Kreditkarte

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 erteilten Einwilligung möglich ist, wird lediglich in § 28 Abs. 3 BDSG insoweit eine Regelung getroffen, als der Betroffene danach bei der speichernden Stelle der Nutzung der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Marktund Meinungsforschung widersprechen kann. Ich musste aber dem Bürger mitteilen, dass eine Einwilligung dann nicht widerrufbar ist, wenn sie mit rechtsgeschäftlichen Abreden verbunden ist oder die weitere Abwicklung des Vertrages in Frage gestellt oder unbillig erschwert wird.

Datenverarbeitung von Sparkassen zur Kreditsicherung

Immer wieder fragen Bürger bei mir an, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, wenn die Sparkassen ohne erkennbaren Anlass ihre langjährigen Kunden dazu auffordern, schriftlich in die sog. SCHUFA-Klauseln einzuwilligen, obwohl ein ungestörtes Vertragsverhältnis besteht. Ich musste den Bürgern mitteilen, dass grundsätzliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) mit Einwilligung des Betroffenen nicht bestehen. Eine Einwilligung ist dann erforderlich, wenn Positivmerkmale des Kontoinhabers (Personenstammsatz sowie Merkmale über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung) an die SCHUFA übermittelt werden. Negativmerk-male sind Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden und die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen und dürfen von den Mitgliedern der SCHUFA ohne Einwilligung des Kunden dorthin übermittelt werden. In der Bundesrepublik sind praktisch alle Kreditinstitute Vertragspartner der SCHUFA, die nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit arbeitet. Zur lückenlosen Aufrechterhaltung dieses Prinzips ist es erforderlich, dass alle Kreditinstitute bestimmte Sachverhalte über ihre Kunden mitteilen. Die Kreditinstitute sind zur Übermittlung dieser Daten sogar vertraglich verpflichtet. Allerdings werden im Normalfall den Kunden die SCHUFA-Klauseln bereits zum Zeitpunkt der Beantragung einer Geschäftsbeziehung zur Einwilligung vorgelegt.

Von einer Sparkasse habe ich erfahren, dass es noch Kunden gibt, deren Konten bei den ehemaligen Sparkassen der DDR geführt und

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 von den Sparkassen nach dem 03.10.1990 weitergeführt wurden. Da von diesen Kunden keine Einwilligungen in die sog. SCHUFAKlauseln vorliegen, werden diese im Laufe der Zeit bei der Gelegenheit eines konkreten Anlasses, wie Ablauf der ec-Karte, Beantragung einer Kreditkarte, Veränderungen beim Dispositionskredit usw. zur Unterzeichnung vorgelegt. Bei einem auf Guthabenbasis geführten Konto ist eine Übermittlung an die SCHUFA zwar nicht erforderlich, wenn ein Kunde jedoch seine Einwilligung in die SCHUFAKlauseln verweigert, ist die Sparkasse nicht verpflichtet, z. B. ein Girokonto mit einem Dispositionskredit auszustatten oder eine Kreditkarte auszustellen.

In einem anderen Fall berichtete mir ein Bürger darüber, dass ihm bereits vor Jahren ein Darlehen eingeräumt wurde, welches er wie vereinbart zurückzahle und hierbei keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Trotzdem habe ihn seine Sparkassenfiliale dazu aufgefordert, nunmehr einen 4-seitigen Erhebungsbogen zur Erstellung einer Vermögensübersicht auszufüllen. Ich hatte mich daraufhin an die Sparkasse gewandt und um Mitteilung gebeten, wieso während eines bereits laufenden Kreditvertrags sämtliche Vermögenswerte des Kunden festgestellt werden. Die Sparkasse legte mir ausführlich dar, dass diese nicht nur im Vorfeld einer Kreditvergabe das legitime Interesse habe, die Bonität des Kreditnehmers zu prüfen. Vielmehr seien die Kreditinstitute verpflichtet, die Kreditwürdigkeit auch für die Zukunft zu prognostizieren. Rein formal hat die Sparkasse auf eine Klausel im Kreditvertrag verwiesen, wonach der Darlehensnehmer jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren hat und die Sparkasse berechtigt ist, Auskünfte bei Versicherungen, Behörden und sonstigen Stellen einzuholen, die sie zur Beurteilung des Darlehensverhältnisses für erforderlich halten darf.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sparkasse im äußersten Fall berechtigt, von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, wenn z. B. eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt. Die Maßnahmen würden aber nicht nur der Sparkasse dienen, sondern auch dem Kunden zugute kommen, weil damit die Möglichkeit bestünde, rechtzeitig unterstützende bzw. flankierende Maßnahmen zu ergreifen. Auf der Grundlage der mir von der Sparkasse übersandten Formblätter mit den dort gegebenen Hinweisen

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 und Aufklärungen konnte ich keinen datenschutzrechtlichen Verstoß durch die Sparkasse feststellen.

6. Personalwesen

Personalaktenführungsrichtlinie

In meinem 1. TB (6.1.1) als auch im 2. TB (6.1) habe ich dargestellt, dass ich die Verabschiedung einer Personalaktenführungsrichtlinie sehr begrüßen würde. Selbige wurde im Berichtszeitraum vom TIM in Kraft gesetzt und ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 42/1998, Seite 1812-1816 veröffentlicht worden. Es wird darin empfohlen, diese für die Führung von Personalakten von Beamten der Gemeinden, der Landkreise, der anderen Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Freistaats stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. Die Richtlinie enthält Regelungen zu den Bestandteilen, zur Gliederung und zur Führung der Personalakte sowie zu deren Zugang, einschließlich der Gewährung der Akteneinsicht zur Vorlage und zum Erteilen von Auskünften aus der Personalakte als auch Hinweise zum Umgang mit Bewerbungsunterlagen.

Personalakten im Justizbereich

Im 2. TB (6.5) hatte ich berichtet, dass ich die Personalaktenführung bei verschiedenen Stellen im Justizbereich und die der Personalaktenführung zugrundeliegende Verwaltungsvorschrift des TJM vom 01.10.1992 beanstandet hatte. Seitens des TMJE war daraufhin zugesagt worden, eine novellierte Fassung der Verwaltungsvorschrift im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu erarbeiten. Vor Inkraftsetzung sollte jedoch die Personalaktenführungsrichtlinie (6.1) abgewartet werden. Nachdem diese zwischenzeitlich vorliegt, hat mir auf Nachfrage das TMJE im Mai 1999 den 3. Entwurf der Verwaltungsvorschrift Ergänzende Bestimmungen zu der Personalaktenführungsrichtlinie des Thüringer Innenministeriums vom 21. Sep-tember 1998 Seite 1812) für den Geschäftsbereich des TMJE mit Stand vom 3. März 1999 zur Kenntnis übersandt.