Grundstück

3. Wahlperiode 03.03.

Antrag der Fraktion der PDS Bundesratsinitiative zur Änderung des Treuhandgesetzes in Sachen Bodenreformland

Die Landesregierung wird aufgefordert, im Bundesrat eine Initiative zur Änderung des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) zu ergreifen mit dem Ziel, dass künftig nicht nur der Verkauf der ehemals volkseigenen landwirtschaftlichen Flächen erfolgt, sondern darüber hinaus auch deren privatwirtschaftliche Nutzung in Form von langfristiger Verpachtung, Pachtkauf, Bestellung von Erbbaurechten etc. als gleichberechtigte Verwertungsform ermöglicht wird.

Begründung:

In Thüringen sind bisher durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) 3 437 Hektar Acker- und Grünlandflächen, das entspricht einem Anteil von 0,43 Prozent der Gesamtflächen, verkauft worden.

Dieser recht geringe Anteil ist u. a. ein Ausdruck für die Zögerlichkeit von Landwirtschaftsbetrieben hinsichtlich des Erwerbs von Flächen, da sie nach wie vor über zu geringe finanzielle Mittel verfügen. Außerdem bringt die zu des Stopps der Verkäufe nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) voraussichtlich weitere Komplikationen mit sich, wie die Neugestaltung vorhandener Verträge und des Preisbildungssystems bzw. eventuell fällig werdende Nachzahlungen für bereits erfolgte Verkäufe.

Die Agrarbetriebe werden deshalb weiterhin mit einer Reihe Unsicherheitsfaktoren konfrontiert, die die Sicherstellung ihrer Produktionsgrundlagen künftig in Frage stellen können.

Denn das Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 regelt in § 1 die Veräußerung des volkseigenen Vermögens durch Verkauf. Eine Vergabe von langfristigen Nutzungsrechten ist nicht vorgesehen.

Die derzeitig praktizierte Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen wird lediglich als eine dem Verkauf vorgeschaltete Phase betrachtet. Im Gegensatz dazu sieht das ebenfalls laut Einigungsvertrag fortgeltende Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, deren Mitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 in § 4 Abs. 1 vor: Grundstücke können durch die Treuhand... verpachtet oder verkauft oder anderweitig verwertet werden. Forderungen, diese Gesetzeslage bei der Verwertung durch die Treuhandanstalt bzw. die BVVG zu berücksichtigen, wurden durch die alte Bundesregierung trotz entsprechender Erklärungen zu diesem Gesetz durch den letzten Ministerpräsidenten der DDR abgelehnt.

Mit dem Entschädigungs- d. h. mit der Verknüpfung von Flächenverkauf und Ausgleichsleistungen für Alteigentümer, wurden

8. März 2000 die seit Jahren anhaltenden gesellschaftlichen, parlamentarischen und um die so genannten Treuhandflächen keinesfalls einfacher. Dies belegen die Beschwerden bei der EU-Kommission und deren Entscheidung. Diese Entscheidung in nationales Recht umzusetzen fällt offensichtlich schwer.

Es gibt auch Unwägbarkeiten hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt verschobenen Entscheidung über mehrere Beschwerden zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz.

Angesichts dieser Situation droht der vermeintliche Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen zu scheitern und es besteht außerdem die Gefahr, dass die Flächenerwerbsregelung nicht von Bestand ist.

Auch deshalb wäre, gewissermaßen vorbeugend, eine Präzisierung des Verwertungsauftrags im Treuhandgesetz angebracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe ostdeutscher Landwirtschaftsbetriebe, trotz nicht ausreichender Finanzkraft, an der dauerhaften landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens zu sichern.

Für die Fraktion: Buse