Ausbildung

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 lagen nach Ausscheiden der Mitglieder geschieht. Zudem sollte der Umgang mit personenbezogenen Daten in der Geschäftsstelle geregelt werden. Ich habe daher dem TMSG vorgeschlagen, in § 13 Abs. 1 die verpflichtende Erstellung einer Geschäftsordnung vorzusehen, in der diese Verfahrensregelungen beim Umgang mit personenbezogenen Daten zu regeln sind. Dem ist das Ministerium gefolgt. Die Thüringer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78 g SGB VIII VIII) vom 28.01. (GVBl. S. 206f.) ist am 28.02.1999 in Kraft getreten.

Regelung der Berufsausübung Thüringer Hebammen und Entbindungspfleger

Bislang war durch Bundesrecht nur das Berufsbild und die Ausbildung zur Hebamme und zum Entbindungspfleger geregelt. Bei der Neuregelung zur Berufsausübung in einem Thüringer Hebammengesetz vom 29. September 1998 (GVBl. S. 286) und einer Thüringer Berufsordnung für Hebammen- und Entbindungspfleger vom 24. November 1998 (GVBl. S. 417 f) habe ich mich im Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Der Gesetzentwurf sah in § 2 Abs. 2 als Zulassungsvoraussetzung zur Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit u. a. vor, ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Die Terminologie des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sieht jedoch ein polizeiliches Führungszeugnis nicht mehr vor. Entweder handelt es sich um ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 BZRG (sog. Privatführungszeugnis) oder aber einen Nachweis darüber, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG (sog. Behördenführungszeugnis) beantragt wurde.

Dabei werden in einem Behördenführungszeugnis u. a. auch Eintragungen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden sowie Entscheidungen aufgenommen, bei denen der Betreffende wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wurde. In den Ausschussberatungen wurde von den Vertretern des TMSG vorgetragen, dass es sich bei dem Hebammenberuf um einen Beruf handle, der ein hohes Maß an Zuverlässigkeit erfordere, weshalb das zulassende Gesundheitsamt ein Behördenführungszeugnis benötige. Gegenüber dem federführenden Ausschuss für Arbeitsmarkt und Gesundheit habe ich daraufhin eine Änderung in § 2 Abs. 2 vorgeschlagen, die der Terminologie des BZRG angepasst ist. Danach wird mit dem Zulas. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

sungsantrag eine Erklärung des Bewerbers bzw. der Bewerberin gefordert, dass ein Führungszeugnis gem. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt wurde.

Darüber hinaus hatte ich vorgeschlagen, in § 1 Abs. 3 des Gesetzes Regelungen über die Pflicht der Hebammen- bzw. des Entbindungspflegers zur Verschwiegenheit zu treffen. Das TMSG hat mir daraufhin einen bereits erstellten Entwurf einer Berufsordnung für Hebammen- und Entbindungspfleger vorgelegt, der die Verschwiegenheitspflichten der Hebammen und Entbindungspfleger nur sehr allgemein enthielt. Meinen Vorschlägen, diese Regelungen an die Vorschriften zur Schweigepflicht und zur Dokumentationspflicht der Ärzte in der ärztlichen Berufsordnung anzupassen hat das TMSG weitgehend entsprochen, sodass eine ausdrückliche Regelung im Gesetz nicht angezeigt war.

Neufassung der Berufsordnungen der Landesärzte- und Landeszahnärztekammer Thüringen

Im Nachgang zu der auf dem 100. Deutschen Ärztetag 1997 in Eisenach beschlossenen Musterberufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte haben auch die Landesärztekammer und Landeszahnärztekammer Thüringen ihre Berufsordnungen den neueren Entwicklungen angepasst. Vom TMSG wurde mir Gelegenheit gegeben, zu den Entwürfen aus datenschutzrechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Hierbei waren zwei Fragestellungen von besonderem Interesse. Zum einen war es die in § 10 Abs. 2 Berufsordnung der Landesärztekammer und § 6 Abs. 4 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Thüringen vorgesehene Ausnahme des Einsichtsrecht des Patienten in diejenigen Teile der Krankenunterlagen, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten.

Der von mir vorgeschlagenen Beschränkung dieser Ausnahmevorschrift auf solche Fälle, bei denen es nach Prüfung des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Patient durch die Gewährung der Akteneinsicht gesundheitlichen Schaden erleiden könnte, ist wohl letztlich auch im Hinblick auf die wortgleiche Formulierung der Musterberufsordnung nicht entsprochen worden.

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

Der zweite Bereich betrifft die in § 10 Abs. 4 Berufsordnung der Landesärztekammer Thüringen und § 4 Abs. 5 Berufsordnung der Landeszahnärztekammer Thüringen geregelte Verfahrensweise bei der Praxisaufgabe bzw. Praxisübergabe hinsichtlich der ärztlichen Aufzeichnungen. Dort ist wie in den bisher geltenden Berufsordnungen vorgesehen, dass sich der Arzt oder Zahnarzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahn-/ärztliche Aufzeichnungen über Patienten in Obhut gegeben werden, verpflichtet, diese Aufzeichnungen getrennt von den übrigen Unterlagen unter Verschluss zu halten und sie nur mit Einwilligung des Patienten einzusehen oder weiterzugeben. In diesem Zusammenhang habe ich das TMSG für den praktischen Vollzug einer Praxisübergabe oder -aufgabe darauf hingewiesen, dass die Übergabe der Patientenkartei an den Praxisnachfolger in der Regel des ausdrücklichen Einverständnisses des Patienten bedarf. Andernfalls wäre das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schweigepflicht verletzt. Zur Erlangung einer Einwilligung wird es deshalb für erforderlich angesehen, dass die Patienten vor Weitergabe ihrer Akten an den übernehmenden Arzt oder Zahnarzt in geeigneter Weise informiert werden.

Dem TMSG als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde habe ich mitgeteilt, dass keine Einwände gegen die vorliegenden Entwürfe der Berufsordnungen aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen.

Telemedizin: Das vernetzte Arzt-Patienten-Verhältnis

In den vergangenen Jahren hat auch im Gesundheitswesen der Einsatz von Informations- und Telekommunikationstechnologie zugenommen. Durch die neuen Medien haben sich vielfältige Anwendungsmöglichkeiten ergeben, die sowohl die medizinische Versorgung der Patienten verbessern helfen als auch die Kosten im Gesundheitswesen verringern können. Diesen neuen Chancen der Verbesserung der medizinischen Versorgung stehen allerdings auch Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten gegenüber, weil es sich bei den der medizinischen Behandlung und Abrechnung zugrundeliegenden personenbezogenen Daten mit um die sensibelsten Daten handelt, die einen Menschen betreffen können.