Im Rahmen der Abrechnungen mit den Pflegekassen sind nur diese Leistungsnachweise vorzulegen
3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 fahrensweise in Erfahrung zu bringen. Zur Durchführung sowohl der vollstationären wie auch der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege haben die Landesverbände der Pflegekassen mit den Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen Rahmenverträge nach § 75 Abs. 1 SGB XI geschlossen. Darin ist einerseits festgelegt, dass die Pflegeeinrichtung eine Pflegedokumentation sachgerecht und kontinuierlich zu führen hat, die u. a. die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, den Pflegebericht, Angaben über den Einsatz von Pflegehilfsmitteln und Angaben über durchgeführte Pflegeleistungen beinhaltet. Darüber hinaus hat die Pflegeeinrichtung die von ihr erbrachten Pflegeleistungen in einem Leistungsnachweis als Bestandteil der Pflegedokumentation aufzuzeichnen.
Im Rahmen der Abrechnungen mit den Pflegekassen sind nur diese Leistungsnachweise vorzulegen. Dies ist auch sachgerecht, da im SGB XI den Pflegekassen keine Zuständigkeit zur Prüfung der Pflegebedürftigkeit oder der Einhaltung von Qualitätssicherungskriterien zukommt, da dies in den §§ 18 und 80 SGB XI allein dem MDK aufgrund seines Sachverstandes übertragen ist und die Angaben zur Pflegeanamnese zum Teil sehr sensitive Angaben über den Betroffenen enthalten.
Die Pflegekasse hat mir mitgeteilt, dass im Rahmen der Abrechnungen bei Unstimmigkeiten des Leistungsnachweises die betroffenen Pflegedienste zur Abgabe einer kurzen Stellungnahme zur Frage der Pflegesituation des Pflegebedürftigen unter Einwilligung des Pflegebedürftigen aufgefordert werden. Anstatt dieser kurzen Stellungnahme würden Pflegedienste häufig den Pflegekassen eine Kopie der Pflegedokumentation übersenden. Damit werden jedoch der Pflegekasse eine Vielzahl von sensiblen Daten von den Pflegediensten übermittelt, obwohl letztlich nur einzelne Angaben überprüft werden müssen. Es würden hierdurch auch die Vorschriften umgangen, wonach zur Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit von Pflegeleistungen grundsätzlich der MDK einzuschalten ist. Daher habe ich die Pflegekasse aufgefordert, ihre Verfahrensweise zu verändern. Diese hatte mitgeteilt, dass zukünftig der Pflegeantrag so geändert werden soll, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Einwilligung des Pflegebedürftigen die Pflegedokumentation von Beratern der Pflegekasse, an die sich der Pflegeversicherte selbst gewandt hat, eingesehen werden können. Somit gehe ich da3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 von aus, dass eine Einsichtnahme in Pflegedokumentationen zur Klärung von Abrechnungsunterlagen durch die Pflegekasse künftig nicht mehr erfolgen.
11.22 Kontrolle bei der LVA Thüringen
Bereits im 2. TB (11.29) habe ich über die gegenseitige Beauftragung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Versichertenbetreuung berichtet und dabei auf die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen hingewiesen, die ein unberechtigtes Aufrufen von Daten der bei den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern in Deutschland gespeicherten Daten verhindern sollen. Dort habe ich auch über die von der LVA Thüringen getroffenen Dienstanweisungen berichtet, die diese Maßnahmen absichern sollen. Die Umsetzung dieser Schutzmaßnahmen habe ich jetzt vor Ort kontrolliert und zudem auch die Zugriffsmöglichkeiten innerhalb der LVA Thüringen auf die Versichertenkonten untersucht.
Bundesweites Zugriffsverfahren
Die Prüfung hat ergeben, dass im Rahmen des Zugriffs auf Versichertendaten anderer Rentenversicherer zum Zwecke der Beratung der Versicherten die von mir geforderten Maßnahmen alle auch in der Praxis umgesetzt wurden. Ein wichtiger Punkt war hier zunächst, dass der Kreis der Mitarbeiter der LVA Thüringen, die Zugriffsrechte auf die Daten aller gesetzlich rentenversicherten Personen in Deutschland erhalten, auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wurde. Insgesamt haben etwa 70 Sachbearbeiter bei der LVA Thüringen ein solches Zugriffsrecht, bei dem sie auf einige Stammdaten wie die Versichertennummer und Adressen sowie auf die jeweiligen Versichertenkonten zugreifen können. Diese Mitarbeiter sind in so genannten Auskunfts- und Beratungsstellen tätig, bei denen zwischen zwei und drei Mitarbeiter Zugriffe zu Beratungszwecken durchführen. Die Einrichtung dieser Zugriffsrechte erfolgt auf schriftliche Anweisung des jeweiligen Referatsleiters, wobei dem behördeninternen Datenschutzbeauftragten ein Mitspracherecht dergestalt eingeräumt wird, dass bei Verweigerung seiner Zustimmung die Entscheidung über die Einrichtung des konkreten Zugriffsrechts dem Geschäftsführer der LVA vorbehalten ist. Der Auskunftssuchende hat in der Auskunfts- und Beratungsstelle nach
3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999
Feststellung seiner Identität durch einen Lichtbildausweis einen Antrag auf Auskunft und Beratung zu unterschreiben, in dem der Mitarbeiter der LVA Datum, Name, Vorname und Rentenversicherungsträger sowie den Anlass der Auskunft einzutragen und durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. Der Auskunftssuchende hat dann die Möglichkeit, sich die Rentenauskunft am Bildschirm anzeigen und vom Bearbeiter erläutern zu lassen und/oder einen Ausdruck mitzunehmen. In jedem Fall wird im Versichertenkonto des zuständigen Rentenversicherungsträgers ein Datenschlüssel abgelegt, mit dem der Zeitpunkt und der zugreifende Rentenversicherungsträger protokolliert wird. Zudem werden bei der LVA in einer Kontrolldatei die Versichertennummer, Datum und Uhrzeit des Zugriffs sowie Referat und zugreifender Sachbearbeiter aufgezeichnet.
Die schriftlichen Auskunftsanträge werden für sechs Monate aufbewahrt, sodass der behördeninterne Datenschutzbeauftragte in die Lage versetzt wird, durch einen Vergleich der Anträge mit den protokollierten Nutzungen eine mögliche missbräuchliche Nutzung des Verfahrens festzustellen. Eine derartige Kontrolle wurde bereits durch den behördeninternen Datenschutzbeauftragten der LVA Thüringen vorgenommen, bei der keine Anhaltspunkte für unzulässige Zugriffe festgestellt worden seien.
Einer im Rahmen der Kontrolle vorgelegten Übersicht des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) war zu entnehmen, dass die Versicherten durchaus von dieser Serviceleistung Gebrauch machen. So wurden innerhalb eines bestimmten Monats bundesweit in etwa 31.000 Fällen Auskünfte vom nicht zuständigen Rentenversicherungsträger erteilt. Dabei spielten die Zugriffe von Mitarbeitern der LVA Thüringen auf Daten anderer Rentenversicherungsträger (etwa 100) und solcher auf die Datenbestände der LVA Thüringen (etwa 600) nur eine untergeordnete Rolle. Obwohl durchaus angemessene Vorkehrungen der LVA Thüringen getroffen wurden, um zu verhindern, dass Mitarbeiter der LVA Thüringen ohne dienstlichen Anlass z. B. aus Neugier und damit unbefugt auf die Millionen von Datensätzen zugreifen können, besteht der beste Schutz hiergegen darin, dass ein solcher Zugriff technisch erst überhaupt nicht möglich gemacht wird.