Schule

3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 vor Übersendung seiner Fahrerlaubnisunterlagen an die Gutachterstelle Gelegenheit erhält, in diese Einblick zu nehmen, auf Beschluss des Bundesrates nicht mehr enthalten. Ebenfalls sind nach § 11 Abs. 6 S. 4 nunmehr die vollständigen Fahrerlaubnisunterlagen an die untersuchende Stelle zu übersenden und nicht, wie im Entwurf zunächst vorgesehen, die erforderlichen Unterlagen.

Kontrollen in Führerscheinstellen

Da örtliche Fahrerlaubnisregister längstens bis zum 31.12. geführt werden dürfen und der mir darüber hinaus mitgeteilt hatte, dass sich bei der Übermittlung der Fahrerlaubnisdaten durch die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER (14.5) Anlaufschwierigkeiten ergeben, nahm ich das zum Anlass, die Führerscheinstellen zweier Landkreise einer datenschutzrechtlichen Prüfung zu unterziehen, wobei ich den Schwerpunkt darauf setzte, mir ein Bild davon zu machen, wie sich die Übermittlung der Fahrerlaubnisdaten an das ZFER vollzieht. In einer der Führerscheinstellen musste ich dabei feststellen, dass der Datenaustausch mit dem KBA in Flensburg auf eine Gesellschaft mit Sitz außerhalb Thüringens übertragen wurde und der Landkreis, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 nicht seiner Verpflichtung nachkam, vertraglich sicherzustellen, dass die Gesellschaft als Auftragnehmer die Bestimmungen des befolgt und sich meiner Kontrolle entsprechend der §§ 37 bis 40 unterwirft. Dies habe ich beanstandet. Weiterhin war zum Kontrollzeitpunkt zu dem von der Fahrerlaubnisbehörde zur automatisierten Verarbeitung der Führerscheindaten genutzten Verfahren keine schriftliche Freigabe nach § 34 Abs. 2 erfolgt. Zusätzlich war das Verfahren weder in dem von der Stelle zu führenden Anlagen- und Verfahrensverzeichnis enthalten noch zum Datenschutzregister gemeldet. Das Versäumte wurde von der Stelle nachgeholt. Darüber hinaus waren aus datenschutzrechtlicher Sicht verschiedene, nicht ausreichend getroffene technische und organisatorische Maßnahmen zu kritisieren, indem z. B. die Zugriffsrechte nicht dokumentiert waren.

In der anderen Führerscheinstelle waren offensichtlich aufgrund meiner Kontrollankündigung zu dem dort in der Anwendung befindlichen Verfahren zur automatisierten Verarbeitung der Fahrer3. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 laubnisdaten eine schriftliche Freigabe sowie eine Datenschutzregistermeldung erstellt worden. Wie bereits bei der ersten Führerscheinstelle von mir festgestellt wurde, bestanden auch in diesem Fall datenschutzrechtliche Bedenken gegen die vergebenen Zugriffsrechte. So hatten mehr Personen Zugriff auf das Verfahren, als dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich war. Außerdem konnte nicht nachvollzogen werden, welche Zugriffsrechte an wen, zu welchem Zeitpunkt erteilt bzw. entzogen wurden. Noch während der Kontrolle wurden unzulässige Zugriffsrechte gesperrt und die Einrichtung von Protokollierungen zugesagt. Insgesamt stellte ich im Zusammenhang mit der Erst- bzw. Neuerteilung von Fahrerlaubnissen bei beiden Führerscheinstellen die folgenden Datenübermittlungen fest:

Die Verfahrensweise der bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis erforderlichen Prüfungen ist in beiden Führerscheinstellen gleich.

Anfragen der Fahrerlaubnisbehörde, ob Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) bzw. im Verkehrszentralregister (VZR) über den Antragsteller vorliegen, erfolgen zunächst auf elektronischem Weg. Wird von den Registerbehörden elektronisch eine 0 zurückübertragen, so liegen keine Eintragungen vor. Übertragen diese jedoch eine 1, so ist eine entsprechende Eintragung vorhanden, die auf dem Postweg an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt wird. Im Falle des BZR ist dies ein Führungszeugnis, beim VZR sind dies z. B. Eintragungen von Mitteilungen der Staatsanwaltschaft über Verkehrsstraftaten oder schwere Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Wenn keine Gründe, die gegen die Erteilung der Fahrerlaubnis sprechen, vorliegen, ergeht an die Bundesdruckerei in Berlin der Auftrag zur Herstellung eines Führerscheins, wobei die erforderlichen Daten sowie das Lichtbild beigefügt werden. Nach der Fertigstellung wird der Führerschein an die Fahrerlaubnisbehörde gesendet. Dort wird der Führerschein auf die Richtigkeit der Daten überprüft und an die prüfende Organisation (TÜV, Dekra, usw.) mit einem Prüfauftrag und der Mitteilung über die ausbildende Fahrschule übersendet.

Nach bestandener Prüfung versieht die Prüfstelle den Führerschein mit dem Datum des Prüfungstags und händigt ihn an den Betroffenen aus. Die Fahrerlaubnisbehörde bekommt von der Prüforganisation hierüber eine Mitteilung, die dies daraufhin an das Fahrerlaubnisregister des KBA meldet und somit die zweijährige Probezeit be. Tätigkeitsbericht des 1998/1999 ginnt. An das KBA gemeldete Bußgeldtatbestände werden an die örtliche Fahrerlaubnisbehörde übermittelt, die dem Betroffenen bestimmte Auflagen erteilen kann, z. B. zukünftig die Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre.

Ist einem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen worden, etwa durch die Mitteilung des KBA, dass ein bestimmter Punktestand erreicht wurde oder die Mitteilung des Gerichts über die Entziehung des Führerscheins durch Strafbefehl oder Urteil, muss dieser die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragen. Diese Neuerteilung kann die örtliche Behörde von bestimmten Anforderungen, z. B. der Vorlage eines MPU-Gutachtens abhängig machen. Hierbei werden die vollständigen Fahrerlaubnisakten an den vom Betroffenen ausgewählten Gutachter verschickt. Nach Erstellung des Gutachtens übersendet die Gutachterstelle das Gutachten an den Betroffenen und dieser entscheidet dann darüber, ob er es an die Fahrerlaubnisbehörde übergibt. Wird das Gutachten nicht vorgelegt, ist in der Regel eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Liegen die Unterlagen hingegen vor, muss sich die Fahrerlaubnisbehörde ein Bild darüber machen, ob eine Neuerteilung gerechtfertigt ist oder nach einer weiteren Wartezeit die Erstellung eines neuen MPUGutachtens verlangt wird.

Da bislang nur die Fahrerlaubnisdaten von laufenden Vorgängen an das ZFER übermittelt wurden, ist damit zu rechnen, das voraussichtlich bis zur endgültigen Auflösung der örtlichen Fahrerlaubnisregister noch einige Zeit vergehen wird. Ich werde den jeweiligen Stand und die Verfahrensweise der Datenübermittlungen von den Thüringer Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER weiterhin begleiten.

Sonderparkausweis mit zu vielen Daten

In einer Eingabe hat sich der Inhaber einer Sonderparkerlaubnis an mich gewandt, mit der Frage, weshalb er verpflichtet ist, bei der Benutzung eines Behindertenparkplatzes jedem zu offenbaren, dass er (unter Angabe seines Namens und der Anschrift) schwergehbehindert ist und über einen befristeten Sonderparkausweis für sein Kfz verfügt.