Der Unterhalt der Thüringer Feuerwehren ist Pflichtaufgabe der Kommunen

Juli 1992 hat folgenden Wortlaut:

Seit dem 11. Januar 1992 gilt in Thüringen das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, welches die Aufgaben der Feuerwehren regelt. Zur Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen die kommunalen Verantwortlichen entsprechende Rechtsverordnungen.

Der Unterhalt der Thüringer Feuerwehren ist Pflichtaufgabe der Kommunen. Neue Forderungen an die Ausrüstung der Feuerwehren, begründet vor allem durch den Versicherungsschutz, stellen die Kommunen zur Zeit vor fast unlösbare Probleme. Läßt man die Kommunen mit der Finanzierung ihrer Freiwilligen Feuerwehren allein, bleibt beim derzeitigen Stand der finanziellen Situation der Kommunen eine Existenzbedrohung für diese Wehren nicht aus. Die alleinige Sicherstellung der Stützpunktwehren bedeutet die Aufgabe eines flächendeckenden Brand- und Katastrophenschutzsystems in Thüringen.

Die Freiwilligen Feuerwehren haben außerdem durch ein aktives Vereinsleben unverzichtbare Gestaltungsmöglichkeiten im kommunalen Wirkungskreis, wie nicht nur die Erfahrungen aus den Altbundesländern zeigen.

Nur in drei Bundesländern gilt die umstrittene Feuerschutzabgabe. Ein Großteil der Bevölkerung steht an der finanziellen Belastungsgrenze. Das Dilemma der Kommunen besteht in der Erfüllung der gesetzlich festgeschriebenen Pflichtaufgabe und ihrer Finanzierung vor Ort.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gedenkt die Landesregierung die kleinen Gemeinden bei der anstehenden technischen Umstrukturierung ihrer Freiwilligen Feuerwehren finanziell zu unterstützen?

2. Welche gesetzlichen Bestimmungen liegen derzeit der Vielzahl von versicherungstechnischen Forderungen zugrunde, die an die Ausrüstung der Feuerwehren gestellt werden?

3. Welche Anforderungen kommen in welchem Zeitraum auf die Kommunen bei Inkrafttreten der EG-Normen im Bereich der Feuerwehrtechnik - bis hin zu den medizinischen Untersuchungen - zu?

4. Welche finanziellen Zuwendungen des Landes stehen den Kommunen zur Verfügung, um die Kosten der laufenden Unterhaltung, der Fortbildung und Schulung, der Jugend- und Frauenfeuerwehren sowie eventueller Lohnausfallzahlungen zu decken?

5. Welche Kriterien setzt die Landesregierung zur einheitlichen Handhabung der Feuerschutzabgabenerhebung?

6. Wie sieht die finanzielle Unterstützung der Kommunen bei Maßnahmen im Bereich der Investitionen bei Großtechnik und Gebäudeneubau bzw. -sanierung aus?

7. Welche Schutzgarantien haben aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gegen willkürliche Entlassungsmaßnahmen des Arbeitgebers?

Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15.

Septem-ber 1992 wie folgt beantwortet:

Zu 1.: Das Land gewährt auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Kata-strophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - -) Zuwendungen für die Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen sowie den Neu- und Umbau von Feuerwehrgerätehäusern. Der Thüringer Landtag hat im Gesetz über den Landeshaushalt 1992 in der Regel den Fördersatz auf 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten festgesetzt.

Um insbesondere den kleinen Gemeinden bei der anstehenden technischen Umstrukturierung zu helfen, beabsichtigt das Thüringer Innenministerium eine Sammelausschreibung für Feuerwehrfahrzeuge. Dadurch sind erhebliche Preisnachlässe für Fahrgestelle und Aufbauten (30 bis 50 %) zu erwarten.

Der Fortfall alter Funkkanäle im 2 m-Bereich der Feuerwehren zum 31. Dezember 1992 veranlaßt das Land Thüringen, eine Beschaffung von mobilen Funkgeräten zur Umrüstung der Funktechnik auf BOS-Frequenzen (Frequenzen für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) vorzunehmen. Diese Funktechnik wird vom Land mit 80 % bezuschußt.

Die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad Köstritz/Pohlitz sowie die vier Instandsetzungsstützpunkte - diese allerdings nur aus Landesmitteln bis 31. Dezember 1993 - werden vom Land unterhalten.

Das Land erstattet bis 31. Dezember 1996 darüber hinaus den Gemeinden für die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren den Verdienstausfall, die gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge, die Beiträge für die Bundesanstalt für Arbeit sowie entgangene freiwillige Arbeitgeberleistungen bei der Ausbildung an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule.

Zu 2.: Bereits vorhandene Technik und Ausrüstung der Feuerwehren der ehemaligen DDR sollten ursprünglich nach den Vorstellungen des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) nach einer dreijährigen Übergangsfrist durch Ausrüstungen ersetzt werden, die den Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen. Da dies kaum realisierbar ist und im übrigen auch den Festlegungen des Einigungsvertrages widerspricht, hat der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) auf Initiative der Landesregierung mit Schreiben vom 10. März 1992 beim BAGUV hiergegen Einspruch erhoben. Der BAGUV bestätigte mit Schreiben vom 8. April 1992 die Argumentation des DFV, dass die in der ehemaligen DDR angeschafften Geräte und errichteten Arbeitsräume unverändert weiter betrieben werden können, sofern im Einzelfall die zuständige Behörde kein Verbot ausspricht. Hierüber hat das Thüringer Innenministerium mit Schreiben vom 18. Mai 1992 die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte unterrichtet.

Zu 3.: Die Verantwortung für die europäischen Normen liegt beim Europäischen Normenausschuß (CEN). Die für Feuerwehrschutzkleidung 469 z. B. fordert ab 1993 höhere Schutzwirkung gegen Wärmestrahlung, als in vielen nationalen Vorschriften festgelegt ist. Der höhere Sicherheitsstandard hat zwangsläufig auch höhere Anschaffungskosten zur Folge.

Auf der Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes vom 12. Dezember 1973 § 16 i.d.F. vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), der Unfallverhütungsvorschriften des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Thüringen in Gotha werden Nachweise für Atemschutztauglichkeit verlangt. Diese Nachweise waren für die Feuerwehrangehörigen bereits nach DDR-Recht zum Teil nach der Richtlinie F 45 schon erforderlich, wurden jedoch nicht in der notwendigen Weise umgesetzt.

Die arbeitsmedizinischen Vorsorge-Untersuchungen für Atemschutztauglichkeit nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 26, für Taucharbeiten nach G 31, erfolgen durch vom Landesamt für Soziales und Familie Thüringen in Jena autorisierte Fachärzte.

Zu 4.: Jugend- und Frauenfeuerwehren werden über die Zuwendungen des Landes an den Thüringer Feuerwehr-Verband e. V. unterstützt. Des weiteren erhält der Thüringer Feuerwehr-Verband e. V. aus Lottomitteln für die Förderung der Jugendarbeit, Sozialleistungen an verunfallte Mitglieder und für den Sport in den Feuerwehren eine Zuwendung in Höhe von 92.500 Deutsche Mark.

Durch zum Teil noch fehlende infrastrukturelle Voraussetzungen bei den Gemeinden, die gesamte Gerätetechnik der Feuerwehren in Selbstverwaltungsaufgabe zu warten, zu überprüfen und instandzuhalten, übernimmt das Land diese Kosten in den Instandsetzungsstützpunkten Neudietendorf, Saalfeld, Ilmenau und Schmalkalden.

Im übrigen verweise ich auf meine Antwort zur Frage 1.

Zu 5.: Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Feuerschutzabgabe bildet § 13 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Zum einheitlichen Vollzug des § 13 hat das Innenministerium das Muster einer Satzung für die Erhebung einer Feuerschutzabgabesatzung bekanntgemacht, das im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 17/1992 S. 571 veröffentlicht wurde. In dieser Mustersatzung wurde den Gemeinden empfohlen, die Feuerschutzabgabe nicht höher als 50 Deutsche Mark festzusetzen. Die Höhe der Feuerschutzabgabe ist gesetzlich nicht festgelegt. Neben den Grundrechten (vor allem Artikel 14 Abs. 1 GG Eigentumsrecht) ist daher insbesondere die Rechtsnatur und Zielsetzung der Feuerschutzabgabe als Ausgleichsabgabe zu beachten.

Die Feuerschutzabgabe ist keine Steuer, sondern eine Ausgleichsabgabe für die Nichtheranziehung zum Feuerwehrdienst, die die Gemeinden zweckgebunden für den gemeindlichen Feuerwehrdienst verwenden müssen.

Mit ihr sollen die Vorteile, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er auf seine Freizeit nicht verzichten muss und die mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Strapazen und Gefahren nicht auf sich zu nehmen braucht, abgegolten werden. Die Höhe der Abgabe ist nach dem Wert des nicht geleisteten Feuerwehrdienstes pauschal festzusetzen. Sie darf also nicht über die mit der Dienstleistung in der Feuerwehr verbundenen Belastungen hinausgehen. Die Erhebung und Bemessung der Feuerschutzabgabe ist unabhängig vom Vermögen und Einkommen sowie vom Interesse des Pflichtigen am Feuerschutz. Deshalb kann bei einkommensschwachen Personengruppen, z. B. bei Lehrlingen, Schülern und Studenten nicht allgemein von der Heranziehung der Feuerschutzabgabe Abstand genommen werden. In letztgenannten Fällen besteht jedoch die Möglichkeit des Erlasses durch die Gemeinde.

Zu 6.: Das Land Thüringen gewährt nach § 35 des vom 7. Januar 1992 und nach Maßgabe der Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen des Landes Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und Rettungswesens vom 6. Juli 1992 Zuwendungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach Maßgabe des Haushaltsplans (Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Thüringen für das Haushaltsjahr 1992) vom 2.