Der Umgang mit Passwörtern war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht konkret geregelt

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 gründbar war. Alle Eingabeaktivitäten werden jedoch in einer Historiendatei festgehalten und im Menü aufgezeigt, sodass der zuständige Bearbeiter jeweils prüfen kann, wann wer welche Daten eingegeben und verändert hat.

Der Umgang mit Passwörtern war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht konkret geregelt. Dies ist im Nachgang zur Kontrolle erfolgt.

Zum Verfahren bei Anträgen auf Akteneinsicht liegt eine Dienstanweisung vor, nach der bei telefonischen Anfragen zu bestimmten Sachverhalten wird in der Regel Auskunft erteilt wird, wenn ein Aktenzeichen und der Name des Betroffenen angegeben werden kann.

Bußgeldbescheide werden zentral ausgedruckt und über eine Kuvertiermaschine verschlossen. Aufgrund veralteter Technik kam es in der Vergangenheit vor, dass z. B. zwei Anhörungsbögen in einen Umschlag verbracht wurden, sodass Empfänger auch einen für einen Dritten bestimmten Anhörungsbogen erhalten konnten. Hierzu lagen dem entsprechende Hinweise vor. Bei der Vorführung der Kuvertiermaschine im Rahmen der Kontrolle geschah es auch, dass Bescheide und Zahlungsformulare nicht richtig einander zugeordnet wurden, weil ein Zahlschein sich verkantet hatte. Solche Vorkommnisse führen dazu, dass der zuständige Bedienstete die Maschine anhalten, die vorherigen Umschläge öffnen, neu sortieren und wieder verschließen muss. Eine automatische Gewichtskontrolle, die auf mögliche Fehler aufmerksam machen könnte, gab es nicht. Es waren aber bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle alle erforderlichen Maßnahmen zur Neuanschaffung einer zuverlässigen neuen Kuvertiermaschine in die Wege geleitet worden, um zukünftig datenschutzrechtliche Verstöße durch den Versand von Unterlagen an unbeteiligte Dritte auszuschließen. Die Auswertung von Filmen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen erfolgt in der Zentralen Filmauswertestelle als gesondertes Sachgebiet der ZBS.

Die Halterermittlung erfolgt im automatisierten Verfahren durch Übermittlung des Kfz-Kennzeichens über Standleitung zum Verkehrszentralregister und Übernahme der Halterdaten nach Übersendung. Bestreitet der Halter die Fahrereigenschaft, ohne den tatsächlichen Fahrer anzugeben, werden aus den vorliegenden Filmen mit Hilfe von Computertechnik Dreierfolgen gefertigt. Diese bestehen aus einer Gesamtaufnahme des Fahrzeugs und jeweils einer Detailaufnahme des Kennzeichens und des Fahrers. Diese werden einem

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

Formblatt beigefügt und den örtlich zuständigen Polizeidienststellen übersandt. Durch diese erfolgt vor Ort die Fahrerfeststellung. Aufgrund meiner Forderung war auf dem Anhörungsbogen bereits der Hinweis enthalten, dass unter Umständen ein Lichtbildabgleich mit dem Pass- und Melderegister durchgeführt werden kann (1. TB 7.5.1; 2. TB 7.10). Die Vorgänge werden in der zentralen Registratur in Papierform aufbewahrt. Bei so genannten Verwarnungen mit Zahlungsanweisungen wird in das Bußgeldverfahren übergeleitet, sofern keine Zahlung erfolgt. Bei Zahlungseingang werden die Datensätze im automatisierten Verfahren AVOS automatisch gelöscht. In unregelmäßigen Zeitabständen wird von den Sachbearbeitern eine Sichtung und Aussonderung der abgeschlossenen Vorverfahren bis 75,00 DM vorgenommen.

Auch für die Zentrale Bußgeldstelle ist vorgesehen, dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch Umsetzung des Rechnerbetriebes zukünftig im ZIV stattfinden wird.

8. Verfassungsschutz

Monatsbericht des

Aufgrund einer Erwähnung im Monatsbericht des gab es Eingaben, bei denen kritisiert wurde, dass jemand, der eine Demonstration angemeldet hatte, im Monatsbericht Erwähnung gefunden hatte.

Eine Überprüfung im ergab jedoch, dass die namentliche Erwähnung keinen Bedenken unterlag, da die beschwerdeführende Person eine Demonstration angemeldet hatte, an der auch Personen teilgenommen haben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Gegenstand der Beobachtung des waren. Hier ergab sich ein Sachzusammenhang, der auch die Anmeldung der Veranstaltung betraf, auch wenn die Organisation, für die die Veranstaltung angemeldet worden war, nicht Gegenstand der Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz war.

Sicherheitsüberprüfung

Wie ich schon in meinen vorangegangenen Tätigkeitsberichten (1. TB 8.1; 2. TB 8.2) ausgeführt habe, bedarf es zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen einer gesetzlichen Grundlage, die für

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

Thüringen bislang nicht geschaffen wurde. Welche Probleme entstehen können, wird deutlich aus einem Rechtsstreit, der bis an das Bundesverfassungsgericht gelangte. Ein Beschwerdeführer hatte in Bayern Auskunft über Daten, auf die das negative Ergebnis einer Sicherheitsüberprüfung gestützt wurde, verlangt, was abgelehnt worden war. Mir war nach §§ 94, 77 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. In meiner Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht habe ich deutlich gemacht, dass im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, warum eine Auskunft über den festgestellten Charakterzug des Beschwerdeführers die weitere Arbeit des Verfassungsschutzes gefährde. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung (1 385/90) vom 27. Oktober 1999 nicht auf den Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers, den er aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet abgestellt, sondern aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, § 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für unvereinbar angesehen und den Bundesgesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2001 ein verfassungsmäßigen Zustand herzustellen.

9. Finanzen, Steuern, Rechnungsprüfung

Änderung der Abgabenordnung (AO)

Bereits im 1. TB (9.1.8) und 2. TB (9.1) hatte ich über die Vorschläge der DSB des Bundes und der Länder bezüglich der Verbesserung des bereichsspezifischen Datenschutzes in der AO berichtet. Zur Frage der Änderung der AO vertrete ich die Auffassung, dass eine Verweisungsvorschrift auf die Anwendbarkeit der Landesdatenschutzgesetze hilfreich wäre. Auch sollten grundlegende Regelungen zur automatisierten Datenverarbeitung hinsichtlich Speicherzweck, Übermittlung an andere Behörden, Speicherdauer und Löschfristen sowie eine Regelung zum Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht Betroffener aufgenommen werden. Desweiteren sollte eine Regelung der AO im Hinblick auf den internationalen Datenaustausch zwischen Steuer- und Zollverwaltungen die Einhaltung der Rechtsvorschriften vorschreiben, die in den beteiligten Mitgliedsstaaten in Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie erlassen wurden.