Entwicklung der Dolmar-Region

Der Berg Dolmar ist ein bedeutendes Einzelobjekt der Landschaft zwischen Thüringer Wald und Rhön. Die Geschichte des 739 Meter hohen Berges geht bis in die Bronzezeit zurück und ist in den Veröffentlichungen des Dolmarvereines nachzulesen. Nach der Aufhebung des militärischen Sperrgebietes vor drei Jahren setzten Aktivitäten zum großräumigen Abbau des anstehenden Basalts ein. Diese konnten aufgrund zahlreicher Proteste eingeschränkt werden. Bisher steht jedoch eine Ausweisung des Berges als Naturdenkmal bzw. geschützter Landschaftsbestandteil aus.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist bisher der Berg Dolmar nicht unter Schutz gestellt worden, obwohl ein diesbezüglicher Antrag des Landkreises Suhl im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung vorliegt und schon im März 1991 im Thüringer Landtag ein den Sachverhalt betreffender Antrag einstimmig beschlossen wurde?

2. Warum fand die Region um den Dolmar im Landesentwicklungsprogramm (LEP) keine besondere Berücksichtigung?

3. Wann erfolgt eine einstweilige Sicherstellung des Dolmars im Sinne § 12 Bundesnaturschutzgesetz?

4. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, um die auf dem Dolmar vorhandenen militärischen Altlasten durch den Bund erfassen und sanieren zu lassen?

5. Wie hat die Landesregierung bisher die Klärung der Eigentumsverhältnisse auf dem Gebiet des Dolmars unterstützt?

6. Wie wird die Landesregierung die Klärung der insbesondere mit dem Bundesvermögensamt zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse auf dem Gebiet des Dolmars beschleunigend unterstützen?

Das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 24. Juli 1992 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Die Kreistage von Meiningen und Suhl-Land bekundeten mit jeweiligen Beschlüssen den Willen zur Inschutznahme des landschaftsdominanten Massivs Dolmar als Landschaftschutzgebiet in Südthüringen (Meiningen: Beschluss-Nr. 063/02/91 vom 30. Januar 1992; Suhl-Land: Beschluss-Nr. 67/91 vom 27. Februar 1991). Beide Kreise stellten im I. Quartal 1991 Antrag auf einstweilige Sicherstellung als Landschaftsschutzgebiet beim Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung.

Die Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten (NSG und LSG) in Form der einstweiligen Sicherung erfolgt zur Zeit auf der Grundlage des noch geltenden Umweltrahmengesetzes der DDR nur durch das Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung (TMUL). Notwendige Zuarbeit leisten einerseits die Thüringer Landesanstalt für Umwelt, Abteilung 3, hinsichtlich naturschutzfachlicher Begründung und andererseits die regionalen Außenstellen des Landesverwaltungsamtes

Seit Bestehen des TMUL hatte die Bearbeitung und Ausweisung von Naturschutzgebieten absolute Priorität vor der Bearbeitung von Landschaftsschutzgebieten. Dabei waren regionale Schwerpunkte zu setzen (z. B. Nordthüringen: bergbauliche Ansprüche). Bislang konnte aus personellen Gründen nur ein Teil der Naturschutzgebietsanträge abgebaut werden, jedoch keinerlei LSG-Anträge. Es besteht nach wie vor ein Rückstau von rund 10 bis 15 Anträgen, darunter umfangreiche LSG-Vorhaben.

Die Bearbeitung eines LSG Dolmar wurde zunächst nicht vorgenommen, weil die o. g. Willensbekundungen (Kreistagsbeschlüsse) für die Landschaftplanung und Landnutzung - zumindest auf regionaler und Kreisebene durchaus als zweckdienlich und verbindlich für die dortige Verwaltung anzusehen ist. Die Maßgaben in beiden Kreistagsbeschlüssen sind unseres Erachtens zunächst ausreichend.

Zu 2.: Im Landesentwicklungsprogramm werden die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Struktur für das Land Thüringen festgelegt. Es bildet den Rahmen für die raumbedeutsamen Fachplanungen und für die regionalen Raumordnungspläne. Aussagen zur Dolmar-Region werden deshalb im regionalen Raumordnungsplan der Planungsregion Südthüringen getroffen werden. Eine Berücksichtigung im Landesentwicklungsprogramm braucht deshalb nicht zu erfolgen.

Ergänzend teilen wir Ihnen mit, dass nach unserem Wissen am 29. Juli 1992 eine Veranstaltung des in Schwarza stattfinden soll. Das Ergebnis dieser Veranstaltung wird bei der Erarbeitung des regionalen Raumordnungsplanes Beachtung finden.

Zu 3.: Die einstweilige Sicherstellung des Dolmars im Sinne des § 12 Bundesnaturschutzgesetz ist zweckmäßigerweise von der künftigen oberen Naturschutzbehörde (hier: Süd) vorzunehmen, da sie nach dem Entwurf des Thüringer Naturschutzgesetzes auch Träger des Verfahrens der endgültigen Ausweisung sein wird. Die o.g. Beschlußlage beider Kreistage ist unseres Erachtens jedoch ausreichend, um die Stufe der Einstweiligen Sicherstellung zu überspringen und das Verfahren der endgültigen Ausweisung unmittelbar nach Inkrafttreten des zu beginnen.

Zu 4.: Der Truppenübungsplatz (TÜP) Dolmar ist ca. 900 ha groß, etwa 15 ha davon sind Schießplatzgelände. Von 1945 bis 1991 erfolgte die Nutzung durch Panzertruppen der Westgruppe der sowjetischen Truppen (WGT).

Im Juli 1991 wurde der TÜP Dolmar an das Bundesvermögensamt Suhl übergeben. Dem TMUL und dem Süd liegen die von der Industrieanlagen Betriebsgesellschaft Ottobrunn (IABG) erarbeiteten Materialien Bericht zur Ermittlung von Altlasten-Verdachtsflächen auf den Liegenschaften der Westgruppe der sowjetischen Truppen, Liegenschaft TÜP Dolmar und die Anlage Umwelt zum Übergabeprotokoll vor. Laut dieses Berichtes ist die Beräumung bzw. Abnahme des Truppenübungsplatzes notwendig. Nach Aussage der WGT-Kommandierenden wurde keine scharfe Munition verschossen. Das Süd tritt an die Oberfinanzdirektion (OFD) Erfurt heran, damit die sich widersprechenden Informationen bezüglich der Gefährdung durch Fundmunition überprüfen lassen.

Weitere Maßnahmen

Vom Süd wurde nach Durchsicht des o. g. IABG-Berichtes festgestellt, dass dieser in einigen Details unvollständig ist. Die IABG wird vom Süd um Nachbesserung gebeten.

In Abstimmung mit dem Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung wird das folgende Schritte einleiten:

- Hinweis an die OFD Erfurt, die Notwendigkeit einer Entsorgung von Munitionsrückständen zu prüfen,

- gegen den Eigentümer wird eine Anordnung zur Untersuchung auf eventuell im Bereich des Schrottplatzes vorhandene Mineralöl-Kohlenwasserstoffkontaminationen erlassen,

- das Landratsamt Suhl-Land wird vom Süd aufgefordert, eine Anordnung zur Beseitigung des auf dem Gelände des TÜP Dolmar befindlichen Schrottplatzes zu erlassen,

- gegen den Eigentümer wird eine Anordnung zur Untersuchung des Landwehrgrabens auf Kontaminationen mit Nitroaromaten erlassen.

Die bisherige Auswertung des IABG-Berichtes führt zu dem Schluß, dass für den Bereich des TÜP Dolmar nur ein geringes Gefährdungspotential besteht. Ein sofortiger Handlungsbedarf besteht nicht.

Zu 5.: Zuständig für die Entscheidung, wer nach dem Einigungsvertrag (Artikel 21 und 22) Eigentümer des ehemals volkseigenen Vermögens geworden ist, ist nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz) die Präsidentin der Teuhandanstalt bzw. der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter.

Die Landesregierung hat keinen Einfluß auf diese Entscheidungen. Die Interessen des Landes nach dem Vermögenszuordnungsgesetz werden von der OFD Erfurt (Landesabteilung) im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministers wahrgenommen. Die OFD hat mit der systematischen Erfassung und Beantragung der Zuordnung des Landesvermögens begonnen und wird dabei durch alle Ressorts unterstützt. In diesem Zusammenhang werden auch die Eigentumsverhältnisse auf dem Gebiet des Dolmars recherchiert und, sofern Landesvermögen festgestellt werden kann, die entsprechende Zuordnung beantragt.

Zu 6.: Wie bereits in Frage 5 ausgeführt, obliegt die Entscheidung über die Vermögenszuordnung der Präsidentin der Treuhandanstalt oder dem Oberfinanzpräsidenten. Die Bundesvermögensämter sind wie auch das Land, vertreten durch die OFD, lediglich antragsberechtigt. Das Vermögenszuordnungsverfahren sieht vor, dass über den Antrag eines Berechtigten erst nach Anhörung aller in Betracht kommenden Berechtigten entschieden wird. Die OFD ist bemüht, die Stellungnahmen zu den Anhörungen möglichst zügig abzugeben, um so eine rasche Entscheidung über Anträge anderer Berechtigter zu unterstützen. Dies gilt nicht nur für die Anträge der Bundesvermögensämter, sondern generell.