Finanzamt

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

Im Ergebnis der Prüfung gelangte ich deshalb zu der Rechtsauffassung, der sich auch das TMWI anschloss, dass aus der Sicht des Datenschutzes die Erstellung und Nutzung einer Schwarzen Liste mangels einer Rechtsgrundlage unzulässig ist.

Datenübermittlungen durch das Finanzamt an Kammern

Im Berichtszeitraum hatten mehrere Bürger bei mir angefragt, ob es zulässig ist, wenn die Finanzämter an Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) bestimmte Steuerdaten zur Festsetzung von Kammerbeiträgen übermitteln. Ich habe allen Petenten hierzu mitgeteilt, dass die Finanzbehörden nach § 31 Abs. 1 AO berechtigt sind, Körperschaften des öffentlichen Rechts die zur Festsetzung von Kammerbeiträgen erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Diese gesetzlich zugelassene Durchbrechung des Steuergeheimnisses wird in den Kammergesetzen ausdrücklich wiederholt (§ 113 Abs. 2 S. 3 Handwerksordnung, § 9 Abs. 2 IHK Gesetz).

Formular zur Energiebelieferung zu umfangreich

In einer Eingabe wurde mir ein Anmeldeformular zum Bezug von Strom und Erdgas mit der Bitte um eine datenschutzrechtliche Prüfung vorgelegt. Nicht für das Vertragsverhältnis zwischen den Kunden und dem Energieversorgungsunternehmen erforderlich erschien mir dabei das Erheben des Ausstellungsdatums, der ausstellenden Dienststelle sowie der ID-Nummer des Personalausweises, des Namens und der Adresse des Arbeitgebers, der Namen und Adressen weiterer Haushaltsmitglieder sowie deren Arbeitgeber. Das Unternehmen hatte daraufhin den Antragsbogen in der Weise überarbeitet, dass die Daten zum Personalausweis und zu den Arbeitgebern der Haushaltsmitglieder entfallen sind, die Angaben über den Arbeitgeber des Vertragspartners und dessen Anschrift als freiwillig gekennzeichnet werden und der Antragsteller aus Gründen der Transparenz darauf hingewiesen wird, dass seine Daten nur im Rahmen des Vertragsverhältnisses verarbeitet werden. Gegen den geänderten Fragebogen bestanden keine datenschutzrechtlichen Bedenken mehr. Die nicht erforderlichen Daten auf den bereits aus. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 gefüllten, alten Anmeldebögen wurden gesperrt, da eine umfassende Löschung dieser Daten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich gewesen wäre. Auf Antrag von Betroffenen konnten diese sowie die nunmehr als freiwillig gekennzeichneten Daten auf den alten Anmeldebögen gelöscht, d. h. unkenntlich gemacht werden.

Neuerungen im Straßenverkehrsrecht

Zum 01.01.1999 ist das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.04.1998 (BGBl. I, 747) in Kraft getreten. Auf die datenschutzrechtlichen Bedenken, die sich aus der Änderung ergeben, hatte ich im 2. TB (14.7) bereits hingewiesen. Unverändert geblieben ist grundsätzlich die Führung des Verkehrszentralregisters (VZR). In das vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg geführte VZR werden außer den bisherigen Negativdaten, wie Verkehrsstraftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten, die Punktbewertung, Fahrverbote, Entziehungen, nunmehr auch Entscheidungen ausländischer Gerichte und Behörden über die Aberkennung der Fahrerlaubnis in dem entsprechenden Land gespeichert. Die gespeicherten Daten dürfen an eine große Anzahl von Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Außer den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden, den Bußgeld- und Polizeibehörden, soweit sie für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind, sind das auch das Bundeskriminalamt, der Bundesgrenzschutz sowie mit diesen Aufgaben betraute Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsstellen, die Polizeibehörden der Länder und die Zentrale Militärkraftstelle (§ 61 Abs. 3 u. 4 Dies gilt nunmehr auch für die Übermittlung an zuständige Stellen anderer Staaten, dadurch nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfängerland kein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist (§ 30 Abs. 7 Der Abruf im automatisierten Verfahren ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls möglich. Getilgt werden die Eintragungen je nach Schwere des Delikts nach Ablauf von zwei bis zehn Jahren. Der Betroffene erhält auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 30 Abs. 8

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999

Das KBA führt zusätzlich seit dem 01.01.1999 das neu errichtete Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER). Hierin werden die positiven Fahrerlaubnisdaten, z. B. Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis sowie die erteilende Behörde, der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Auflagen, Beschränkungen, Hinweise auf Eintragungen im VZR usw., mit Ausnahme der Anschrift des Betroffenen, für über 50 Millionen deutsche Fahrerlaubnisinhaber gespeichert. Diese Daten waren bisher ausschließlich bei den örtlichen Fahrerlaubnisbehörden gespeichert. Durch die Änderungen des Straßenverkehrsrechts sind nun alle Fahrerlaubnisbehörden verpflichtet, die positiven Fahrerlaubnisdaten an das KBA zu übermitteln. Die dort gespeicherten Daten werden zur Übermittlung an die gleichen Stellen wie oben für das VZR beschrieben, bereitgehalten. Wenn die Fahrerlaubnis erloschen ist, sind die im ZFER gespeicherten Daten zu löschen. Auch hier ist die Auskunft über die eigenen gespeicherten Daten auf Antrag unentgeltlich zu erteilen (§ 58 Die Abrufe im automatisierten Verfahren durch die hierzu berechtigten Stellen sind wie zuvor durch das KBA zu protokollieren. Durften diese Protokolldaten aber bisher nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden, so können diese Daten jetzt sowohl aus dem VZR als auch aus dem ZFER von den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung oder Verhütung von schwer wiegenden Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person verwendet werden. Die Protokolldaten sind nunmehr sechs statt drei Monate aufzubewahren. Weiterhin sind den Führerscheinakten beigeheftete Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse nach spätestens zehn Jahren zu vernichten (§ 2 Abs. 9 es sei denn, die Unterlagen stehen im Zusammenhang mit Eintragungen im VZR oder ZFER und sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist allerdings hierzu nur verpflichtet, wenn die Akte bei anderer Gelegenheit benötigt wird. Die Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden (§ 65 Abs. 1 Mit den Änderungen im ist am 1. Januar 1999 die Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft getreten.