Nachbargrundstücks

Das schließt auch das Recht ein, die Grundstücksoberfläche zu erhöhen. Die Rechte des Eigentümers müssen aber dort ihre Grenze finden, wo die Eigentumsrechte des Nachbarn berührt werden können. Bodenerhöhungen bis zur Oberfläche des Nachbargrundstücks sind ohne weiteres erlaubt und bringen auch keine Gefahr mit sich. Bodenerhöhungen über die Oberfläche des Nachbargrundstücks hinaus können jedoch zu einer Schädigung führen, z. B. durch Absturz oder Pressung des Erdreichs oder durch Schattenwirkung, die die Vegetation des Nachbargrundstücks beeinträchtigt.

Schädigungen dieser Art will § 43 vorbeugen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich bereits Schaden entstanden ist.

Der vorbeugenden Tendenz der Bestimmung entsprechend soll es genügen, dass nach Lage der Dinge überhaupt eine Schädigung eintreten kann.

Dem Eigentümer des Grundstücks, das erhöht werden soll, bleibt es überlassen, ob er einem Schaden dadurch vorbeugen will, daß er mit der Grundstückserhöhung einen genügenden Abstand von der Grenze einhält oder dass er sonst genügende Vorkehrungen trifft. Der Entwurf sieht davon ab, die in Betracht kommenden Vorkehrungen im einzelnen festzulegen, um eine den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragende praktische Handhabung nicht zu erschweren. Als Vorkehrungen kommen beispielsweise die Errichtung von Stützmauern oder die Anlage von Böschungen in Betracht. Der Anspruch richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des erhöhten Grundstücks.

Zu § 44:

Der Entwurf schlägt in Anlehnung an das rheinland-pfälzische und hessische Nachbarrechtsgesetz eine Regelung vor, wonach Grenzabstände vorgeschrieben werden, die nach den typischen Wachstumseigenschaften der Pflanzen differenziert sind. Eine Regelung, wonach sich der einzuhaltende Abstand allein nach der Höhe der Pflanze ohne Rücksicht auf ihre natürliche Eigenart bestimmt, erscheint zu schematisch und den natürlichen Gegebenheiten nicht entsprechend. Für bestimmte Pflanzengruppen, von denen beispielhaft jeweils die wichtigsten Vertreter angeführt werden, sind deshalb Grenzabstände vorgesehen, die sich nach der Erfahrung als sinnvoll und notwendig erwiesen haben. Dabei ist auf die in Thüringen vorhandenen landwirtschaftlichen Sonderkulturen Rücksicht genommen worden. Im übrigen werden öffentlich-rechtliche Vorschriften über Anpflanzungen in Grenznähe nicht berührt (vgl. § 2 Abs. 2).

Bei Bäumen (außer Obstbäumen) ist nach sehr stark wachsenden, stark wachsenden und den übrigen Bäumen unterschieden.

Bei der Regelung für Obstbäume war zu berücksichtigen, dass hier weitgehend Veredelungen vorgenommen werden, wobei das Wachstum der Gehölze von der verwendeten Unterlage abhängt. Bei Sträuchern ergibt sich eine natürliche Unterscheidung nach Ziersträuchern und Beerenobststräuchern, die in ihrem Wachstum erfahrungsgemäß sehr verschieden sind. Nur bei Baumschulbeständen und Weihnachtsbaumpflanzungen, die bestimmungsgemäß innerhalb weniger Jahre von dem Grundstück wieder entfernt werden, braucht nicht auf die artgemäße Ausdehnung der Bäume abgestellt zu werden, sondern nur auf ihr jeweiliges Wachstum.

Die Abstände verdoppeln bzw. vereineinhalbfachen sich in den Fällen des § 46 Abs. 1 und entfallen in den Fällen des § 46 Abs. 2.

Zu § 45:

Anders als bei Bäumen und Sträuchern lässt sich bei Hecken, die regelmäßig geschnitten werden, die Höhe der Anpflanzung von vornherein überblicken. Hinsichtlich des einzuhaltenden Grenzabstandes braucht deshalb nicht auf die Art der Pflanzen abgestellt zu werden, sondern der Abstand kann sich allein nach der Höhe der Hecke richten. Die in § 45 vorgeschlagenen Abstände, die nach der Höhe der Hecke abgestuft sind, erscheinen notwendig, um dem Nachbarn einen angemessenen Schutz vor den in Betracht kommenden Beeinträchtigungen zu verschaffen. Dabei ist unerheblich, welche Pflanzenart als Hecke gezogen wird. Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 erscheint notwendig, da andernfalls die Grenzabstände des § 44 durch Anpflanzung der dort angeführten Pflanzen in Heckenart unterlaufen werden könnten.

Die Abstände verdoppeln bzw. vereineinhalbfachen sich in den Fällen des § 46 Abs. 1.

Keine Abstände sind bei der Anpflanzung von Hecken einzuhalten,

a) die das öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt (§ 2 Abs. 2),

b) die als ortsübliche oder vereinbarte Einfriedung angepflanzt werden (§ 39 Abs. 2),

c) in den Fällen des § 46 Abs. 2.

Absatz 2 stellt den Begriff der Hecke klar.

Zu § 46:

Die Bestimmung bringt zwei Gruppen von Ausnahmetatbeständen, die von der Natur der Sache her geboten erscheinen.

Die in den §§ 44, 45 festgelegten Grenzabstände verdoppeln sich gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau, der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder der Nutzung nach Art eines Kleingartens dienen, weil solche Grundstücke durch Anpflanzungen im Grenzbereich in besonderem Maße beeinträchtigt werden können. Mit der Formulierung nach Art eines Kleingartens wird klargestellt, dass nicht nur Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes unter die Regelung fallen.

Absatz 1 Nr. 2 erstreckt diesen Schutz auch auf Grundstücke, die durch Bebauungsplan der landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Nutzung vorbehalten sind. Die Bestimmung will verhindern, dass durch nachteilige Anpflanzungen im Grenzgebiet vollendete Tatsachen geschaffen werden, die eine spätere Nutzung des Grundstücks zu landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken vereiteln oder behindern.

Demgegenüber enthält Absatz 2 einige Tatbestände, in denen wegen der Eigenart des Nachbargrundstücks ein Schutz durch Einhaltung eines Grenzabstandes nicht notwendig erscheint.

Zu § 47:

Die Bestimmung will eine unzweideutige Grundlage für die Berechnung des Grenzabstandes schaffen. Maßgebend soll allein der Fußpunkt der Mittelachse der Pflanze sein. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Bäume, Sträucher, Hecken und einzelne Rebstöcke. Für Weinberge gilt die Sonderregelung des § 48.

Zu § 48:

Eine Sonderregelung für die im Weinbau einzuhaltenden Grenzabstände erscheint geboten, um den Bestand und die Entwicklung dieser Sonderkultur - ungeachtet ihrer insgesamt geringen Bedeutung - in Thüringen zu fördern.

Die Bestimmung regelt nur die Abstände, die bei der Bepflanzung von Weinbergen gegenüber den angrenzenden Grundstücken einzuhalten sind. Der bei der Anpflanzung einzelner Rebstöcke einzuhaltende Abstand regelt sich nach § 44 Nr. 5. Die Bestimmung unterscheidet zwischen den Grenzen, die parallel zu den Rebzeilen verlaufen (Absatz 1 Nr. 1), und den sonstigen Grenzen (Absatz 1 Nr. 2). Eine solche Unterscheidung erscheint mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse im Weinbau zweckmäßig und erleichtert die klare Feststellung der Grenzabstände.

Die nach Absatz 1 vorgesehenen Abstände sind nicht notwendig an Grenzen, die durch Stützmauern gebildet werden. Bei einer solchen Lage der Grundstücke zueinander erscheint ein besonderer Schutz des Nachbargrundstücks nicht mehr erforderlich.

Absatz 2 nimmt deshalb diese Fälle von der Regelung des Absatzes 1 aus. Ebenso ist in den in § 46 Abs. 2 aufgeführten Fällen ein Schutz des Nachbargrundstücks durch Einhaltung eines Grenzabstandes nicht erforderlich. Durch die Verweisung auf § 46 Abs. 2 ist gesagt, dass die nach § 48 Abs. 1 vorgesehenen Abstände auch in diesen Fällen nicht eingehalten zu werden brauchen.

Zu § 49:

Ein Bedürfnis zur Festlegung von Grenzabständen besteht auch hinsichtlich der Waldgrundstücke. § 49 trifft die entsprechenden Regelungen, wobei auch hier eine differenzierende Lösung sachgerecht erscheint. Dabei wurden die Abstände an den Entwurf des Thüringer Waldgesetzes angeglichen.

Zu § 50:

Die Bestimmung betrifft nur die Vorrichtungen, an denen die Pflanzen hochgezogen werden sollen, nicht die Pflanzen selbst.

Für diese gelten die besonderen Bestimmungen der §§ 44 ff.

Bei Spaliervorrichtungen und Pergolen, die nicht höher als 2 m sind, erscheint ein Abstand von 0,5 m ausreichend, um den Nachbarn vor Belästigungen zu schützen. Für Vorrichtungen, die höher als 2 m sind, ist der einzuhaltende Abstand in dem Maße zu erhöhen, um das die Vorrichtung die Höhe von 2 m übersteigt.

Durch die Verweisung auf § 46 Abs. 2 ist gesagt, dass in den dort angeführten Fällen die Abstände nach § 50 Abs. 1 nicht eingehalten zu werden brauchen.

Zu § 51:

Wenn eine Anpflanzung unter Verstoß gegen die §§ 44 ff. angelegt wird, so kann an sich der betroffene Nachbar das Zurückschneiden oder die Beseitigung verlangen, wobei ein Zurückschneiden nur in der Nichtwachstumsperiode zulässig ist.

Im Interesse des nachbarlichen Rechtsfriedens erscheint außerdem eine zeitliche Begrenzung des Beseitigungsanspruchs geboten, damit nicht noch viele Jahre nach der Anpflanzung deren Beseitigung verlangt werden kann. Der Entwurf schlägt deshalb in Anlehnung an die Vorschriften anderer Bundesländer und im Hinblick auf das langsame Wachstum vieler Pflanzen, bei dem der betroffene Nachbar seine Beeinträchtigung erst nach einem längeren Zeitraum feststellen kann, hier eine Begrenzung des Anspruchs auf fünf Jahre vor. Absatz 1 Satz 2 trägt dem öffentlichen Interesse bei Wirtschaftswegen Rechnung (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2). Für vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommene Anpflanzungen enthält § 54 Abs. 1 eine Übergangsregelung.

Absatz 2 trifft eine Sonderregelung für Ersatzpflanzungen. In diesen Fällen erscheint es zumutbar, bei Ersatzpflanzungen die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten.

Zu § 52: § 52 regelt den Fall, dass eine Grenze neu festgelegt wird, nachdem bereits Anpflanzungen vorhanden sind. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass das, was einmal rechtmäßig war, es auch bleibt, soll auch in diesem Fall bei einer späteren Grenzänderung keine Beseitigung von Anpflanzungen verlangt werden können, die bis dahin rechtmäßig waren. Der Abstand einer Anpflanzung ist rechtmäßig in diesem Sinne, wenn er den Bestimmungen der §§ 44 ff. entspricht oder wenn ein Beseitigungsanspruch nach § 51 Abs. 1 ausgeschlossen war. Die Anpflanzung kann also auch nach der neuen Grenzziehung bestehen bleiben, bis eine Ersatzanpflanzung vorgenommen wird (§ 51 Abs. 2).

Zu § 53:

Der Entwurf sieht in § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 2, §§ 19, 23, 28, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 38 Abs. 2 Schadensersatzansprüche vor. In einigen dieser Tatbestände kommen konkurrierend auch Ansprüche nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Betracht. Es wäre unbefriedigend, wenn die sich aus demselben Schadensfall ergebenden Schadensersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gemäß § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches in drei Jahren verjähren würden, die Schadensersatzansprüche nach diesem Gesetz jedoch erst in 30 Jahren (§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Es erscheint deshalb angebracht, die Verjährungsfrist der Regelung des § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzupassen.

Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche sind in den §§ 7, 9, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 5, § 14 Abs. 2, §§ 20, 25, 27, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2, § 32 vorgesehen. Es wird vorgeschlagen, im Interesse des nachbarlichen Rechtsfriedens auch hier von der normalen Verjährungsfrist (30 Jahre) abzugehen und eine kürzere Frist festzulegen. In Anlehnung an § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (wiederkehrende Leistungen) schlägt der Entwurf eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Fristberechnung, die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung usw. (§§ 198 bis 225) werden für anwendbar erklärt. Entsprechend der vorgesehenen Anlehnung an § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird auch die Regelung des § 201 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches übernommen, wonach in diesen Fällen die Verjährung erst am Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, zu laufen beginnt.

Zu § 54: § 54 Abs. 1 enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Fenster, Türen und anderen Einrichtungen im Sinne des § 34, für Einfriedungen und für Pflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vorhanden sind. Soweit sie dem bisherigen Recht entsprechen, sollen sie auch weiterhin rechtmäßig bleiben. Wenn sie weder den Vorschriften des alten Rechts noch den Regelungen dieses Gesetzes entsprechen, kann der Nachbar innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes Beseitigungsklage erheben. Nach Ablauf dieser Frist soll hier - wie auch bei erst nach Inkrafttreten des Gesetzes angebrachten Einrichtungen, Einfriedungen oder Pflanzungen (§§ 36, 42 Abs. 2, § 51) - der Beseitigungsanspruch im Interesse des künftigen Rechtsfriedens ausgeschlossen sein.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass eine sofortige, uneingeschränkte Geltendmachung des Ableitungsrechts nach § 37 angesichts des desolaten Zustandes vieler Altbauten, die teilweise auch keine Regenrinnen aufweisen, zu Härten führen könnte. Der Entwurf sieht deshalb für vor dem 1. Juli 1990 errichtete bauliche Anlagen ein Geltendmachen des Anspruchs nach § 37 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vor.

Die Überleitung auf das neue Recht soll im übrigen gemäß Absatz 3 so erfolgen, dass sich die bestehenden Nachbarrechte künftig nach den Bestimmungen dieses Gesetzes richten, soweit das Nachbarrechtsgesetz entsprechende Rechtsinstitute vorsieht.

Schließlich erscheint es notwendig festzulegen, dass Ansprüche auf Zahlung von Geld, die dieses Gesetz gewährt, nur dann entstehen, wenn das auslösende Ereignis nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist. Es wäre bedenklich und würde allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuwiderlaufen, wollte man an einen bereits in der Vergangenheit liegenden Tatbestand nachträglich eine dem alten Recht unbekannte und von den Beteiligten nicht voraussehbare Rechtsfolge knüpfen.

Zu § 55:

Die Bestimmung stellt klar, dass entgegenstehendes oder gleichlautendes Recht aufgehoben wird. Auf eine ausdrückliche Aufzählung der aufgehobenen Vorschriften wird verzichtet, weil insoweit eine erschöpfende Zusammenstellung nicht verläßlich möglich erscheint.

Zu § 56:

Die mit der Regelungsmaterie befaßten Stellen sollten sich mit dem Gesetz hinreichend vertraut machen können. Es wird sich deshalb empfehlen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens ein halbes Jahr nach Verkündung des Gesetzes hinauszuschieben.