Ausbildung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

§ 43

Sprechstunden und Betreuung:

(1) Der Personalrat und die Jugend- und Ausbildungsvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.

(2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Ausbildungsvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.

(3) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Ausbildungsvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeldes der Beschäftigten zur Folge.

§ 44

Individualrechte der Beschäftigten:

(1) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten muss der Personalrat seinen Beschluß begründen.

(2) Bei Kündigung gilt außerdem § 66 Abs. 2.

§ 45

Kosten:

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates oder der von ihm beauftragten Mitglieder entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. Hierzu gehören auch

1. die notwendigen Kosten für Gutachten, die der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben in Auftrag gegeben hat,

2. Kosten für verwaltungsgerichtliche Verfahren in den Fällen des § 101; werden die Kosten des Rechtsstreits dem Personalrat auferlegt, so gelten sie als Kosten nach Satz 1,

3. Kosten für Reisen von Mitgliedern des Personalrates, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben beschließt, und zwar mindestens nach Reisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes,

4. Kosten für Beschäftigte, die auf Beschluß des Personalrates zu einer Personalratssitzung eingeladen werden, nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes,

5. Kosten des sachlichen Geschäftsbedarfs des Personalrates,

6. Kosten zur Deckung des Informationsbedarfs durch Literatur und rechtliche Beratungen.

Auch in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 6 sind Beschlüsse des Personalrates für die Dienststelle bindend, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, Ausstattungen und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Personalrat sind in der Dienststelle Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung zu stellen. Der Personalrat kann schriftliche Mitteilungen an die Beschäftigten herausgeben.

(4) Die zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und zur Deckung seines Geschäfts- und Informationsbedarfs bewilligten Haushaltsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 6 können auf seinen Antrag dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

(5) Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.

§ 46

Freistellung:

(1) Versäumnis von Arbeitszeit sowie die Nichterfüllung dienstplanmäßiger Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates nicht zu vermeiden sind, haben keine Minderung der Dienstbezüge, des Arbeitsentgeltes und aller Zulagen zur Folge.

(2) Werden Mitglieder des Personalrates durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Satz 1 gilt sinngemäß, soweit keine regelmäßige Arbeitszeit besteht oder die Personalratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Beschluß des Personalrates werden von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt in Dienststellen mit in der Regel 200 bis 400 Beschäftigte ein Mitglied, 401 bis 800 Beschäftigte zwei Mitglieder, 801 bis 1200 Beschäftigte drei Mitglieder und bei je weiteren angefangenen 800 Beschäftigten ein weiteres Mitglied. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder soll der Personalrat zunächst die Vorstandsmitglieder berücksichtigen. Die Vorstandsmitglieder sind dabei entsprechend dem Umfang der ihnen obliegenden Aufgaben freizustellen. Scheiden freigestellte Mitglieder des Personalrates aus, so gelten für nachfolgende Mitglieder die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Der Dienststelle sind die Namen der freigestellten Mitglieder des Personalrates unverzüglich bekanntzugeben.

(4) Sollen Mitglieder des Personalrates teilweise oder über die Grenzen des Absatzes 3 Satz 2 hinaus von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden, so entscheidet im Fall der Nichteinigung das Verwaltungsgericht auf Antrag der Dienststelle oder des Personalrates.

(5) Für freigestellte Mitglieder des Personalrates sind bei Bedarf Planstellen und Stellen entsprechender Wertigkeit bereitzustellen. Die Summe der Teilfreistellungen ist entsprechend zu berücksichtigen.

(6) Freistellungen dürfen nicht zu einer Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrates entfallen dienstliche Beurteilungen. Bei teilweise freigestellten Mitgliedern des Personalrates erstrecken sich die dienstlichen Beurteilungen nur auf die verbliebene dienstliche Tätigkeit.

(7) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder des Personalrates dürfen von Maßnahmen der Berufsbildung innerhalb und außerhalb der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden.

§ 47

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen:

(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu dreißig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zwanzig Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates sowie die es vertretenden Mitglieder des Personalrates haben unter Fortzahlung der Bezüge bis zu fünf Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft einberufenen Konferenz der Personalräte. Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, dass das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen.

§ 48

Schutzvorschriften:

(1) Für die Mitglieder des Personalrates, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des

Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Der Kündigungsschutz gilt auch für ein ehemaliges Personalratsmitglied für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden. Mitglieder, die in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Probe stehen, können nur mit Zustimmung des Personalrates entlassen werden.

(2) Personelle Maßnahmen sind bei Mitgliedern des Personalrates gegen ihren Willen nur zulässig, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat, dem das Mitglied angehört, dem zustimmt.

(3) Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, darf ein Mitglied des Personalrates für die Dauer von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden nur mit Aufgaben betreut werden, die mindestens seiner früher ausgeübten Funktion gleichwertig sind.

(4) Ihm soll auf Antrag in besonderer Weise die Möglichkeit gegeben werden, sich fortzubilden, um eine vergleichbare berufliche Entwicklung zu gewährleisten, wie sie in der Dienststelle, der Berufsgruppe oder der Laufbahn entsprechend möglich ist.

(5) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, wenn sie mindestens einmal zur Vertretung herangezogen worden sind. Die im Absatz 1 Satz 2 genannte Frist rechnet ab der letztmaligen Vertretung.

Dritter Teil Personalversammlung § 49

Personalversammlung:

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von dem den Vorsitz führenden Mitglied des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen, örtlichen oder anderen sachlichen Gesichtspunkten eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

(3) Der Personalrat kann jederzeit Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines bestimmten Personenkreises durchführen.

(4) Auf Beschluß der zuständigen Personalräte kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten eine gemeinsame Personalversammlung mehrere Dienststellen oder Dienststellenteile stattfinden. Die zuständigen Personalräte bestimmen zugleich, welches der vorsitzenden Mitglieder der Personalräte die Leitung der gemeinsamen Versammlung übernimmt.

§ 50

Einberufung, Tätigkeitsbericht:

(1) Personalversammlungen sind in der Regel einmal im Kalenderhalbjahr durchzuführen. Mindestens einmal im Jahr hat der Personalrat in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

(2) Mindestens einmal im Jahr soll die Dienststellenleitung über die Aufgabenentwicklung der Dienststelle, über die Personalentwicklung unter besonderer Berücksichtigung eines angemessenen Anteils von Frauen in allen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen sowie über die Arbeitsweise der Dienststelle unter besonderer Berücksichtigung der technologischen Entwicklung Bericht erstatten.

(3) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet vor Ablauf von vier Wochen, eine Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(4) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung durchgeführt worden ist. Das gilt nicht, wenn der Personalrat für das folgende Vierteljahr eine Personalversammlung geplant hat.

§ 51