Überführung eines Studiengangs

Die Entscheidung über die Verfahrensart nur vor Beginn eines Vergabeverfahrens getroffen und nicht mehr abgeändert werden, wenn sich im Verfahren herausstellte, dass die zugrunde über die Bewerberzahlen unzutreffend gewesen waren. Die Regelung umfasst zwei Tatbestände: Nach Satz 1 wird das Verfahren ohne weiteres von der Zentralstelle als Verteilungsverfahren durchgeführt, wenn sich ergibt, dass die Zahl der Studienplätze im Hauptverfahren die Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber (erste Studiengangpräferenz) ermöglicht; nach Satz 2 kann (durch den nach Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3 zuständigen Verwaltungsausschuss) die Überführung eines Studiengangs in das Verteilungsverfahren beschlossen werden, wenn die Bewerberzahl die Studienplatzzahl nicht wesentlich übersteigt. Artikel 10 Abs. 5 wird dahin gehend geändert, dass die bisher für die Ausländerquote im Verteilungsverfahren vorgesehene Obergrenze von 5 vom Hundert entfällt; auf diese Weise wird es ermöglicht, z. B. auch internationale Studiengänge, für die eine derart begrenzte Ausländerquote nicht angemessen wäre, gegebenenfalls in das zentrale Verfahren einzubeziehen.

Artikel 11 Abs. 3 schränkt das Seniorenstudium ein. Wer bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an Auswahlverfahren nur noch beteiligt, wenn im Einzelfall schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe für das beabsichtigte Studium sprechen. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen. Der Grund für diese Regelung liegt in der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem InteresseÄlterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, vorgeht, zumal älteren Bewerberinnen und Bewerbern die Aufnahme eines Studiums in einem Studiengang ohne Zulassungsbeschränkungen, die Wahrnehmung für das Seniorenstudium und die Einschreibung als Gasthörerin oder Gasthörer offen steht.

In Artikel 14 Abs. 4 werden mit dem Ziel der Deregulierung des Verfahrens die Sätze 3 und 4 gestrichen, die beim Auswahlgespräch bestimmte Entscheidungen der Hochschulleitung vorbehalten haben.

Mit dem Ziel eines einheitlichen Sprachgebrauchs innerhalb des Staatsvertrags wird in Artikel 4 Abs. 1 Satz 1, Artikel 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Artikel 18 Abs. 2 und Artikel 21 Abs. 5 die Bezeichnung die für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien bzw. die Finanzministerien (der Länder) verwendet. Desgleichen wird in Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 6 Abs. 1 die Bezeichnung Minister durch die Bezeichnung Ministerium ersetzt. Ferner 16 sprachlich überarbeitet.

Im Hinblick auf die bevorstehende Währungsumstellung wird die Obergrenze für eine Geldbuße zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit in Artikel 20 Abs. 2 auch in der Währungseinheit Euro bestimmt.

Schließlich wird in Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 bestimmt, dass der neue Staatsvertrag frühestens auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001 Anwendung findet und dass der Staatsvertrag über von Studienplätzen vom 12. März 1992 mit dem Abschluss des dem ersten Verfahren nach neuem Recht vorangehenden Vergabeverfahrens außer Kraft tritt.

Im Übrigen haben sich die Regelungen des Staatsvertrags über von Studienplätzen vom 12. März 1992 bewährt, so dass sie in diesen Staatsvertrag übernommen werden. Der Wortlaut des Staatsvertrags entspricht nunmehr den Grundsätzen für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache.

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1: (Aufgaben der Zentralstelle)

Die Zentralstelle ist 1973 als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie wird von den Ländern gemeinsam getragen.

Aufgabe der Zentralstelle ist es, Studienplätze des ersten Fachsemesters an staatlichen Hochschulen zu vergeben und für einheitliche Maßstäbe zur Festsetzung von Zulassungszahlen zu sorgen. Darüber hinaus hat die Zentralstelle die Aufgabe, die Hochschulen bei der Durchführung des Auswahlverfahrens nach Artikel 13 Abs. 1 Nr. 2 b zu unterstützen. Zusätzlich ist der Zentralstelle die Aufgabe übertragen, in eigener Zuständigkeit das Feststellungsverfahren durchzuführen. Auf diese Weise wird auch in diesem Bereich die Einheitlichkeit des Verfahrens einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gewahrt. Die Zentralstelle erlässt die Bescheide im Feststellungsverfahren, gegen die - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt werden kann. Ausgenommen von der Durchführung des Feststellungsverfahrens durch die Zentralstelle ist die Testentwicklung. Die Organisation der Abnahme des Tests an den Testorten, wie z. B. die Bereitstellung der Räume und der Einsatz der Testleitung, bleibt eine Aufgabe der Länder.

Die Sätze 2 bis 4 legen fest, für welchen Personenkreis die Zentralstelle tätig wird. Der Zentralstelle können auch besondere zentrale Verteilungs- oder Auswahlverfahren für einzelne oder mehrere Länder auf Antrag gegen Erstattung der Kosten übertragen werden. Derartige Länderverfahren können auch gemeinsam für mehrere Länder durchgeführt werden (Absatz 2).

Schließlich kann die Zentralstelle 3 bei der Durchführung der Hochschulen auf Antrag zusätzliche kostenpflichtige Leistungen erbringen.

Zu Artikel 2: (Rechtsstellung der Zentralstelle)

Als Gemeinschaftseinrichtung der Länder wendet die Zentralstelle grundsätzlich das übereinstimmende Recht der einzelnen Länder an. Soweit im Staatsvertrag oder in den dazu 16 ergehenden Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht des Sitzlandes.

Die Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht ist dem zuständigen Fachministerium des Sitzlandes übertragen, um eine ständige Kontrolle der Arbeit der Zentralstelle zu gewährleisten; Entscheidungen des Verwaltungsausschusses (Artikel

4) bleiben davon unberührt.

Zu Artikel 3: (Organe der Zentralstelle) ist das maßgebliche Beschlussorgan. Der Beirat bringt die Sachkunde und die Interessen der Hochschulen zur Geltung. Der Leiterin oder dem Leiter obliegt die Geschäftsführung.

Zu Artikel 4: (Der Verwaltungsausschuss)

Da die Maßnahmen der Zentralstelle alle Länder betreffen, gehören dem Verwaltungsausschuss nach Absatz 1 mit Stimmrecht 16 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder an. Die Hinzuziehung von des Bundes mit beratender Stimme berücksichtigt dessen rahmenrechtliche Zuständigkeit. Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen; dazu zählen der Landtag - 3. Wahlperiode Drucksache 3/385 ferenz, des Beirats, der Hochschulrektorenkonferenz und des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses. Beschließt der Verwaltungsausschuss nach Nummer 2 die Einbeziehung eines Studienganges in der Zentralstelle, hat er zugleich für den betreffenden Studiengang eine der Verfahrensarten des Artikels 8 Abs. 2 festzulegen. Die Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Studiengangs in das zentrale Vergabeverfahren sind in Artikel 8 Abs. 1 normiert. Ergeht ein Beschluss nach Nummer 2, ist die Einbeziehung durch Rechtsverordnung nach Artikel 16 zu regeln. Die Bewerbungen sind in diesem Fall an die Zentralstelle zu richten; sie entscheidet über die Vergabe der Studienplätze.

Die Absätze 3 und 4 tragen der Bedeutung und Tragweite von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses Rechnung und sollen deren Umsetzung in Landesrecht erleichtern. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einer Mehrheit von der abgegebenen Stimmen gefasst. In Fällen besonderer Bedeutung, z. B. in der Frage der Einbeziehung von Studiengängen in der Zentralstelle, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. der Einbeziehung kann indessen mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Zu Artikel 5: (Der Beirat)

Durch den Beirat wirken die Hochschulen an der Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle mit und bringen ihre Sachkunde und ihre Interessen ein. Sie haben damit die Möglichkeit, auf die Auswirkungen von Regelungen frühzeitig hinzuweisen.

Zu Artikel 6: (Die Leitung)

Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte der Zentralstelle, vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Bediensteten.

Zu Artikel 7: (Kapazitätsermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen) Absatz 1 definiert den Begriff der Zulassungszahl und stellt auf die jährliche Aufnahmekapazität als Grundlage der Festsetzung von Zulassungszahlen ab, um den Festsetzungszeitraum überschaubar zu halten und Anpassungen an Änderungen des Haushalts und sonstiger kapazitätsbestimmender Gegebenheiten zu ermöglichen.

Nach Absatz 2 Satz 1 gilt der Grundsatz der erschöpfenden Kapazitätsnutzung für alle Studiengänge mit Zulassungszahlen. Ausnahmen sind bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und von Hochschulen möglich.

In Absatz 3 werden die Maßstäbe für die Ermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen gesetzlich geregelt. Er beschreibt ferner das dem Verfahren zur Ermittlung und Festsetzung von Zulassungszahlen zugrunde liegende Bilanzierungsprinzip, nach dem Lehrangebot und Ausbildungsaufwand gegenüberzustellen sind. Während dem Lehrangebot die Stellen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde liegen, wird der Ausbildungsaufwand durch studiengangspezifische Normwerte bestimmt.