In Absatz 3 wird die Verfahrensweise für die Umstufung festgelegt

Fall war, der bisheriger Träger der Straßenbaulast sie nicht mehr den in seinen Aufgabenbereich fallenden Verkehr zu dienen bestimmt, ihr also die bisherige Zweckbestimmung entzieht. Insoweit steht dem Träger der Straßenbaulast ein Ermessen zu.

In Absatz 3 wird die Verfahrensweise für die Umstufung festgelegt. Wegen der Bedeutung einer Umstufung und deren finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidung für Landes- und Kreisstraßen der obersten Straßenbaubehörde vorbehalten, die dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium herzustellen hat. Die Umstufung in allen übrigen Fällen obliegt der oberen Straßenbaubehörde. Entsprechend § 28 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Beteiligten zu hören.

Absatz 4 sieht aus haushaltsrechtlichen Gründen als Regelfall vor, die Umstufung zum Ende eines Haushaltsjahres auszusprechen und mindestens drei Monate vorher anzukündigen. Der künftige Baulastträger soll die Möglichkeit erhalten, erforderlichenfalls finanzielle Mittel im Haushalt für das kommende Jahr für seine neue Aufgabe einzustellen. Einvernehmlich kann jedoch ein anderer Zeitpunkt für den Baulastübergang bestimmt werden.

Zu § 8:

Gemäß der Systematik des Gesetzes in den §§ 6 und 7 wird auch bei der Einziehung in Absatz 1 eine Legaldefinition vorangestellt. Neu ist hierbei die Definition der Teileinziehung, mit der nachträglich die Benutzung einer öffentlichen Straße beschränkt werden kann. Von Bedeutung ist die Teileinziehung insbesondere für die Einrichtung von Fußgängerzonen.

Absatz 2 legt die Voraussetzungen fest, unter denen eine Einziehung bzw. eine Teileinziehung erfolgen kann. Dies sind zum einen der Wegfall jeglicher Verkehrsbedeutung und zum anderen Gründe des öffentlichen Wohls. Da bei einer Teileinziehung eine gewisse Verkehrsbedeutung stets erhalten bleibt, kann sie nur aus den letztgenannten Gründen erfolgen.

Selbstverständliche Voraussetzung bei einer Einziehung ist jedoch immer, dass eine Erschließung der angrenzenden Grundstücke in irgendeiner Form gewährleistet bleibt.

Absatz 3 regelt die Verfahrensweise der Einziehung bzw. Teileinziehung.

In Absatz 4 wird klargestellt, dass mit der Einziehung der Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entfallen.

Letzteres ist eine zwangsläufige Folge, da Sondernutzungen stets nur in Verbindung mit dem Gemeingebrauch stehen können.

Mit dem Hinweis auf die widerruflichen Sondernutzungen soll verdeutlicht werden, dass ein ausdrücklicher Widerruf von Sondernutzungen nicht besonders ausgesprochen werden muß. Absatz 5 entspricht der Regelung in § 6 Abs. 5 und stellt somit eine Fiktion der Einziehung dar.

Zu § 9: Absatz 1 beschreibt die Pflichten aus der Straßenbaulast. Er entspricht im wesentlichen dem § 3 Abs. 1 Wesentlich ist dabei, dass die Verpflichtung des Straßenbaulastträgers seine Grenzen an dessen finanzieller Leistungsfähigkeit findet. Kann er aus finanziellen Gründen seiner Verpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachkommen, muss er durch Verkehrszeichen auf den nicht verkehrssicheren Zustand hinweisen. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde bleibt darüber hinaus unberührt.

Neu gegenüber den früheren Fassungen der Straßengesetze ist, dass nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Träger der Straßenbaulast bei Ausübung seiner Pflichten die sonstigen öffenlichen Belange einschließlich der Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen hat. Daß diese Belange allerdings auch bereits früher berücksichtigt werden mußten, ist unbestritten.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass der Winterdienst, die Straßenreinigung und die Straßenbeleuchtung nicht zu den Aufgaben aus der Straßenbaulast gehören. Die Vorschrift begründet auch keine Rechtspflicht zum Räumen und Streuen der Straße bei Schnee und Eisglätte. Eine generelle Rechtspflicht wäre weder technisch durchführbar noch finanziell vertretbar. Dem Träger der Straßenbaulast wird lediglich empfohlen, soweit vertretbar, diese Aufgaben wahrzunehmen.

In diesem Zusammenhang ist auf § 49 hinzuweisen, der die Straßenreinigung und den Winterdienst innerhalb der geschlossenen Ortslage den Gemeinden überträgt und darüber hinaus Einzelheiten der Straßenreinigung und des Winterdienstes festlegt.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der Verkehrssicherungspflicht ebenfalls nicht Teil der Straßenbaulast ist. Allerdings hat die Abgrenzung der Baulast und der Verkehrssicherungspflicht von jeher erhebliche Schwierigkeiten verursacht. Dies hängt damit zusammen, dass die Verpflichtung zur Unterhaltung der Straße und die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht weitgehend deckungsgleich sind. Nach der herrschenden Auffassung besteht jedoch die Straßenbaulast lediglich gegenüber dem Gesetz und der Allgemeinheit, beinhaltet also keine Pflicht gegenüber Dritten, insbesondere nicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern. Da niemand einen Rechtsanspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast hat, daß, wann und wie er seine Aufgaben erfüllt, besteht ebensowenig ein Anspruch auf Schadloshaltung, wenn der Träger der Straßenbaulast eine (Unterhaltungs-) Maßnahme unterläßt (Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., Kap. 40 Rn.18). Im Grundsatz besteht auch kein Rechtsanspruch gegen die Straßenaufsichtsbehörde, wegen einer (vermeintlichen) Pflichtverletzung gegen den Baulastträger einzuschreiten oder ein Amtshaftungsanspruch, wenn sie nicht einschreitet, weil die Straßenaufsicht keine Amtspflicht gegenüber Dritten darstellt.

Aus diesem Grunde ergeben sich aus einer Pflichtverletzung des Trägers der Straßenbaulast auch keine Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB, weil die dem Baulastträger im Interesse der Allgemeinheit auferlegten

Lasten kein Schutzgesetz im Sinne der Vorschrift sind (so Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., Rn.33 zu § 9). Demgegenüber sind Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht nicht gesetzlich umschrieben. Die von der Rechtsprechung entwickelte Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen aus §§ 823 und 836 BGB abzuleitenden Rechtsgrundsatz, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft und andauern läßt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind.

Die Straßenverkehrssicherungspflicht ist nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen. Diese ergibt sich daraus, dass von der Straße durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs Gefahren ausgehen können. Das verpflichtet die verantwortliche Körperschaft zum Eingreifen. Zweck und Ziel der Straßenverkehrssicherungspflicht gehen dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern, aber auch den Straßenanliegern für Leben, Gesundheit oder Eigentum aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urteil vom 17. März 1983, MDR 83, 826). Im übrigen ist zu dieser Frage auf § 10 Abs.1 zu verweisen.

Zu § 10: Absatz 1 regelt zum einen, dass alle mit dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Straßen zusammenhängenden Aufgaben von den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfüllt werden.

Dies entspricht der Rechtsprechung. Zum anderen soll die Verkehrssicherungspflicht, deren Verletzung nach der Rechtsprechung ausschließlich Ansprüche nach § 823 BGB auslöst, ebenfalls zur Amtspflicht werden. Dadurch kann eine unmittelbare Inanspruchnahme der Bediensteten der Straßenbauverwaltung durch den Geschädigten weitestgehend ausgeschlossen werden. Die Anstellungskörperschaft hat insoweit für einen Bediensteten im Rahmen des Artikels 34 GG einzutreten.

Da für alle neuen Bundesländer das Verhältnis zwischen Artikel 34 GG, § 839 BGB und dem Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969, das gemäß Artikel I Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 858-1168) in Verbindung mit Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschn. III zum Einigungsvertrag als Landesrecht weitergilt, geregelt werden muß, war in § 10 Abs. 1 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Staatshaftungsgesetz in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet.

Absatz 2 stellt klar, dass - ebenso wie nach § 4 - eine Freistellung vom formellen Bauordnungsrecht erfolgt; die Bauten unterstehen ohne Einschränkung der Eigenverantwortung der Straßenbaubehörden. Satz 2 stellt die Straßenbaubehörden von verfahrensrechtlichen Mitwirkungsakten anderer Behörden, also insbesondere irgendwelcher Bauabnahmen, frei. Die Einschränkung, dass derartige Mitwirkungen nur dann entfallen, wenn die Bauwerke unter verantwortlicher Leitung der Straßenbaubehörden des Landes oder einer Gemeinde von mehr als 50.000 Einwohnern ausgeführt und unterhalten werden, ist so zu verstehen, dass diese Behörden regelmäßig mit Bediensteten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes besetzt sind, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Absatz 3 regelt den Fall, dass Straßen in Wassergewinnungsgebieten gebaut werden.

Zu § 11: Absatz 1 schreibt den Grundsatz fest, dass das Eigentum an einer Straße der Straßenbaulast folgt. Diese Regelung betrifft ausschließlich den Eigentumsübergang zwischen Gebietskörperschaften. Bei einem Straßenbaulastwechsel zwischen Gebietskörperschaften soll auch die bürgerlich-rechtliche Position - und zwar entschädigungslos - mit übergehen.

Absatz 2 regelt die Ausnahmen von dem Grundsatz des Absatzes 1. So gehören Nebenanlagen zwar zur öffentlichen Straße, liegen jedoch - anders als bei Bundesfernstraßen - meist nicht unmittelbar an den Straßen des überörtlichen Verkehrs. Sie dienen in der Regel der Unterhaltung mehrerer Straßen und oftmals auch anderen Zwecken. Derartige Anlagen können von verschiedenen Baulastträgern gemeinsam errichtet worden sein und von ihnen gemeinsam benutzt werden. Aus diesem Grunde sind Nebenanlagen eigentumsmäßig nicht einer bestimmten Straße zuzuordnen.

Absatz 2 Nr. 2 entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung, die diese für die Fälle entwickelt hat, in denen Straßen- und Leitungseigentum (zeitweise) bei einem Rechtsträger liegen und durch die Umstufung der Straße eine Eigentumsaufspaltung erfolgt. Das Straßeneigentum geht über, während das Eigentum an der Leitung beim früheren Eigentümer verbleibt.

Nummer 3 stellt klar, dass Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus Gebietsversorgungsverträgen ebenfalls nicht mit übergehen. Diese Regelung ist erforderlich, um der Rechtsprechung entgegenzutreten, die insbesondere den Übergang von Pflichten auf den neuen Baulastträger bejahte. Dadurch wurde der neue Baulastträger mit bestehenden vertraglichen Folgekostenregelungen belastet, was zu unbilligen Ergebnissen geführt hat. Die gesetzliche Regelung ist daher geboten.

Nummer 4 schließt den Übergang von Verbindlichkeiten des früheren Baulastträgers aus. Diese sind im Verhältnis zwischen dem alten und dem neuen Träger der Straßenbaulast vom alten Baulastträger zu erfüllen.

Absatz 3 berechtigt den bisherigen Eigentümer, besondere Anlagen auch beim Eigentumsübergang der Straße zu belassen. Den neuen Träger der Straßenbaulast trifft insoweit eine Duldungspflicht, die jedoch hinsichtlich der Kostentragung durch die Verweisung auf die §§ 16 und 18 Abs. 4 begrenzt wird. Der bisherige Eigentümer ist dadurch verpflichtet, dem neuen Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Inanspruchnahme des Sondergebrauchsrechts entstehen.

Absatz 4 entspricht der Regelung in § 6 Abs. 1 a Mit ihr soll verhindert werden, dass der bisherige Träger der Straßenbaulast im Hinblick auf einen bevorstehenden Wechsel die laufende Unterhaltung der Straße zu Lasten des neuen Baulastträgers vernachlässigt oder den Grunderwerb verzögert.

Absatz 5 regelt den Rückübertragungsanspruch bei Einziehung der Straße. Mit der Einziehung endet die wegerechtliche Öffentlichkeit der Straße, so dass das Eigentum am Straßengrundstück nunmehr frei von den öffentlich-rechtlichen Einschränkungen ist, die sich aus der Zweckbestimmung für den Verkehr ergeben. Das Grundstück kann wieder wirtschaftlich genutzt werden. Es entfällt somit auch der Grund, warum das Eigentum beim früheren Baulastwechsel entschädigungslos übergegangen ist. Deshalb begründet das Gesetz einen Rückübertragungsanspruch des früheren Eigentümers, dessen Recht nach Absatz 1 verloren ging.

Zu § 12: Absatz 1 Satz 1 entspricht der Regelung in § 6 Abs. 3 Im Falle des gesetzlichen Eigentumsübergangs beim Wechsel der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 handelt es sich um eine Grundbuchberichtigung im Sinne des § 22 der Grundbuchordnung (GBO). Zwar sind Straßengrundstücke grundsätzlich grundbuchfrei, sie können jedoch eingetragen werden. Letzteres erscheint jedoch nicht sinnvoll. Die Eintragung des Eigentumsübergangs ist kostenfrei (Absatz 2). Die Kosten für die Vermessung und Abmarkung des übergegangenen Straßenstücks oder Grundstücksteils hat der bisherige Träger der Straßenbaulast zu tragen, weil diese Tätigkeiten in seinem Interesse vorgenommen werden.

Zu § 13: Absatz 1 macht deutlich, dass Straßenbaulast und Eigentum vom Grundsatz her nicht in einer Hand liegen müssen. Allerdings sollte in der Regel Eigentum und Baulast zusammenfallen (siehe auch § 11 Abs. 1).

Soweit der Träger der Straßenbaulast nicht Eigentümer des Grundstücks ist, soll nach Absatz 2 dem Eigentümer das Recht zustehen zu beantragen, dass das Grundstück erworben wird. Das gleiche gilt für dingliche Nutzungsrechte. Nach Ablauf der Frist von fünf Jahren kann die Enteignung durchgeführt werden, die vom Eigentümer oder dem Berechtigten zu beantragen ist.

§ 42 gilt sinngemäß. Absatz 3 geht davon aus, dass für eine Erwerbspflicht des Trägers der Straßenbaulast dann kein Bedürfnis besteht, wenn die Verfügungsbefugnis des Eigentümers durch ein dingliches Recht, das den Bestand der Straße sichert, beschränkt ist. In diesen Fällen ist der Eigentümer oder der sonst dinglich Berechtigte nicht befugt, die Übernahme des Grundstücks im Wege der Enteignung zu verlangen.

Absatz 4 betrifft die Fälle, in denen der Eigentümer der Widmung zugestimmt oder den Besitz an dem Straßengrundstück durch Vertrag überlassen hat oder der Träger der Straßenbaulast in einem behördlichen Verfahren in den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks eingewiesen worden ist. Bis zum endgültigen Erwerb des Grundstücks ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt, die Rechte - und Pflichten - des Eigentümers auszuüben, soweit es die Gewährleistung des Gemeingebrauchs an der Straße erfordert, um insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs aufrecht zu erhalten.

Dies gilt vor allem für Abwehrrechte gegenüber nachbarrechtlichen Ansprüchen. Ferner darf der Träger der Straßenbaulast Dritten die Benutzung des Eigentums der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke gestatten (§ 23 Abs. 1). Der Eigentümer kann allein solche Verfügungen vornehmen, die der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Straße entsprechend der Widmung nicht entgegenstehen.

Zu § 14: Absatz 1 definiert den Gemeingebrauch. Die Definition stimmt mit den entsprechenden Vorschriften in den Straßengesetzen des Bundes und der Länder überein. Die Grenzen des Gemeingebrauchs ergeben sich aus der Widmung und aus den verkehrsrechtlichen Vorschriften. In dem festgelegten Rahmen ist der Gemeingebrauch kraft Gesetzes jedermann gestattet.

Nach Absatz 2 sollen widmungsrechtliche Benutzungsbeschränkungen nicht durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen unterlaufen werden. Andererseits kann es jedoch nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften auch Fälle geben, in denen der fließende Verkehr nicht vorrangig ist.

Nach Absatz 3 gehört die Unentgeltlichkeit zum Wesen des Gemeingebrauchs. Daher kann die Einführung eines Entgelts (Gebühr) nur mit gesetzlicher Grundlage erfolgen. Das typische Beispiel hierfür ist § 6 a Abs. 6 der den Straßenverkehrsbehörden das Recht einräumt, für die Benutzung insbesondere des innerstädtischen Straßenraums eine Benutzungsgebühr zu erheben, die je nach dem Wert des Parkraumes gestaffelt festgesetzt werden kann.

Absatz 4 stellt klar, dass der Anlieger einer Straße bei seiner verkehrlichen Kommunikation und beim Mitgebrauch des Straßengrundstücks für seine Zwecke auf den Gemeingebrauch in seiner spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist. Seine Interessen treten jedoch zurück, wenn die Benutzung der Straße den Gemeingebrauch dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Bezüglich der Grundstückszufahrten ist auf § 22 zu verweisen.