EG-Telekommunikationsdatenschutzrichtlinie

Diese Richtlinie, die am 15. Dezember 1997 erlassen wurde, wurde erst im Januar 1998 veröffentlicht, sodass sie noch nicht in meinem

2. TB Berücksichtigung fand (ABl. Nr. L 024/1 vom 30. Januar 1998 1 ff). Wie es in der Richtlinie ausdrücklich heißt, dient sie der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedsstaaten, die erforderlich ist, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten insbesondere des Rechts auf Privatsphäre in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der Telekommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von Telekommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Sie ergänzt ausdrücklich die EU-Datenschutzrichtlinie und stellt eine wichtige bereichsspezifische Regelung für den Bereich der Telekommunikation dar. So enthält sie allgemeine Ausführungen zur Netzsicherheit und zur Vertraulichkeit der Kommunikation und Vorgaben für die Datenverarbeitung bei der Gebührenabrechnung.

Unter anderem gibt sie vor, dass die Möglichkeit der Rufnummerunterdrückung geschaffen werden muss. In nationales Recht umgesetzt werden sollte diese Richtlinie bis zum 24. Juli 1998. Mit der Neufassung der TDSV (siehe 4.2), zu der derzeit ein Regierungsentwurf vorliegt, soll die Umsetzung erfolgen.

ENFOPOL

Der Begriff ENFOPOL steht als Abkürzung für Enforcement Police und bedeutet polizeiliche Zusammenarbeit.

Bei dem Dokument ENFOPOL 98 rev 2=ENFOPOL 19 geht es um die bestätigte Fortschreibung der Entschließung des Rates vom 17. Januar 1995 über die rechtmäßige Überwachung des Fernmeldeverkehrs, abgedruckt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 39. Jahrgang (329, S. 1 ff). Sie hat eine Auflistung von technischen Anforderungen für die Realisierung der in nationaler Verantwortung liegenden rechtmäßigen Überwachungsmaßnahmen in modernen Telekommunikationssystemen zum Inhalt.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, der Schaf3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 fung gemeinsamer Standards nur insoweit zuzustimmen, als damit nicht zusätzliche Eingriffe in das Grundrecht auf unbeobachtete Kommunikation und das Fernmeldegeheimnis verbunden sind und die Nutzung datenschutzfreundlicher Technologien nicht konterkariert werde (Anlage 10). Zu einer Entschließung des EU-Rates ist es bisher nicht gekommen. Bei einer Entschließung des EU-Rates wird davon auszugehen sein, dass diese bei der Neufassung der TKÜV (Telekommunikationsüberwachungsverordnung, siehe 4.1), zu der es bisher lediglich ein Eckpunktepapier gibt, berücksichtigt wird.

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte

Die Richtlinie 98/5/EG(ABl. EG Nr. L77 Seite 36) sieht eine Liberalisierung der Niederlassungsmöglichkeiten für Rechtsanwälte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vor und muss bis 14. März 2000 in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/2269 vom 01. Dezember 1999) sollen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 98/5/EG die Voraussetzungen und das Verfahren, unter denen sich Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedsstaaten in Deutschland niederlassen und die Eingliederung in die deutsche Anwaltschaft erlangen können, geregelt werden.

Zum Referentenentwurf dieses Gesetzes habe ich gegenüber dem Thüringer Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten Stellung genommen und gebeten, die datenschutzrechtlichen Aspekte gegenüber dem Bundesministerium für Justiz zu berücksichtigen:

Gegen die vorgesehenen Datenübermittlungen der Staatsanwaltschaft nach Abschluss von Ermittlungen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift gegen die betroffenen Rechtsanwälte zum Zweck der Prüfung durch die zuständige Stelle im Herkunftsstaat, ob berufsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, habe ich datenschutzrechtliche Bedenken geäußert. Es sollte geprüft werden, ob nicht eine Mitteilung durch das Anwaltsgericht nach Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichen könnte. Im Hinblick auf den intensiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen durch die Übermittlungen sollten die Betroffenen von der Datenübermittlung Kenntnis erlangen.

Darüber hinaus sollten auch die Vorschriften der über das Zeugnisverweigerungsrecht, die Beschränkung der Beschlagnahme und des maschinellen Datenabgleichs sowie des Abhörens und Aufzeichnens des in der Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes auch für diese europäischen Anwälte für entsprechend anwendbar erklärt werden, um klarzustellen, dass ein europäischer Rechtsanwalt den gleichen Schutz wie ein inländischer Rechtsanwalt genießt.

Das TMJE hat mir mitgeteilt, dass meine Stellungnahme an das federführende zuständige Bundesministerium der Justiz weitergeleitet wurde. Die geäußerten datenschutzrechtlichen Anregungen haben jedoch im vorliegenden Gesetzentwurf keinen Niederschlag gefunden.

EG-Richtlinie über gemeinsame Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen

Nachdem in Deutschland durch das vom 22. Juli 1997 Rahmenbedingungen für eine sichere digitale Signatur verabschiedet worden waren, worüber ich in meinem 2. TB (15.8) ausführlich berichtet habe, griff die Europäische Kommission im Jahre 1998 das Problem auf und erarbeitete einen eigenständigen Vorschlag. Ende November 98 hat der EU-Ministerrat sich einstimmig auf Grundregeln für digitale Signaturen geeinigt und eine Richtlinie beschlossen, deren Umsetzung innerhalb der nächsten 18 Monate zu erfolgen hat.

Im Mittelpunkt der Richtlinie steht die Anerkennung der auf elektronischer Grundlage geleisteten Unterschrift. Diese steht damit der handschriftlichen Unterschrift gleich und kann in allen EU Mitgliedstaaten bei Gerichtsverfahren als Beweismittel verwendet werden. Zum Nachweis der Identität der Geschäftspartner im Internet soll künftig eine Art digitaler Personalausweis durch Zertifizierungsstellen ausgestellt werden. Die Regeln sollen das Benutzen digitaler Signaturen und deren gesetzlicher Anerkennung vereinfachen, insbesondere beim grenzüberschreitenden E-Commerce wie auch im elektronischen Schriftverkehr mit Behörden.