Finanzamt

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 die Frage, ob seitens der Staatsanwaltschaft weiterer Handlungsbedarf gegenüber dem BZR bestand, nämlich diesem mitzuteilen, dass es sich bei der Adresse des Beschwerdeführers nicht um die Adresse des Gesuchten handelt. Dies erscheint im Hinblick darauf wichtig, weil auch andere Behörden den Inhalt der Erledigterklärung zu eventuellen weiteren bestehenden Suchvermerken seitens des BZR erhalten und es dadurch erneut zu Personendatenverwechslungen kommen könnte. Eine Stellungnahme hierzu seitens der Staatsanwaltschaft steht noch aus.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit trotz neuer Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung und einer Mitteilung des BZR unter Angabe seiner Adresse nicht erneut behelligt wurde, lässt annehmen, dass es hier nicht zu erneuten Verwechslungen kommen wird.

Ein für den Gesuchten zuständiges Finanzamt hatte ebenfalls versucht, seinen aktuellen Aufenthalt zu ermitteln. Das BZR teilte ihm mit, der Gesuchte sei unter der Adresse des Beschwerdeführer nach Mitteilung der eingangs erwähnten Staatsanwaltschaft wohnhaft.

Obwohl das Finanzamt den Geburtsort des Gesuchten an das BZR übermittelt hatte, war in der Antwort kein Hinweis auf einen abweichenden Geburtsort enthalten. Die Überprüfung der mitgeteilten Meldedaten durch eine Melderegisteranfrage ergab für das Finanzamt ebenfalls keine Anhaltspunkte auf Abweichungen. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung zur Begleichung von Steuerrückständen. Zu dieser konnte der Beschwerdeführer wiederum klären, er sei nicht der Steuerpflichtige. Kurze Zeit darauf wurde er jedoch auch von seinem für den Wohnort zuständigen Finanzamt angeschrieben. Das lag daran, weil fast gleichzeitig mit der Absendung der Zahlungsaufforderung auch eine Abgabe an dieses Finanzamt erfolgt war. Aber auch dort ist zwischenzeitlich die Verwechslung bekannt. Seitens der Steuerverwaltung wurden nach Feststellung der Verwechslung die Daten des Beschwerdeführers gelöscht und das BZR auf den Umstand der Verwechslung hingewiesen.

Im Rahmen der Prüfung der Angelegenheit erhielt ich Kenntnis von verschiedenen BZR-Auskünften, aus denen nicht eindeutig hervorging, ob Eintragungen den Gesuchten oder den gleichnamigen Be. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 schwerdeführer betreffen, da das Unterscheidungsmerkmal Geburtsort nicht angegeben war. Ich habe daher zuständigkeitshalber an den die Bitte um Prüfung gerichtet, damit der Beschwerdeführer zukünftig nicht weiteren Maßnahmen ausgesetzt wird, die dem Gesuchten gelten.

10.14 Strafverfahren gegen Ortsbürgermeister

Aus der Presse war zu entnehmen, dass eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sich bereits bei einer Stadtverwaltung befand, obwohl der Betroffene sie selbst noch nicht vorliegen hatte. Ich habe dies zum Anlass genommen, Anfragen zu der Angelegenheit an die betroffene Staatsanwaltschaft und den betroffenen Oberbürgermeister zu richten. Eine Übersendung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft an den Oberbürgermeister als zuständigem Dienstvorgesetztem war zulässigerweise im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nach Nr. 15 der Mitteilungen im Strafverfahren als vertrauliche Personalsache erfolgt. Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Nr. 15 erfolgen zu dem Zweck, die Einleitung möglicher dienstrechtlicher Maßnahmen durch die hierfür zuständigen Personen zu ermöglichen. Der Oberbürgermeister hat mir mitgeteilt, die Unterlagen seien vertraulich behandelt worden und nur den zuständigen mit der Angelegenheit befassten Beigeordneten zur Kenntnis gelangt.

Auch wenn übermittelte Unterlagen keinen Eingang in Personalakten finden und damit keine Personalaktendaten im herkömmlichen Sinne darstellen, handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, die besonders gegen den Zugriff Unbefugter zu schützen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht nachgekommen wurde, ergaben sich aus den Darlegungen des Oberbürgermeisters nicht. Für solche Fälle habe ich dem Oberbürgermeister jedoch darüber hinaus angeraten, vertrauliche Personaldaten nur dann zu kopieren, wenn sich hierfür eine besondere Erforderlichkeit ergibt. Soweit Kopien für unerlässlich betrachtet werden, sollte deren Anzahl und Empfänger auf dem Original notiert werden. Wie diese Anklageschrift oder Angaben hieraus im Kommunalwahlkampf in die Öffentlichkeit geraten sind, war jedoch nicht feststellbar.

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

10.15 Aktenbearbeitung durch Staatsanwälte zu Hause

Ein Landesbeauftragter für den Datenschutz war mit der Frage konfrontiert, wie die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleistet werden kann, wenn Staatsanwälte die ihnen zur Bearbeitung übertragenen Akten in ihre Privatwohnungen verbringen.

Dies gab Anlass, im Kreise der Datenschutzbeauftragten, Regelungen über besondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherung im häuslichen Bereich zu diskutieren. Es wurde einhellig festgestellt, dass jedenfalls zumindest Regelungen auf Verwaltungsebene für dieses Problemfeld erforderlich sind. Das TMJE hat mir hierzu mitgeteilt, die Einhaltung des Datenschutzrechts unterfalle den allgemeinen Dienstpflichten der Staatsanwälte, ohne dass es hierzu einer deklaratorischen Dienstanweisung bedürfe.

Im Übrigen seien Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Mitnahme von Akten zur häuslichen Bearbeitung im Geschäftsbereich nicht feststellbar. Hinsichtlich des Richterbereichs wurde eine entsprechende Dienstanweisung als unzulässig angesehen, da damit in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingreifen würde.

Die Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom 19. Oktober 1995 (1518/1-10) JMBl. 1985 Seite 69 ff. - enthält als Dienstanweisung für die Benutzung von Personalcomputern zu dienstlichen Zwecken unter 8. Hinweise zur Informationsverarbeitung außerhalb der Dienststelle. Diese beschränken sich darauf, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Informationen keinen Dritten zugänglich sind, wenn eine Informationsverarbeitung außerhalb der Dienststelle bzw. am Heimarbeitsplatz erfolgt. Tragbare PC könnten leichter entwendet werden, entsprechende Gegenmaßnahmen seien durch die Anwender zu treffen. Dem kann allerdings nur deklaratorischer Charakter zukommen. Andere Länder haben bereits ausführliche Vorschriften, die differenzierte Forderungen aufstellen. So ist beispielsweise die Mitnahme von dienstlichen Akten anzuzeigen, damit jederzeit festgestellt werden kann, wo sich Akten befinden.