Unfallversicherung

(1) Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes sowie aller Zulagen zur Folge. Soweit in Fällen nach Satz 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist als Ausgleich für die Teilnahme Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren; gleiches gilt für Wege- und Fahrtzeiten.

(2) Den Beschäftigten werden die notwendigen Fahrtkosten für die Reise von der Beschäftigungsstelle zum Versammlungsort und zurück nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

§ 52

Aufgaben der Personalversammlung:

(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse oder der Dienststelle Anträge unterbreiten und zu deren Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass Dienststelle oder Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich informieren.

(3) Niemand darf wegen Äußerungen in der Personalversammlung gemaßregelt werden.

§ 53

Teilnahme weiterer Personen:

(1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.

(2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.

(3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Jugend- und Ausbildungsvertretung, der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Der Personalrat oder die Personalversammlung können von Fall zu Fall beschließen, dass zu einzelnen Punkten Sachverständige gehört werden.

Vierter Teil Stufenvertretung; Gesamtpersonalrat § 54

Stufenvertretungen:

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).

(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates werden von den zum Geschäftsbereich der Behörde der Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigten gewählt.

(3) Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 12 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu errichten ist.

(4) Bei der Innenministerin oder bei dem Innenminister wird für alle Beschäftigten der Polizei ein Hauptpersonalrat gebildet.

(5) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird ein Gesamtpersonalrat gebildet.

(6) Für die Abteilungen des Landesverwaltungsamtes und deren nachgeordnete Ämter und Behörden werden Stufenvertretungen bei den Fachministerien gebildet. Soweit die Innenministerin oder der Innenminister entscheidungsbefugt ist, beteiligt der jeweilige Fachminister oder die jeweilige Fachministerin diese oder diesen im Mitbestimmungsverfahren nach §§ 62 bis 77.

§ 55

Wahl und Geschäftsführung der Stufenvertretungen

Für die Amtszeit, die Geschäftsführung und Rechtsstellung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 48 entsprechend. § 46 Abs. 3 gilt mit der Maßnahme, dass für bis zu 2000 Beschäftigte mindestens ein Mitglied des Personalrates und sodann je weitere angefangene 1000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellt werden.

Teilfreistellungen sind zulässig.

§ 56

Bildung des Gesamtpersonalrates:

(1) Bestehen in einer Dienststelle oder einem Betrieb des Landes, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, in einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft oder in einem Kreis oder in einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, einer rechtsfähigen Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden.

(2) Die Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet werden soll, bestellt den Wahlvorstand. § 22 gilt entsprechend.

§ 57

Wahl und Geschäftsführung des Gesamtpersonalrates:

(1) Die Mitglieder des Gesamtpersonalrates werden von den Beschäftigten der Dienststellen gewählt, für die ein Gesamtpersonalrat gebildet werden soll.

(2) Die §§ 12 bis 19 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 gilt nur für die betreffenden Beschäftigten der Dienststelle, bei der der Gesamtpersonalrat errichtet wird.

(3) Für die Amtszeit, Rechtsstellung und Geschäftsführung gilt § 55 entsprechend.

Fünfter Teil Grundsätze der Zusammenarbeit § 58

Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat:

(1) Die Dienststellenleitung und der Personalrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer gemeinsamen Besprechnung zusammentreten. In diesen Besprechungen hat die Dienststellenleitung alle beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat zu erörtern. Gleiches gilt, wenn der Personalrat die Erörterung von Maßnahmen beantragt, die er beabsichtigt. In den Besprechungen sollen auch Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Gestaltung des Dienstbetriebes sowie alle Vorgänge und Angelegenheiten behandelt werden, die die Beschäftigten oder die Dienststelle betreffen. Dienststellenleitung und Personalrat haben unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 und 2 über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.

Dienststelle wie Personalrat sind berechtigt, sachkundige Beschäftigte oder Sachverständige zu den Besprechungen hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung ist hinzuzuziehen, Vertreter der Jugend- und Ausbildungsvertretung oder der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden nur, soweit eine vorgesehene Erörterung wichtige Interessen der jeweils vertretenen Beschäftigten erheblich berührt.

(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Dienststelle und Personalvertretung sind unzulässig, Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Mittelbare oder unmittelbare Auswirkungen zwischen tariffähigen Parteien berühren die Rechte und Pflichten von Dienststelle und Personalvertretung nach diesem Gesetz nicht.

(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen werden, wenn eine Einigung in der Dienststelle nicht erzielt worden ist. Die Zusammenarbeitsgebote nach §§ 2, 3 bleiben davon unberührt.

(4) Die Dienststellenleitung und der Personalrat müssen sich so verhalten, dass das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und der Personalrat haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(5) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

§ 59

Ziele der Zusammenarbeit:

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen Maßnahmen und Entscheidungen der Dienststelle für die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten.

(2) Die Personalvertretung und die Dienststelle haben gemeinsam dafür zu sorgen, daß

1. alle für die Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,

2. alle Beschäftigten der Dienststelle und alle Personen, die sich um eine Beschäftigung in der Dienststelle bewerben, nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Staatsangehörigkeit, Herkunft, politischen und gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt,

3. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,

4. Anregungen von Beschäftigten nachgegangen und sie, soweit begründet, verwirklicht werden und berechtigten Beschwerden abgeholfen wird,

5. Maßnahmen durchgeführt werden, die der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen, insbesondere Frauenförderpläne aufgestellt, vereinbart und durchgeführt werden,

6. die Vereinigungsfreiheit gewahrt bleibt und

7. die Wahl der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt wird.

(3) Die Personalvertretung und die Dienststelle fördern insbesondere

1. die Eingliederung und die berufliche Entwicklung Arbeitsloser, Schwerbehinderter sowie älterer und sonstiger schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle,

2. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ausländischen und deutschen Beschäftigten,

3. die Belange zeitweise in der Dienststelle tätiger Beschäftigter und

4. im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten die vielseitige Verwendung der Beschäftigten unter Wahrung ihrer Belange.

§ 60

Arbeitsschutz und Unfallverhütung:

(1) Der Personalrat hat beim Unfallschutz sowie in Gesundheits- und Umweltfragen die für den Arbeits- und Umweltschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, den Personalrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, dem Umweltschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen sowie bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Die Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz, den Umweltschutz oder die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Dienststelle mit Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß nach § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Arbeitsschutzausschuß nach § 11 des Gesetzes über Betriebsräte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil. Gleiches gilt für Besprechungen der Dienststelle, die dem Umweltschutz dienen, bei Gefährdungen, die in der Dienststelle oder für ihre Beschäftigten eintreten oder in der Dienststelle verursacht werden können.

(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach Absatz 2 und 3 hinzuzuziehen ist.