Straßenverordnung

Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt;

6. entgegen § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert;

7. einer nach § 22 Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt;

8. entgegen § 24 Abs. 1 oder 2 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Zustimmung erteilt hat;

9. entgegen § 26 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 3 ihre Beseitigung nicht duldet sowie 10. entgegen § 37 Abs. 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 6 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, die übrigen mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 51

Ausführungsvorschriften

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Verkehr erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 52

Übergangsbestimmungen:

(1) Die bisherigen Bezirksstraßen (Landstraße I. Ordnung - LIO, Landstraße II. Ordnung - LIIO) gelten vorläufig als Landesstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1. Die endgültige Regelung erfolgt.

(2) Die bisherigen Kreisstraßen sind Kreisstraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen sind Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3.

(4) Die bisherigen betrieblich-öffentlichen Straßen nach § 3 Abs. 3 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515) werden Gemeindestraßen, sofern sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen, oder sonstige öffentliche Straßen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder Privatwege. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde. Dabei ist der bisherige Unterhaltungspflichtige oder dessen Rechtsnachfolger zu beteiligen.

(5) Innerhalb eines angemessenen Zeitraums ist zu überprüfen, ob die Straßen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung nach § 3 eingruppiert sind; gegebenenfalls ist eine Umstufung vorzunehmen.

(6) Die nach den §§ 3 und 4 der Straßenverordnung als öffentlich bezeichneten Straßen gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als gewidmet.

(7) Soweit die Grenzen der Ortsdurchfahrten nicht den Voraussetzungen des § 5 entsprechen, sind sie neu festzusetzen.

(8) Nach früherem Recht bewilligte Sondernutzungen an Straßen gelten als Sondernutzungen (§ 18) oder sonstige Nutzungen (§ 23) nach diesem Gesetz. Soweit sonstige Nutzungen verändert werden, ist ein Nutzungsvertrag nach § 23 abzuschließen.

Sondernutzungen, die nach § 13 der Straßenverordnung bewilligt wurden und dem nunmehr geltenden Recht widersprechen, sind zu widerrufen. § 18 Abs. 7 gilt entsprechend.

(9) Die §§ 29 und 31 finden keine Anwendung auf Bauvorhaben, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen waren oder für die eine Kostenregelung vereinbart worden war.

§ 53

Schlußbestimmungen:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. die Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBl. I Nr. 57 S. 515),

2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung - Sperrordnung - vom 14. Mai 1984 (GBl. I Nr. 20 S. 259),

3. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung - Sperrordnung - vom 14. Mai 1984 (GBl. I Nr. 20 S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885 1224) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III zum Einigungsvertrag.

Begründung:

Zu § 1 : § 1 legt den Geltungsbereich des Gesetzes fest. Er erstreckt sich grundsätzlich nur auf die öffentlichen Straßen. Wegen der sich aus Artikel 72 in Verbindung mit Artikel 74 Nr. 22 des Grundgesetzes ergebenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der dieser mit dem Bundesfernstraßengesetz Gebrauch gemacht hat, ist das Landesstraßengesetz nur in einem begrenzten Umfang auf Bundesfernstraßen anwendbar. Dies muss dann jeweils in den einzelnen Bestimmungen ausdrücklich gesagt werden (so in § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 49 Abs. 1). Im übrigen steht diese Regelung im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften in den bestehenden Straßengesetzen der alten Bundesländer.

Bezüglich des Begriffs der öffentlichen Straßen wird auf die Begründung zu § 2 verwiesen.

Zu § 2: Absatz 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Straße. Öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes sind grundsätzlich nur solche Straßen, die ausdrücklich gewidmet sind (§ 6). Für Straßen, bei denen eine Widmung nicht nachweisbar ist, die aber gemäß der §§ 3, 4 der Straßenverordnung öffentlich benutzt werden, gilt die Widmungsfiktion des § 51 Abs. 6.

Die wegerechtliche Öffentlichkeit, die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Straßengesetzes ist, stimmt nicht mit der straßenverkehrsrechtlichen Öffentlichkeit überein. Öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind alle Wege und Straßen, auf die die Straßenverkehrsordnung anzuwenden ist. Dies sind sowohl die wegerechtlich-öffentlichen, also gewidmeten Straßen, als auch die tatsächlich öffentlichen Straßen und Wege. Letztere werden auf Grund einer Willenserklärung des Wegeeigentümers oder dessen Duldung dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Die tatsächlich öffentlichen Straßen werden nicht vom Straßengesetz erfaßt.

In Absatz 2 wird aufgezählt, was alles zur öffentlichen Straße gehört. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung ist diese Bestimmung weitestgehend dem § 1 Abs. 4 des Bundesfernstraßengesetzes nachgebildet worden. Die Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen, Teil Straßenbautechnik (s. Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 22. Dezember 1978, Aktenzeichen: 26/38.56.00 in 1979 S. 15) gewählt worden. Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Haltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege in die Aufzählung der Straßenbestandteile aufgenommen.

Absatz 3 enthält in Anlehnung an § 2 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen NRW) die Klarstellung, dass auf Deichen und Staudämmen nur bestimmte Teile der Straße in die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers gehören. Durch diese Vorschrift soll der Zweckbestimmung des Deiches oder der Staumauer Rechnung getragen werden.

Zu § 3:

Die Einteilung der Straßen entspricht der in den bestehenden Straßengesetzen der Länder. Mit den Alternativen dienen und zu dienen bestimmt wird dem jeweiligen Baulastträger ein Ermessen eingeräumt, eine Straße, auf der überwiegend ein Verkehr stattfindet, der nicht seinem Straßennetz zugeordnet ist, gleichwohl in seine Baulast zu nehmen, wenn die Straße von ihrer Funktion her geeignet ist, auch diesem Straßenverkehr zu dienen (s. Absatz 2).

Während der Begriff dienen auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse abstellt, soll durch den Begriff zu dienen bestimmt die Zweckbestimmung durch den Träger der Straßenbaulast hervorgehoben werden. Bei der Bestimmung des Zwecks hat der Träger der Straßenbaulast der jeweils höherrangigen Straßengruppe Vorrang.

In den Nummern 1 und 2 werden die Voraussetzungen für die Landes- und Kreisstraßen festgelegt. Dabei wird hervorgehoben, daß jede Gemeinde und jeder räumlich getrennte Ortsteil Anspruch darauf hat, durch eine klassifizierte Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße) erschlossen zu sein.

Nummer 3 umschreibt die Gemeindestraßen. Hier wird klargestellt, dass jede Gemeinde oder jeder räumlich getrennte Ortsteil nur Anspruch darauf hat, durch einen klassifizierten Verkehrsweg erschlossen zu werden. Nur die unentbehrlichen Anschlüsse, d. h. in der Regel die Hauptanschlüsse, haben die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße.

Nummer 4 stellt einen Auffangtatbestand dar. Bei der Einstufung als sonstige öffentliche Straße ist der Baulastträger zu bestimmen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 3). In die Gruppe der sonstigen öffentlichen Straßen sind diejenigen Straßen einzuordnen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, aber keiner der anderen Straßengruppen angehören. Von den tatsächlich öffentlichen Straßen unterscheiden sie sich nur durch den formalen Widmungsakt. Als sonstige öffentliche Straßen kommen z.

B. in Frage die bundeswehreigenen Straßen zu Kasernen oder Truppenübungsplätzen, Straßen zu Betrieben und Betriebsanlagen, soweit sie nicht Gemeindestraßen sind, Straßen, die zu einem Flughafengelände oder einem Krankenhaus gehören sowie Straßen zu einer Mülldeponie. Bei letzteren kann sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis Träger der Straßenbaulast sein, je nach dem, wer Betreiber der Mülldeponie ist.

Nicht zu den sonstigen öffentlichen Straßen gehören demgegenüber Wirtschaftswege oder Forstwege, die lediglich die Aufgabe haben, die angrenzenden Grundstücke zu erschließen. Diese Wege unterliegen somit nicht dem Straßengesetz.

Andererseits kann jedoch der Eigentümer dieser Wege einen öffentlichen Verkehr oder einen eingeschränkten öffentlichen Verkehr auf diesen Wegen gestatten. Dabei handelt es sich dann um tatsächlich öffentliche Wege oder Straßen.

Zu § 4:

Diese Vorschrift verpflichtet den Träger der Straßenbaulast zur Führung von Straßenverzeichnissen. Die Erfassung aller öffentlichen Straßen in amtlichen Verzeichnissen soll zur Klärung der Rechtslage beitragen und erleichtert die Durchführung statistischer Erhebungen.

Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können Bestandsverzeichnisse, also Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form, geführt werden. Aus der Fassung des Satzes 2 ergibt sich, dass die Gemeinden auch die sonstigen öffentlichen Straßen in das von ihnen geführte Verzeichnis aufzunehmen haben. Im übrigen wird festgelegt, dass alle Einzelheiten hierzu durch eine Rechtsverordnung des für den Straßenbau zuständigen Ministeriums zu regeln sind.

Zu § 5: Absatz 1 entspricht § 5 Abs. 4 mit der Einschränkung, dass die Definition des Erschließungsbereiches redaktionell der Formulierung des § 24 angepaßt ist (...zur Erschließung... bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten...). Absatz 2 legt zunächst die Zuständigkeiten für die Bestimmung der Ortsdurchfahrtsgrenzen bei Landes- und Kreisstraßen fest.

Er eröffnet weiter als Ausnahmeregelung die Möglichkeit, eine von Absatz 1 abweichende Festsetzung der Ortsdurchfahrt vorzunehmen. Im einzelnen sind bei der Festlegung der Ortsdurchfahrtsgrenzen auch bei Landes- und Kreisstraßen die Bestimmungen der Ortsdurchfahrtenrichtlinien maßgebend.

Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 3a. Die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt bewirkt, dass die ausgegrenzten Straßenteile ihre Eigenschaft als Landes- oder Kreisstraße verlieren; in der Regel werden sie dann die Bedeutung einer Gemeindestraße haben.

Absatz 4 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung, wenn für die Festsetzung einer Ortsdurchfahrt zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann.

Absatz 5 räumt der für die Entscheidung zuständigen Behörde ein Ermessen ein, eine weitere Straße als zusätzliche Ortsdurchfahrt festzusetzen und die fragliche Straße zur Landesstraße aufzustufen.

Zu § 6: Absatz 1 definiert den Begriff der Widmung. Durch die gesetzliche Festlegung der Widmung als Allgemeinverfügung und damit als dinglichen Verwaltungsakt wird ein neuer Theorienstreit über den Rechtscharakter der Widmung verhindert. Die Definition entspricht der herrschenden Meinung.

Absatz 2 regelt die Zuständigkeiten und den Inhalt der Widmung. Sowohl eventuelle Widmungsbeschränkungen als auch die Einstufung in die jeweilige Straßengruppe nach § 3 müssen in der Widmungsverfügung enthalten sein.

Absatz 3 legt die rechtlichen Voraussetzungen fest, unter denen eine Widmung erfolgen kann. Der Straßenbaulastträger muß die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Straßengrundstücke besitzen. Dabei ist die Besitzeinweisung nach § 41 oder nach einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren oder dem Besitzeinweisungsverfahren nach dem Baugesetzbuch ausreichend.

Absatz 4 eröffnet die Möglichkeit, die Widmung bereits im Planfeststellungsverfahren zu verfügen. Dies führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen bereits in den ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht sind, da dann eine erneute Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist.

Absatz 5 stellt eine Widmungsfiktion dar. Die Regelung verstößt nicht gegen Artikel 19 Abs. 4 GG, da ein Betroffener sich bereits gegen die Änderung des vorhandenen Verkehrsweges wenden kann. Es ist in diesen Fällen rechtlich vertretbar, die Widmung als logische Konsequenz des Umbaus zu fingieren. Die Regelung entspricht § 2 Abs 6 a Absatz 6 regelt das Verhältnis der privaten Eigentumsrechte zur öffentlichen Zweckbestimmung der Straße. Das Eigentum wird durch die Beschränkung, die infolge der Widmung eintritt, modifiziert. Der Eigentümer ist zwar verpflichtet, alle Einschränkungen seines Eigentums am Straßenkörper, die sich aus dem Gemeingebrauch ergeben, zu dulden, kann jedoch jederzeit das Grundstück verkaufen oder belasten. Die durch die Widmung eintretende Eigentumseinschränkung wirkt auch ohne entsprechende Eintragung im Grundbuch gegenüber jedem neuen Eigentümer.

Zu § 7:

Die Gliederung der Absätze ist § 6 angepaßt. In Absatz 1 wird die Legaldefinition des Begriffs Umstufung vorangestellt.