Polizeiaufgabengesetz

In § 40 Polizeiaufgabengesetz (PAG) sind Regelungen für die polizeiliche Datenerhebung und -verarbeitung getroffen, die Fristen für die Überprüfungen und Aufbewahrungen von Daten normieren. Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 2 PAG das TIM ermächtigt, das Nähere für die Überprüfungsfristen durch eine Rechtsverordnung zu regeln. An der Erarbeitung dieses Entwurfes hat mich das TIM beteiligt. Von den ursprünglichen Überlegungen, sich an den gesetzlichen Höchstfristen zu orientieren, ist das TIM im Laufe der Diskussion abgegangen und hat in dem Verordnungsentwurf, der derzeit dem TJM zur Rechtsprüfung vorliegt, differenzierte Regelungen getroffen, die auf die jeweiligen Straftaten abstellen, sodass die zunächst bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken ausgeräumt wurden.

Verwaltungsvorschrift des TIM über die Aufgaben der Polizei bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen

In einer Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 1998 traf das TIM Regelungen zum Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Verkehrsvergehen. In den eingeführten Formularen zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter und zur Beschuldigtenvernehmung bei Vergehen sind umfängliche Datenerhebungen vorgesehen, bei denen zwar in der Überschrift auf die Freiwilligkeit verwiesen wird, sich aber die grundsätzliche Frage stellt, weshalb im Rahmen von Verkehrsverstößen Daten wie Beruf zur Tatzeit, Stellung im Beruf, Arbeitgeber, Personalien des Ehegatten, Eltern des Beschuldigten, gesetzlicher Vertreter, Pflegeeltern, Institution der Betreuung, Bewährungshelfer überhaupt gefragt wird, da hierfür eine Erforderlichkeit in jedem Fall nicht erkennbar ist. Das TIM hat zunächst die Auffassung vertreten, zu den Datenerhebungen bestünden weit gehende Übereinstimmungen mit anderen Ländern, räumte aber ein,

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 dass nicht alle Angaben benötigt werden. Danach erhielt das TIM Unterstützung vom TMJE, das diese Angaben weitgehend für unerlässlich ansah. Bezüglich der Formulare im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten arbeitet zwischenzeitlich der für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten an einer Vereinheitlichung der Vordrucke. Eine weitere Beteiligung des von Seiten des TIM wurde zugesagt.

INPOL-neu

Seit geraumer Zeit wird beim Bundeskriminalamt (BKA) in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe an der Erarbeitung einer Neukonzeption des polizeilichen Informationsverbundes INPOL-neu gearbeitet, in die auch der und Landesdatenschutzbeauftragte eingebunden sind. Parallel zu dieser Projektgruppe ist ebenfalls eine Arbeitsgruppe INPOL-Land (AGIL) eingerichtet worden, die sich mit den Fragen der Anbindung der Landesdatenerhaltungs- und Vorgangbearbeitungssysteme befasst. Auf Thüringer Seite wird das Projekt vom Lenkungsausschuss INPOL des TIM begleitet, zu dessen Sitzungen der verschiedentlich eingeladen wurde. INPOL-neu ist darauf angelegt, dass im Rahmen eines Rechner-Rechner-Verbundes mit einer zentralen Kommunikationsschnittstelle, auf die die Teilnehmer von den jeweiligen Arbeitsplatzsystemen zugreifen. Der Kreis der Teilnehmer an INPOL-neu entspricht dem der Teilnehmer am jetzigen INPOL-System, zu denen das BKA, die Länderpolizeien sowie der Bundesgrenzschutz zählt. Von der Konzeption her sollen alle Erkenntnisse zu einer Person sowie die Personengrunddaten lediglich einmal in die Datenbank eingegeben werden. Es ist vorgesehen, den Nutzern unterschiedliche Zugriffsmöglichkeiten einzuräumen, wobei auch Berechtigungen für bestimmte Funktionen (lesender, verändernder, löschender Zugriff) gegeben werden können, die auch individuell kombiniert werden. Dadurch soll verhindert werden, dass jeder Nutzer uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche erfassten personenbezogenen Daten hat. Die Zugriffsberechtigungen werden auf Nutzerseite durch die Länder vergeben. Bei INPOL ist auf §§ 11 Abs. 1, 34 Abs. 2 Bundeskriminalamtsgesetz (BKAG) abzustellen, wonach die in das polizeiliche Informationssystem einzubeziehenden Daten bestimmt werden müssen und im Wege der Errichtungsanordnung ihre Bezeichnungen, Zweck, Inhalt und Voraussetzung für

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999:

Datenübermittlungen festzulegen sind. Insbesondere muss immer im Auge behalten werden, dass nur Straftaten von länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung INPOL-relevant sind, wie dies § 2 Abs. 1 BKAG ausdrücklich festlegt. Im Zusammenhang mit INPOL-neu wurde bei der Einrichtung von Verbunddateien das Problem an mich herangetragen, ob nach Inkrafttreten des BKAG für Verbunddateien vorrangig die Vorschriften des BKAG Anwendung finden. Ich habe mich hierzu dahingehend geäußert, dass sich aus der Gesetzessystematik des § 11 Abs. 3 BKAG ergibt, dass die landesgesetzlichen Regelungen vom BKAG nicht überlagert werden, da nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, befugt ist, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. Wenn dies Thüringer Polizeidienststellen sind, ist daher nach meiner Auffassung das Thüringer Polizeirecht anwendbar. Es ist mitunter feststellbar, dass Bundesländer ihre Landesdaten beim BKA speichern lassen, auch wenn sie noch nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 2 Abs. 1 des BKAG erreicht haben, und die aus diesem Grunde nicht in INPOL-neu gespeichert werden dürfen. Mit dem bin ich hier der Auffassung, dass schon nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 5 BKAG, wonach das BKA die Länder auf Ersuchen bei deren Datenverarbeitung unterstützen kann, eine dauerhafte Datenverarbeitung des BKA für die Landespolizeibehörden rechtlich nicht zulässig ist.

In Betracht kommen kann dies allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, wobei nach § 2 Abs. 5 BKAG dies dann nach den Weisungen der Länder und gemäß deren Vorschriften über die Datenverarbeitung im Auftrag zu erfolgen hat. Die abschließende Klärung der hier bestehenden Fragen steht noch aus.

- Violent Crime Linkage Analysis System

Unter der Bezeichnung - Violent Crime Linkage Analysis System - Analyse-System zur Verknüpfung von Gewaltverbrechen verbirgt sich ein kanadisches Computerprogramm, das in der Lage ist, die Besonderheiten von Kriminalfällen miteinander zu vergleichen und Analysen anzustellen. Bei diesem Verfahren handelt es sich um einen neuen Dateitypus, der, insbesondere auch wegen Erhebungen und Nutzungen umfangreicher und sensibler Daten, im Hinblick auf die beabsichtigte bundesweite Einführung datenschutzrechtlicher Begrenzungen bedarf, da hier Datenerhebungen vorgese