Reichsversicherungsordnung

Die Dienststelle hat dem Personalrat eine Durchschrift der Unfallanzeige nach § 1552 der Reichsversicherungsordnung oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichtes auszuhändigen.

§ 61

Unterrichtung des Personalsrates:

(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen.

Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Angelegenheiten verlangen. § 58 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 62 Abs. 4 nicht die Beteiligung des Personalrates beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

(3) Über eine dienstliche Beurteilung ist der Personalrat zu informieren, soweit dies der Personalrat für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen von Beschäftigten dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von denen von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.

(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Die Aufgabe kann von einem anderen Personalrat wahrgenommen werden, den der für die Auswahl zuständige Personalrat bestimmt. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrates hinzuzuziehen.

(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.

Sechster Teil Mitbestimmung, Einigungsstelle § 62

Umfang der Mitbestimmung:

(1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen und Entscheidungen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Soweit in den §§ 63 bis 66 einzelne Angelegenheiten benannt sind, handelt es sich um Beispiele, die die Mitbestimmung an nicht aufgeführten Angelegenheiten nicht ausschließen. Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln. Sie findet weiterhin nicht statt, wenn ein Gesetz oder ein Tarifvertrag die Angelegenheit abschließend regelt.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

(3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 61 bleibt unberührt.

(4) In Personalangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten, deren Besoldung sich nach der Besoldungsgruppe B richtet, bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Betroffenen mit.

(5) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei dem Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 75 und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesregierung, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.

§ 63

Personelle Angelegenheiten:

(1) Der Personalrat hat in allen personellen Angelegenheiten, auch im Einzelfall mitzubestimmen, insbesondere bei

1. Einstellung,

2. Nebenabreden, Ausgestaltung und Änderung von Einzelarbeitsverträgen,

3. Zuweisung eines Arbeitsplatzes,

4. Verlängerung oder Verkürzung der Probezeit,

5. Anstellung eines Beamten,

6. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,

7. Befristung von Arbeitsverhältnissen,

8. Beförderung,

9. Zulassung zum Aufstieg,

10. Übertragung eines anderen Amtes mit niedrigerem Endgehalt,

11. Laufbahnwechsel,

12. Eingruppierung,

13. Höhergruppierung,

14. Rückgruppierung,

15. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

16. Bestimmung der Fallgruppe oder Abschnitts innerhalb einer Vergütungs- oder Lohngruppe,

17. Ausgestaltung oder Änderung von Einzelarbeitsverträgen,

18. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,

19. vorübergehende oder dauernde Umsetzung innerhalb der Dienststelle,

20. Abordnung oder Teilabordnung und ihre Aufhebung,

21. Kürzungen von Bezügen, Entgelten und geldwerten Leistungen,

22. Entlassung eines Beamten auf Probe oder Widerruf,

23. Wiedereingliederung nach Beurlaubung,

24. Abmahnung,

25. Gewährung oder Versagung von Urlaub, Sonderurlaub ohne Bezüge oder ohne Entgelt oder Urlaub nach spezialgesetzlichen Bestimmungen,

26. Weiterbeschäftigung oder Versagung der Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

27. Anordnung, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,

28. Genehmigung, Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeit, Zuordnung von Nebentätigkeiten zum Hauptamt,

29. Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach dem Landesbeamtengesetz sowie Ablehnung einer entsprechenden Arbeitsvertragsänderung bei Angestellten und Arbeitern.

(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Zuständigkeit des Personalrates nach § 62 Abs. 1 nicht berührt.

§ 64

Soziale Angelegenheiten:

(1) Der Personalrat hat in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere bei

1. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,

2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, und Ausübung eines Vorschlagsrecht sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Ausübung eines Vorschlagsrechts sowie Festsetzung der Nutzungsbedingungen,

4. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf Ihre Rechtsform,

5. Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefällen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge von Rationalisierungsmaßnahmen,

(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Zuständigkeit des Personalrates nach § 62 Abs. 1 nicht berührt.

§ 65

Organisatorische Angelegenheiten:

(1) Der Personalrat hat in organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen, insbesondere bei

1. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der

Beschäftigten,

2. Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen,

3. Einführung, Änderung oder Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung,

4. Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an technischen Geräten,

5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufes sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 oder 4 erfaßt sind,

6. Einführung, Änderung, Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen, der Art und Weise, wie Daten und Signale aufgenommen, erfaßt, übertragen und ausgegeben werden, soweit die Arbeitsweise der Beschäftigten betroffen ist,

7. der Beteiligung der Beschäftigten an der Datenverarbeitungsanwendung sowie deren Ausbildung, Einweisung und Schulung,

8. Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer auf Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen,

9. Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsmessung und bei Personalanforderungen zu den Haushaltsvoranschlägen.

(2) Durch die Aufzählung der in Absatz 1 genannten Beispiele wird die Zuständigkeit des Personalrates nach § 62 Abs. 1 nicht berührt.

§ 66

Sonstige innerdienstliche Angelegenheiten:

(1) Der Personalrat hat auch im Einzelfall mitzubestimmen, insbesondere bei

1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit und Erstellung und Durchführung entsprechender Pläne,

2. Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit, sowie ihrer zeitlichen Lage, sowie allgemeine Regelung des Ausgleichs von Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Erstellung und Durchführung von entsprechenden Plänen,

3. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte,

4. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubes für einzelne Beschäftigte,

5. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren,

6. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften sowie bei Erweiterung oder Beschränkung ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs innerhalb der Dienststelle, Verpflichtung oder Entpflichtung von entsprechend freiberuflich Tätigen,

7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschäden,

8. Grundsätze und Prämierung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des behördlichen und betrieblichen Vorschlagswesens,

9. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,

10. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in der Dienststelle geregelt wird, solange persönliche oder soziale Belange der Beschäftigten berührt werden,

11. Gestaltung der Arbeitsplätze,

12. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,

13. Maßnahmen nach § 59,

14. Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle,

15. Grundsätze über die Durchführung der Berufsausbildung der Angestellten, Arbeiter und Beamten,

16. Richtlinien für die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei Höhergruppierungen und bei Kündigungen und anderen Maßnahmen nach § 63,

17. Beurteilungsrichtlinien,

18. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

19. Inhalt von Personalfragebogen,

20. Abschluß von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen.

(2) Durch die in Absatz 1 aufgezählten Beispiele wird die Zuständigkeit des Personalrates nach § 62 Abs. 1 nicht berührt.