Abs. 1; vergl. die dortige Begründung. Für die Verpflichtung zur Anzeige und zum Ersatz des dabei entstehenden etwaigen Schadens im Wege der Gefährdungshaftung verweist Satz 2 auf die §§ 6 und 19.

Zu § 12:

Die Bestimmung will dem Nachbarn das Recht geben, eine tiefere Gründung des zuerst bebauten Grundstücks zu verlangen, um zu vermeiden, dass bei einer späteren Bebauung seines eigenen Grundstücks das zuerst fertiggestellte Gebäude mit kostspieligen Maßnahmen unterfangen werden muß. Das Maß der Tieferlegung hat sich nach den technischen Erfordernissen zu richten. Damit ein solches Verlangen nach Tieferlegung nicht zu einer unzumutbaren Verzögerung des Bauvorhabens führt, sollte ein Zeitpunkt festgelegt werden, bis zu dem ein solches Verlangen gestellt werden kann. Hierfür bietet sich die Erteilung der Baugenehmigung an. Nach der Interessenlage erscheint es billig, dass der die Tieferlegung verlangende Nachbar die Mehrkosten trägt und auch auf Verlangen Vorschuß leistet.

Der Eigentümer des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks muss verlangen können, dass der Nachbar die tiefere Gründung, die allein in seinem Interesse liegt, innerhalb angemessener Frist selbst ausführt (Absatz 2).

Die tiefere Gründung kann aber auch für das tiefer gegründete Gebäude Vorteile mit sich bringen. Diese Vorteile müssen sich auf den Umfang der Erstattungspflicht des Nachbarn insoweit auswirken, als sie durch die tatsächliche Ausnutzung der tieferen Gründung entstehen. Da es in der Praxis nicht möglich ist, die sich ergebenden Vorteile ziffernmäßig genau zu ermitteln, beschränkt Absatz 3 Satz 1 1. Halbsatz in diesen Fällen die Erstattungspflicht des Nachbarn auf die Hälfte der Mehrkosten. Der 2. Halbsatz stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgeschlossen sein soll.

Zu § 13: Absatz 1 enthält die Definition des Begriffs der Grenzwand. Absatz 2 schlägt eine Anzeigepflicht des Erbauers einer Grenzwand in Schriftform gegenüber dem Nachbarn vor. Eine solche Anzeigepflicht erscheint deshalb gerechtfertigt und notwendig weil es für den Nachbarn von erheblicher Bedeutung sein kann, von einem bevorstehenden Bauvorhaben unmittelbar an seiner Grenze rechtzeitig zu erfahren. Nur durch eine rechtzeitige Unterrichtung über das Vorhaben wird er in die Lage versetzt, sich darüber schlüssig zu werden, ob er von seinen Rechten nach Absatz 3 Gebrauch machen soll. Absatz 3 sieht vor, dass der Nachbar von dem Erbauer eine besondere Gründung der Grenzwand verlangen kann, die auch seinen späteren Baumaßnahmen Rechnung trägt. Diese Bestimmung entspricht der Regelung des § 12. Die dort angestellten Erwägungen gelten auch hier, auch hinsichtlich der in Absatz 3 bis 5 vorgesehenen weiteren Regelungen.

Absatz 6 nimmt Garagen und andere eingeschossige Nebengebäude von der Anzeigepflicht und dem Anspruch auf tiefere Gründung aus. Bei diesen Gebäuden kommt eine besondere Gründung ohnehin kaum in Betracht. Auch erscheint es in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, dem Nachbarn die in Absatz 2 bis 5 vorgesehenen Rechte zu geben, weil dies zu einer Verzögerung und Belastung solcher Bauvorhaben führen kann, die in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung steht.

Zu § 14:

Anders als bei der Nachbarwand darf der Nachbar an eine Grenzwand nur mit Einwilligung des Eigentümers anbauen. Wird diese Einwilligung erteilt, so wird die Grenzwand hinsichtlich der Vergütung und der Unterhaltung wie eine Nachbarwand behandelt (Absatz 2 und 3). Allerdings ist bei der Berechnung der von dem Anbauenden zu zahlenden Vergütung zu berücksichtigen, dass er durch die Benutzung der Grenzwand einen Streifen eigenen Grundstücks gewinnt, der bei Errichtung einer halbscheidigen Nachbarwand bebaut worden wäre. Es erscheint billig, diesen Vorteil, den der Anbauende auf Kosten des Nachbarn gewonnen hat, bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.

Zu § 15:

Die Bestimmung entspricht der Regelung in § 9 Abs. 4. Auf die Begründung zu dieser Bestimmung wird verwiesen. Der Anschluß an eine bereits vorhandene Grenzwand liegt im überwiegenden Interesse des Anbauenden. Es erscheint daher billig, wenn er die Kosten des Anschlusses allein zu tragen hat. Dieser Gedanke kann naturgemäß dann nicht gelten, wenn die beiden Grenzwände gleichzeitig errichtet werden (Absatz 3). In diesem Fall müssen die Kosten des Anschlusses und der Unterhaltung von den beiden Nachbarn zu gleichen Teilen getragen werden.

Zu § 16: § 16 betrifft den Fall, dass neben einem an die Grenze herangebauten Gebäude auf der anderen Seite der Grenze ein anderes Gebäude errichtet werden soll, das wegen seiner Größe oder Bauart eine tiefere Gründung als das zuerst errichtete Gebäude verlangt. In solchen Fällen bietet sich als technisch beste Lösung in aller Regel an, das Fundament der bereits stehenden Grenzwand zu unterfangen. Der Entwurf schlägt vor, dass das Unterfangen in diesen Fällen geduldet werden muß, wenn diese Maßnahme mit keinen erheblichen Gefahren für das zuerst errichtete Gebäude verbunden ist und das Unterfangen nur durch unzumutbar kostspielige Maßnahmen zu vermeiden wäre. Damit soll erreicht werden, dass der Eigentümer der zuerst errichteten Grenzwand nicht aus sachfremden oder schikanösen Motiven das Unterfangen seiner Grenzwand verhindern kann und damit unnötige Verzögerungen und Verteuerungen eines Bauvorhabens seines Nachbarn verursacht oder sogar städtebaulich wünschenswerte Bauvorhaben überhaupt vereitelt. Durch die engen Voraussetzungen dieses Anspruchs ist gewährleistet, dass die Duldungspflicht nur dann eintritt, wenn sie dem Nachbarn zumutbar ist. Wenn andere Lösungen technisch möglich sind, muss davon Gebrauch gemacht werden, auch wenn sie teuerer wären als ein Unterfangen der Grenzwand des Nachbarn. Erst wenn die Kosten solcher Maßnahmen unzumutbar hoch wären und in keinem Verhältnis zu den beim Unterfangen entstehenden Kosten stünden, kommt eine Duldungspflicht in Betracht. Voraussetzung ist aber weiter, daß nach den Besonderheiten des Einzelfalles mit den Unterfangungsarbeiten kein Risiko für den Eigentümer der zu unterfangenden Grenzwand verbunden ist.

Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass dem betroffenen Nachbarn eine solche Baumaßnahme angezeigt werden muß. Es erscheint auch gerechtfertigt, den später Bauenden, der die Grenzwand des Nachbarn unterfangen will, im Wege der Gefährdungshaftung zum Ersatz des seinem Nachbarn durch solche Maßnahmen entstehenden Schadens zu verpflichten. Beide Fragen sind in Absatz 2 durch Verweisung auf die §§ 6 und 19 geregelt.

Zu § 17:

Wenn ein hohes und ein niedriges Gebäude nebeneinander stehen, so verlieren die Schornsteine und Lüftungsschächte des niedrigeren Gebäudes häufig ihre Zug- und Saugwirkung. Häufig beeinträchtigt diese bauliche Situation auch den Rundfunkund Fernsehempfang in erheblichem Umfange, dem im Hinblick auf Bildung und Information der Bevölkerung besondere Bedeutung zukommt, zumal eine flächendeckende Breitbandverkabelung auf absehbare Zeit nicht bestehen wird. Der Eigentümer eines niedrigeren Gebäudes muss daher regelmäßig die Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen höherführen, damit sie betriebsfähig werden, aber auch, um Rauchbelästigungen des Nachbarn zu verhindern. Das Hochführen eines freistehenden Schornsteins, Lüftungsschachtes oder einer Antennenanlage kann aber nicht nur erhebliche Kosten verursachen, sondern häufig auch technisch schwierig und baugestalterisch bedenklich sein. Die einfachste und billigste Lösung dieser Schwierigkeiten besteht im allgemeinen darin, dass die höherzuführenden Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen an dem höheren Nachbargebäude befestigt werden. Erfahrungsgemäß bringt dies für den betroffenen Nachbarn nur selten unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich.

Absatz 1 des Entwurfs schlägt daher vor, den Eigentümer und den Nutzungsberechtigten eines höheren Gebäudes zu verpflichten, die Befestigung der höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen an ihrem Gebäude zu dulden. Die Duldungspflicht ist von drei Voraussetzungen abhängig. Die Höherführung muss technisch notwendig und ohne Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nur mit erheblichen technischen Nachteilen oder mit erheblichen Mehrkosten möglich sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird im allgemeinen durch entsprechende Anordnungen der Baubehörden oder des Bezirksschornsteinfegers dargetan werden können. Das Nachbargrundstück darf durch die Befestigung der Schornsteine, Lüftungsschächte oder Antennenanlagen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Schließlich muß das Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 2 Abs. 2). Anspruchsberechtigt soll nur der Nachbar, d.h. der Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Nachbargrundstücks sein, nicht auch andere Nutzungsberechtigte, weil diese in der Regel nicht befugt sind, bauliche Veränderungen vornehmen zu lassen. Hingegen richtet sich der Anspruch sowohl gegen den Eigentümer als auch den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, weil in der Regel beide durch die Inanspruchnahme ihres Gebäudes in ihren Rechten oder ihrem Besitzstand berührt werden.

Das Gesetz legt bewußt nicht fest, wie die Befestigung der höhergeführten Schornsteine, Lüftungsschächte oder Antennenanlagen vorzunehmen ist, denn dabei handelt es sich um eine technische Frage, die sich allein nach den Gegebenheiten des Einzelfalles beantwortet.

Absatz 2 erstreckt die Duldungspflicht auf die Benutzung des Nachbargrundstücks zu Zwecken der Unterhaltung und Reinigung der höhergebauten Schornsteine, Lüftungsschächte und Antennenanlagen. Vielfach ist es technisch ohne weiteres möglich, nach Anbringen einer Außenleiter diese Maßnahmen vorzunehmen, ohne das Nachbargrundstück betreten zu müssen.

In einem solchen Fall können die Duldungspflichtigen den Nachbarn auf diese Möglichkeit verweisen. Kommt eine solche Vorrichtung aber nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nicht in Betracht und könnte der Nachbar ohne Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks die notwendigen Unterhaltungs- und Reinigungsarbeiten an den Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen nicht ordnungsgemäß oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchführen, so erscheint es aus dem Gedanken des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses heraus billig, ihm die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zu gestatten.

Absatz 3 schließt die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechte hinsichtlich Antennenanlagen aus, soweit die Mitbenutzung von entsprechend geeigneten Antennenanlagen des höheren Gebäudes gestattet worden ist.

Zu § 18: Ähnlich wie beim Anbau verlangt auch hier die Interessenlage eine rechtzeitige Unterrichtung des Nachbarn über die beabsichtigte Inanspruchnahme seines Grundstücks. Dies ist im Entwurf durch Verweisung auf § 6 geregelt.

Hingegen kann die Anzeigepflicht nicht auf die Tätigkeit des Schornsteinfegers erstreckt werden, da insoweit die öffentlichrechtlichen Vorschriften eingreifen (§ 2 Abs. 2). Darüber hinaus erscheint es billig, bei gelegentlich notwendigen Besichtigungen und bei unbedeutenden Ausbesserungsarbeiten von der Anzeigepflicht abzusehen.

Zu § 19:

Bei der Ausübung der Rechte nach § 17 kann dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks Schaden entstehen. Es erscheint billig, dem Berechtigten die Verpflichtung zum Ersatz solchen Schadens aufzuerlegen, da die den Schaden verursachende Benutzung des fremden Grundstücks allein in seinem Interesse erfolgt. Der Entwurf sieht eine Gefährdungshaftung vor, da es dem geschädigten Nachbarn oft schwerfallen wird, ein Verschulden nachzuweisen. Wenn ihm aber schon die Pflicht zur Duldung des Eingriffs in sein Eigentum oder sein Nutzungsrecht auferlegt wird, sollte ihm bei Entstehung eines Schadens die Vergünstigung gewährt werden, ohne Rücksicht auf das Verschulden Ersatz zu erlangen.

Dabei ist nicht nur der reine Sachschaden, sondern auch etwaiger Vermögensschaden zu ersetzen, wie er zum Beispiel durch zeitweise Unbenutzbarkeit von Teilen des betroffenen Grundstücks eintreten kann.

Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt eine etwaige Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten. Diese Bestimmung ist dem § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachgebildet.

Absatz 2 gibt dem Duldungspflichtigen einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, wenn bei vorsichtiger Betrachtungsweise die Entstehung eines Schadens möglich erscheint.

Zu § 20:

Der Gesetzgeber ist zwar aus Rechtsgründen (Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes) nicht genötigt, die nach § 17 gewährten Benutzungsrechte von einer Entschädigung abhängig zu machen, da diese Bestimmung nur Inhalt und Schranken des Eigentums festgelegt hat (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Berechtigte durch die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks unter Umständen erhebliche Kosten erspart und gleichzeitig für den Duldungspflichtigen zwangsläufig gewisse Belästigungen eintreten, erscheint es jedoch billig, dem Duldungspflichtigen einen Entschädigungsanspruch zu gewähren. In Anlehnung an die Bestimmungen über die Überbaurente (§ 912 Abs. 2, § 913 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird vorgeschlagen, die Entschädigung in Form einer nach Billigkeit zu bemessenden Rente festzulegen.

Zu § 21:

Als Hammerschlagsrecht wird die Befugnis bezeichnet, das Nachbargrundstück zum Zwecke der Errichtung, Änderung oder Ausbesserung eigener baulicher Anlagen zu betreten. Leiterrecht ist das entsprechende Recht, dort zum gleichen Zwecke Leitern, Gerüste oder Gerätschaften aufzustellen.

Absatz 1 umschreibt Inhalt und Umfang des Hammerschlags- und Leiterrechts. Die Bestimmung erstrebt eine billige Abwägung der widerstreitenden Interessen der Nachbarn unter dem übergeordneten Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für bauliche Maßnahmen an dem eigenen Grundstück soll von zwei Voraussetzungen abhängen: